Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 4. Mai 2006 |
Teil römisch zwei |
184. Verordnung: | Änderung der Altfahrzeugeverordnung |
| (CELEX-Nr. 32000L0053] |
Auf Grund der Paragraphen 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Altfahrzeugeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, lautet:
Durch diese Verordnung werden
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Novellierungsanordnung 4, Anlage 2 lautet:
|
Werkstoffe und Bauteile |
Anwendungsbereich und Befristung der Ausnahme |
Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen (Paragraph 4, Absatz 3,) |
|
Blei als Bestandteil einer Legierung |
||
|
||
|
1. Juli 2008 |
|
|
||
|
||
|
1. Juli 2008 |
|
|
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen |
||
|
römisch zehn |
|
|
römisch zehn |
|
|
1. Juli 2006 |
|
|
||
|
römisch zehn 1) |
|
|
1. Juli 2007 |
römisch zehn |
|
Für Motortypen, die vor dem 1. Juli 2003 entwickelt wurden: 1. Juli 2007 |
|
|
X 1) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) |
|
|
Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge |
|
|
Sechswertiges Chrom |
||
|
1. Juli 2007 |
|
|
1. Juli 2008 |
|
|
römisch zehn |
|
|
Quecksilber |
||
|
römisch zehn |
|
|
Kadmium |
||
|
1. Juli 2006 |
|
|
Nach dem 31. Dezember 2008 dürfen NiCd-Batterien nur noch als Ersatzteile für Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden. |
römisch zehn |
|
1. Juli 2007 |
römisch zehn |
Anmerkungen:
Novellierungsanordnung 5, Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 angefügt:
Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 100 Gramm gelten folgende Normen:
Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 200 Gramm gilt folgende Norm:
Die in den ISO-Normen verwendeten Symbole „<“ und „>“ können durch Klammern ersetzt werden.“
Pröll
1 ) Die Demontage, die grundsätzlich für zu kennzeichnende Werkstoffe und Bauteile verpflichtend ist, kann entfallen, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8 und 11 ein durchschnittlicher Schwellenwert von jeweils 60 Gramm pro Fahrzeug nicht überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.