- Ziffer einsLandschaftsgärtnerei,
- Ziffer 2Greenkeeping.
Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 10. April 2006 |
Teil römisch zwei |
152. Verordnung: | Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
(1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe |
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2. |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten |
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3. |
Kenntnis der handelsüblichen Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.), ihrer botanischen Namen, ihrer Lebensbedingungen und Lebensfunktionen, ihrer Pflege und Verwendung insbesondere unter Berücksichtigung der heimischen Vegetation |
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4. |
Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge in der Natur (Artenschutz, Pflanzenfamilien, naturnahe Pflege, Biotope, naturnahe Anlagen) |
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5. |
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Kenntnis und Erkennen einschlägiger Krankheiten und Schädlinge. Kenntnis über deren Bekämpfung unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes |
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6. |
Grundkenntnisse der Vermehrung und Kultur der Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.) |
Kenntnis über die Vermehrung und Kultur der Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.) |
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7. |
Kenntnis der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften, Handhabung der Sicherheitsdatenblätter und Gebrauchsanweisungen |
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8. |
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Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs- und Düngemaßnahmen unter Beachtung der besonderen Schutzausrüstungen |
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9. |
Behandeln, Pflegen, Bewässern und Lagern der Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.) |
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10. |
Händische und maschinelle Bodenbearbeitung |
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11. |
Grundkenntnisse der Bodenkunde |
Kenntnis der Boden-verbesserung und Düngung |
Bodenabtrag und -auftrag (Schutz des Mutterbodens) |
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12. |
Vorbereiten von Bepflanzungsflächen, Pflanz- und Pflegearbeiten; Schutz des Pflanzenbestandes und des Bodens auf Baustellen; Kronen- und Wurzelraumschutz |
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13. |
Rasenbau, Rasentragschichten, Verlegen von Fertigrasen, Rasenpflege |
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14. |
Grundkenntnis des Sportplatzbaus, Aufbau der Tragschichten, Sportplatzpflege |
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15. |
Bewässerung und Entwässerung, Regenwassermanagement |
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16. |
Grundkenntnisse von technischen und naturnahen Wasseranlagen, wie Teiche, Bachläufe, Schwimmteiche |
Kenntnisse von technischen und naturnahen Wasseranlagen, wie Teiche, Bachläufe, Schwimmteiche |
Erstellen von technischen und naturnahen Wasseranlagen, wie Teiche, Bachläufe, Schwimmteiche |
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17. |
Grundkenntnisse der Objektbegrünung: Extensive und intensive Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Aufbau von Trogbepflanzungen, Schichtbau von erdigen und erdlosen Kulturen (Hydrokultur) |
Kenntnis der Objektbegrünung: Extensive und intensive Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Aufbau von Trogbepflanzungen, Schichtbau von erdigen und erdlosen Kulturen (Hydrokultur) |
Durchführung von Objektbegrünung: Extensive und intensive Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Aufbau von Trogbepflanzungen, Schichtbau von erdigen und erdlosen Kulturen (Hydrokultur) |
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18. |
Grundkenntnisse des gärtnerischen Hangverbaus und der gärtnerischen Hangsicherung (ingenieurbiologische Baumaßnahmen, Pflanze als Baustoff) |
Kenntnis des gärtnerischen Hangverbaus und der gärtnerischen Hangsicherung (ingenieurbiologische Baumaßnahmen, Pflanze als Baustoff) |
Durchführung des gärtnerischen Hangverbaus und der gärtnerischen Hangsicherung (ingenieurbiologische Baumaßnahmen, Pflanze als Baustoff) |
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19. |
Grundkenntnisse des gärtnerischen Mauerbaus, einschließlich der Einfriedungen |
Kenntnis des gärtnerischen Mauerbaus, einschließlich der Einfriedungen |
Gärtnerischer Mauerbau, einschließlich der Einfriedungen |
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20. |
Grundkenntnisse des Gehölzschnittes und der Baumpflege |
Kenntnis des Gehölzschnittes und der Baumpflege |
Gehölzschnitt und Baumpflege |
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21. |
Grundkenntnisse des gärtnerischen Weg-, Platz-, Stufen- und Terrassenbaus einschließlich Steinverlegung (Kunst- und Naturstein) |
Kenntnis des gärtnerischen Weg-, Platz-, Stufen- und Terrassenbaus einschließlich Steinverlegung (Kunst- und Naturstein) |
Durchführung des gärtnerischen Weg-, Platz-, Stufen- und Terrassenbaus einschließlich Steinverlegung (Kunst- und Naturstein) |
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22. |
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Verarbeitung von nichtpflanzlichen Materialien als dekorative Elemente zB Bruchsteine, Findlingssteine, Tröge, Skulpturen, Beleuchtung ua. |
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23. |
Einfache Vermessungsarbeiten |
Vermessen, Nivellieren und Fluchten der zu gestaltenden Flächen |
Vermessen und Einmessen im Gelände sowie Massen-ermittlung, Flächen- und Volumsberechnungen |
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24. |
Grundkenntnisse im Entwerfen und Gestalten |
Einführung in die Stilkunde, Geschmacksbildung, Kenntnis der Harmonie von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.) und Formen |
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25. |
Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen |
Aufnehmen des Bestandes und Anfertigen von einfachen Bestandsplänen |
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26. |
Kenntnis der EDV und über deren Einsatz im Garten- und Landschaftsbau |
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27. |
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Lenken von Zugmaschinen mit Anhängern, Motorkarren mit Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhängern, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht |
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28. |
– |
Kenntnis und Anwendung einer praxisorientierten, verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise |
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29. |
– |
Richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr sowie Leistung Erster Hilfe |
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30. |
– |
Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen oder Schäden am Fahrzeug |
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31. |
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Richtiges Verhalten im Umgang mit Behörden und Kunden |
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32. |
Kenntnis und Anwendung der englischen Fachausdrücke |
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33. |
Kenntnis der einschlägigen Normen |
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34. |
Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen, sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
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35. |
Kenntnis der für den Beruf relevanten Vorschriften zum Schutz der Umwelt sowie der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen |
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36. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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37. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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38. |
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Handhaben und Instandhalten der im Garten- und Landschaftsbau zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe |
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39. |
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Rasenpflege im Garten- und Landschaftsbau |
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40. |
Einrichten und Pflege eines Nutzgartens |
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41. |
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Anfertigen von Skizzen und Plänen für die Garten- und Grünflächengestaltung, einschließlich der Raumgestaltung |
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42. |
Warenannahme |
Warenbestellung und Wareneinkauf |
Warenverkauf, Kundenberatung und -betreuung, Führen von Verkaufsgesprächen |
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43. |
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Grundkenntnisse kaufmännischer Geschäftsorganisation und Preisgestaltung |
Kenntnis der kaufmännischen Geschäftsorganisation und Preisgestaltung |
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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44. |
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Handhaben und Instandhalten der im Golfplatzbau zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe |
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45. |
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– |
Rasenpflege im Golfplatzbau |
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46. |
Grundkenntnisse im Golfspiel und Kenntnis der einschlägigen Golfregeln |
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– |
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47. |
Grundkenntnisse der einzelnen Fachausdrücke und Begriffe in englischer Sprache |
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48. |
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Anfertigen von Skizzen und Plänen für die Golfplatzpflege und -gestaltung |
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49. |
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Kenntnisse über die speziellen Empfehlungen zum Bau von Golfanlagen (FLL Richtlinie) |
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50. |
Kenntnis der Zusammenhänge von Platzbelastung, Spielbetrieb, Bodenzustand und Witterung |
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51. |
Kenntnis der spieltechnischen und ökologischen Bedeutung einzelner Platzteile |
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52. |
Kenntnis der am Golfplatz eingesetzten Gräser und ihre Eigenschaften |
Erkennen, Beheben und Verhinderung von Rasenkrankheiten |
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53. |
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Lesen von Service- und Wartungsplänen |
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54. |
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Erkennen und Beheben einfacher Störungen an Maschinen und Geräten der Golfplatzpflege |
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55. |
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Kenntnisse und Anwendung der berufsspezifischen Software in der Golfplatzpflege |
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56. |
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Kenntnis der speziellen Anforderungen der Bewässerung von Golfanlagen |
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Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im Paragraph 5, festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen Fahrprüfung (Paragraph 11, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 1997,) zwecks Erwerb des Führerscheins der Klasse F (beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge) antreten kann.
Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens bis sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 27 und 28) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen.
Pflanzenkunde.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 9, sinngemäß.
Bartenstein