BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 20. April 2006

Teil römisch zwei

165. Verordnung:

15. Änderung der Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

165. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur 15. Änderung der Verordnung über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest bei Wildvögeln (15. Änderung der Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006)

Gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und 6 sowie der Paragraphen 2 und 2 c des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005,, wird verordnet:

Die Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2006,, zuletzt geändert durch die 14. Änderung der Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2006,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Entscheidung 2006/115/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG Amtsblatt Nummer L 48 vom 18. 2. 2006 Seite 28) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2006/277/EG vom 7. April 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/115/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 103 vom 12. 4. 2006 Seite 39);“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes dürfen unter behördlicher Aufsicht verbracht werden:
    1. Ziffer eins
      abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Geflügel und Zuchtfederwild zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in der Schutz- oder Überwachungszone;
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Junglegehennen zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in Österreich, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft der Junglegehennen kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Junglegehennen, Mastputen und anderes Hausgeflügel oder Zuchtfederwild zu Betrieben in Österreich.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus der Schutzzone in einen österreichischen Betrieb gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel bzw. keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, ausgenommen Heimvögel, welche getrennt von Geflügel gehalten werden, befinden, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft dieser Küken kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, dürfen aus der Schutzzone
    1. Ziffer eins
      Bruteier in eine Brüterei innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in eine andere, vom Landeshauptmann zu bestimmende österreichische Brüterei außerhalb dieser Zonen verbracht werden, wenn die Eier und deren Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden;
    2. Ziffer 2
      Bruteier in eine Brüterei außerhalb des Hoheitsgebiets von Österreich versandt werden, wenn die Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 7 Absatz eins und 2 und Artikel 10 Absatz 2, der Entscheidung 2006/115/EG eingehalten werden;
    3. Ziffer 3
      Bruteier und SPF-Eier mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu ausgewiesenen Laboratorien oder Instituten verbracht werden, um dort zu Forschungs-, Diagnose- oder pharmazeutischen Zwecken verwendet zu werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, dürfen Frischfleisch, faschiertes Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild bei Einhaltung der Bedingungen und Kennzeichnungen gemäß Artikel 8 und Artikel 10 Absatz 2, der Entscheidung 2006/115/EG aus der Schutzzone versandt werden.“

Rauch-Kallat