BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 4. Mai 2006

Teil römisch zwei

184. Verordnung:

Änderung der Altfahrzeugeverordnung

(CELEX-Nr. 32000L0053]

184. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Altfahrzeugeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie, insbesondere die Kennzeichnungsnormen gemäß Anlage 6 für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, vor allem um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

Durch diese Verordnung werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 269 vom 21.10.2000 Seite 34,
  2. Ziffer 2
    die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, Amtsblatt Nummer L 50 vom 21.02.2002 Seite 94,
  3. Ziffer 3
    die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 152 vom 15.06.2005 Seite 19,
  4. Ziffer 4
    die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 254 vom 30.09.2005 Seite 69, und
  5. Ziffer 5
    die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 53 vom 28.02.2003 Seite 58,
umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 13,, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2006, treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Von Paragraph 4, ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile

Anwendungsbereich und Befristung der Ausnahme

Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen (Paragraph 4, Absatz 3,)

Blei als Bestandteil einer Legierung

  1. Ziffer eins
    Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
   
  1. Ziffer 2, Litera a
    Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent

1. Juli 2008

 
  1. Ziffer 2, Litera b
    Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent
   
  1. Ziffer 3
    Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
   
  1. Ziffer 4
    Lagerschalen und -buchsen

1. Juli 2008

 

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

  1. Ziffer 5
    Batterien
 

römisch zehn

  1. Ziffer 6
    Schwingungsdämpfer
 

römisch zehn

  1. Ziffer 7, Litera a
    Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Anwendungen der Flüssigkeitshandhabung und der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

1. Juli 2006

 
  1. Ziffer 7, Litera b
    Haftvermittler für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent
   
  1. Ziffer 8
    Lötmittel in elektronischen Leiterplatten und sonstigen elektrischen Anwendungen
 

römisch zehn 1)

  1. Ziffer 9
    Kupfer in Reibmaterialien der Bremsbeläge mit einem Bleianteil von über 0,4 Gewichtsprozent

1. Juli 2007

römisch zehn

  1. Ziffer 10
    Ventilsitze

Für Motortypen, die vor dem 1. Juli 2003 entwickelt wurden: 1. Juli 2007

 
  1. Ziffer 11
    Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramikmatrix enthalten, ausgenommen Glas in Glühlampen und die Glasur von Zündkerzen
 

1) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)

  1. Ziffer 12
    Pyrotechnische Auslösegeräte

Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge

 

Sechswertiges Chrom

  1. Ziffer 13
    a) Korrosionsschutzschichten

1. Juli 2007

 
  1. Ziffer 13
    b) Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells

1. Juli 2008

 
  1. Ziffer 14
    Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen
 

römisch zehn

Quecksilber

  1. Ziffer 15
    Entladungslampen und Instrumententafelanzeigen
 

römisch zehn

Kadmium

  1. Ziffer 16
    Dickschichtpasten

1. Juli 2006

 
  1. Ziffer 17
    Batterien und Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge

Nach dem 31. Dezember 2008 dürfen NiCd-Batterien nur noch als Ersatzteile für Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden.

römisch zehn

  1. Ziffer 18
    Optische Komponenten in Glasmatrizes für Fahrerunterstützungssysteme

1. Juli 2007

römisch zehn

Anmerkungen:

Novellierungsanordnung 5, Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 angefügt:

„Anlage 6

Kennzeichnungsnormen

Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 100 Gramm gelten folgende Normen:

Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 200 Gramm gilt folgende Norm:

Die in den ISO-Normen verwendeten Symbole „<“ und „>“ können durch Klammern ersetzt werden.“

Pröll

1 ) Die Demontage, die grundsätzlich für zu kennzeichnende Werkstoffe und Bauteile verpflichtend ist, kann entfallen, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8 und 11 ein durchschnittlicher Schwellenwert von jeweils 60 Gramm pro Fahrzeug nicht überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.