Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2006, V 82/05-11, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 30. März 2006, die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 2005 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2005,, als gesetzwidrig aufgehoben.