BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 2. Mai 2006

Teil römisch zwei

176. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

176. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 262 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: .................................................               298, davon 8 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: .....................................................               332, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Niederösterreich: ...........................................               332, davon 50 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: .............................................               495, davon 28 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ....................................................               891, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: .................................................               405, davon 35 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ........................................................              1 910

Vorarlberg: .................................................               347

Wien: ........................................................               252, davon 95 für Schaustellerbetriebe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2006 enden.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2006 außer Kraft.

Bartenstein