BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 27. April 2006

Teil römisch zwei

170. Verordnung:

Änderung der ADN-Verordnung

170. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Die Anlage 1 der ADN-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

In Teil 1 wird folgende Nummer 1.10 angefügt:

„1.10              Vorschriften für die Sicherung

1.10.1 Die Bestimmungen für die Sicherung gemäß Paragraph 12, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2005,, gelten nicht, wenn die Mengen je Fahrzeug nicht größer sind als die in 1.1.3.6.1 aufgeführten Mengen.

1.10.2              Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten gefährlichen Güter sind, sofern sie in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten, gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential.

Klasse

Unterklasse

Stoff oder Gegenstand

Menge

 

 

 

Tank oder Lade-tank

(Liter)

Lose

Schüttung *)

(kg)

Güter in Ver-packungen (kg)

1

1.1

explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

a)

a)

0

 

1.2

explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

a)

a)

0

 

1.3

explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe „C“

a)

a)

0

 

1.5

explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

0

a)

0

2

 

entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben „F“ enthalten)

3000

a)

b)

   

giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben „T“, „TF“, „TC“, „TO“, „TFC“ oder „TOC“ enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen

0

a)

0

3

 

entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen römisch eins und römisch zwei

3000

a)

b)

   

desensibilisierte explosive flüssige Stoffe

a)

a)

0

4.1

 

desensibilisierte explosive Stoffe

a)

a)

0

4.2

 

Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins

3000

a)

b)

4.3

 

Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins

3000

a)

b)

5.1

 

Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins

3000

a)

b)

   

Perchlorate, Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Düngemittel

3000

3000

b)

6.1

 

giftige Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins

0

a)

0

6.2

 

ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie „A“

a)

a)

0

7

 

radioaktive Stoffe

3000 A1 (in besonderer Form) bzw. 3000 A2 in Typ B- oder Typ C-Versandstücken

8

 

ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins

3000

a)

b)

  1. Litera a
    gegenstandslos
  2. Litera b
    Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften in Paragraph 12, GGBG nicht.

              *) Lose Schüttung umfasst lose Schüttung im Schiff, in Straßenfahrzeugen oder in Containern

Zum Zwecke der Nichtverbreitung nuklearer Stoffe findet das Übereinkommen über den physischen Schutz von nuklearen Stoffen in der Ergänzung der Empfehlungen des Informationsrundschreibens INFCIRC/225 (Rev.4) der IAEA Anwendung auf internationale Beförderungen.“

Gorbach