BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 11. April 2006

Teil römisch zwei

154. Verordnung:

6. Änderung der Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren

154. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 6. Änderung der Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren

Auf Grund des Paragraph 106, Absatz eins, des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2006,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren, Bundesgesetzblatt Nr. 1021 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Zuständige Stelle

Paragraph 2,

Die Sicherheit ist im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen gemäß Paragraph eins, an die Agrarmarkt Austria (AMA) zu leisten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6 a, samt Überschrift lautet:

„Teilweise Freigabe der Sicherheit

Paragraph 6 a,

Sicherheiten, die im Zusammenhang mit Bescheinigungen im Sinne von Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 1043 aus 2005,, ABl. Nr. L 172 vom 5. Juli 2005, S 24, geleistet wurden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1043 aus 2005, keine abweichende Regelung vorsieht, werden quartalsweise jeweils zum Ende des dem Quartal folgenden Monats auf Antrag in jenem Umfang freigegeben, für den entsprechende Nachweise erbracht wurden. Für Bescheinigungen, die die Voraussetzungen des Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1043 aus 2005, erfüllen, erfolgt die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zur Freigabe der Sicherheiten zwischen AMA und Zollamt Salzburg/Erstattungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zinsen

Paragraph 7 a,

Im Falle des Artikel 29, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 2 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrags hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.“

Pröll