161. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 2. Änderung der Betriebsprämie-Verordnung
Auf Grund der §§ 96 Abs. 2 und 99 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 96, Absatz 2 und 99 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, und in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Zur Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie im Jahr 2006
werden für die Berechnung des Referenzbetrages Zucker die dem Betriebsinhaber im Anbaujahr 2006 (Wirtschaftsjahr 2006/07) zustehenden Rechte zur Lieferung von Zucker gemäß Liefervertrag - jedoch ohne Berücksichtigung einer allfälligen Reduktion durch Vorgriff oder temporäre Quotenanpassung durch die Europäische Kommission - zugrunde gelegt, wobei nach Weißzuckermengen zur Herstellung von A-Zucker und zur Herstellung von B-Zucker auf Basis des durchschnittlichen Preisunterschiedes in den Wirtschaftsjahren 2002/03 bis 2004/05 zu differenzieren ist; Weißzuckermengen, die nicht zur Belieferung der nationalen Quote dienen oder aus der zusätzlichen Zuckerquote stammen, sind nicht einzubeziehen;
wird als Referenzfläche Zucker die im Sammelantrag 2006 angegebene Zuckerrübenanbaufläche herangezogen, wobei mindestens jedoch jene Fläche zugrunde gelegt wird, die für die Erzeugung der im Liefervertrag angeführten Weißzuckermenge auf Basis eines Zuckerertrages von 16 t/ha erforderlich ist; für Weißzuckermengen, die nicht zur Belieferung der nationalen Quote dienen oder aus der zusätzlichen Quote stammen, wird eine dieser Menge entsprechende Fläche anteilig von der Referenzfläche in Abzug gebracht;
wird bei Betriebsinhabern, denen im Anbaujahr 2006 ein Recht zur Lieferung von Weißzuckermengen zusteht, die aber im Sammelantrag 2006 keine Zuckerrübenanbauflächen angegeben haben, abweichend von Z 1 und 2wird bei Betriebsinhabern, denen im Anbaujahr 2006 ein Recht zur Lieferung von Weißzuckermengen zusteht, die aber im Sammelantrag 2006 keine Zuckerrübenanbauflächen angegeben haben, abweichend von Ziffer eins und 2
der Referenzbetrag Zucker auf Basis des zustehenden Rechts zur Lieferung von Weißzuckermengen sowie der in Z 1 festgelegten Differenzierung undder Referenzbetrag Zucker auf Basis des zustehenden Rechts zur Lieferung von Weißzuckermengen sowie der in Ziffer eins, festgelegten Differenzierung und
als Referenzfläche jene Fläche, die für die Erzeugung der vom Recht zur Lieferung erfassten Weißzuckermenge auf Basis eines Zuckerertrages von 10,26 t/ha erforderlich ist,
zugrunde gelegt;
werden – soweit gemäß Art. 41 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein entsprechender Betrag der nationalen Obergrenze des anderen Mitgliedstaates transferiert wird – für Betriebsinhaber, die im Anbaujahr 2005 (Wirtschaftsjahr 2005/06) mit einem Zuckerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat Lieferverträge abgeschlossen haben, als Referenzbetrag Zucker die von diesem Liefervertrag 2005 erfasste Menge und als Referenzfläche die im Sammelantrag 2005 angegebene Zuckerrübenanbaufläche zugrunde gelegt.“werden – soweit gemäß Artikel 41, Absatz eins a, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, ein entsprechender Betrag der nationalen Obergrenze des anderen Mitgliedstaates transferiert wird – für Betriebsinhaber, die im Anbaujahr 2005 (Wirtschaftsjahr 2005/06) mit einem Zuckerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat Lieferverträge abgeschlossen haben, als Referenzbetrag Zucker die von diesem Liefervertrag 2005 erfasste Menge und als Referenzfläche die im Sammelantrag 2005 angegebene Zuckerrübenanbaufläche zugrunde gelegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 20b werden folgende §§20c und 20d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20 b, werden folgende §§20c und 20d samt Überschrift eingefügt:
„Einbeziehung Zucker
§ 20c.Paragraph 20 c,
(1)Absatz eins,Die im Anbaujahr 2006 bzw. im Falle des § 3 Abs. 3 Z 4 im Anbaujahr 2005 dem Betriebsinhaber zustehenden Rechte zur Lieferung von Weißzuckermengen sind anhand der zwischen Betriebsinhaber und Zuckerunternehmen abgeschlossenen Lieferverträge zu ermitteln.Die im Anbaujahr 2006 bzw. im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, im Anbaujahr 2005 dem Betriebsinhaber zustehenden Rechte zur Lieferung von Weißzuckermengen sind anhand der zwischen Betriebsinhaber und Zuckerunternehmen abgeschlossenen Lieferverträge zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Zur Bestätigung der zustehenden Rechte zur Lieferung von Weißzuckermengen hat das österreichische Zuckerunternehmen oder in dessen Auftrag die Vereinigung der österreichischen Rübenbauernorganisationen (im Folgenden: Rübenbauernbund) unter Angabe von Name und Anschrift des Betriebsinhabers samt Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Daten der AMA zu übermitteln.Zur Bestätigung der zustehenden Rechte zur Lieferung von Weißzuckermengen hat das österreichische Zuckerunternehmen oder in dessen Auftrag die Vereinigung der österreichischen Rübenbauernorganisationen (im Folgenden: Rübenbauernbund) unter Angabe von Name und Anschrift des Betriebsinhabers samt Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Daten der AMA zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der betroffenen Betriebsinhaber dem Zuckerunternehmen bzw. dem Rübenbauernbund zu übermitteln, soweit es zur Vollziehung des § 3 Abs. 3 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch das Zuckerunternehmen bzw. den Rübenbauernbund an Dritte ist unzulässig.Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der betroffenen Betriebsinhaber dem Zuckerunternehmen bzw. dem Rübenbauernbund zu übermitteln, soweit es zur Vollziehung des Paragraph 3, Absatz 3, eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch das Zuckerunternehmen bzw. den Rübenbauernbund an Dritte ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Soweit Betriebsinhaber mit einem Zuckerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat im Anbaujahr 2005 Lieferverträge abgeschlossen haben, sind die im Anbaujahr 2005 den Betriebsinhabern zustehenden Rechte zur Lieferung von Weißzuckermengen durch die örtlich zuständige Landes-Landwirtschaftskammer zu bestätigen. Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Soweit Betriebsinhaber mit einem Zuckerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat im Anbaujahr 2005 Lieferverträge abgeschlossen haben, sind die im Anbaujahr 2005 den Betriebsinhabern zustehenden Rechte zur Lieferung von Weißzuckermengen durch die örtlich zuständige Landes-Landwirtschaftskammer zu bestätigen. Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2 sowie Art. 42 Abs. 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2006 zu erfolgen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.Die Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Artikel 41, Absatz 2, sowie Artikel 42, Absatz eins und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, hat gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2006 zu erfolgen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.
Einbeziehung der Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen
§ 20d.Paragraph 20 d,
(1)Absatz eins,Ein im Sinne des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S 1 im Zwölfmonatszeitraum 2006/07 inaktiver Milcherzeuger hat zum Zweck der Einbeziehung der Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen in die einheitliche Betriebsprämie den Nachweis der Wiederaufnahme der Milcherzeugung auf einem von der AMA aufzulegenden Formblatt spätestens gemeinsam mit dem Sammelantrag 2007 zu erbringen.Ein im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel römisch vier und römisch vier a der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S 1 im Zwölfmonatszeitraum 2006/07 inaktiver Milcherzeuger hat zum Zweck der Einbeziehung der Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen in die einheitliche Betriebsprämie den Nachweis der Wiederaufnahme der Milcherzeugung auf einem von der AMA aufzulegenden Formblatt spätestens gemeinsam mit dem Sammelantrag 2007 zu erbringen.
(2)Absatz 2,Die Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Art. 41 Abs. 2 sowie Art. 42 Abs. 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2007 zu erfolgen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.“Die Festsetzung von Anzahl, Art und Wert der Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung gemäß Artikel 41, Absatz 2, sowie Artikel 42, Absatz eins und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, hat gleichzeitig mit der Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie für das Kalenderjahr 2007 zu erfolgen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche ist jeweils auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.“
Pröll