BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 10. April 2006

Teil römisch zwei

152. Verordnung:

Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

152. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung (Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:

Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Landschaftsgärtnerei,
    2. Ziffer 2
      Greenkeeping.
  2. Absatz 2,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln.
  3. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Garten- und Grünflächengestalter oder Garten- und Grünflächengestalterin) zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei:
    1. Litera a
      Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,
    2. Litera b
      Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
    3. Litera c
      Durchführen von Pflanzarbeiten,
    4. Litera d
      Rasenbau und Rasenpflege,
    5. Litera e
      Durchführen von Vermessungsarbeiten,
    6. Litera f
      Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Gartengestaltung,
    7. Litera g
      Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
    8. Litera h
      Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse,
    9. Litera i
      Führen von Verkaufsgesprächen, Beratung und Betreuung von Kunden.
  2. Ziffer 2
    Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping:
    1. Litera a
      Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,
    2. Litera b
      Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
    3. Litera c
      Durchführen von Pflanzarbeiten,
    4. Litera d
      Rasenbau und Rasenpflege,
    5. Litera e
      Durchführen von Vermessungsarbeiten,
    6. Litera f
      Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Golfplatzgestaltung,
    7. Litera g
      Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
    8. Litera h
      Verhindern und Beheben von Schadbildern an Gräsern,
    9. Litera i
      Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse.

Berufsbild

Paragraph 3

. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

§ 3 .

(1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

3.

Kenntnis der handelsüblichen Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.), ihrer botanischen Namen, ihrer Lebensbedingungen und Lebensfunktionen, ihrer Pflege und Verwendung insbesondere unter Berücksichtigung der heimischen Vegetation

4.

Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge in der Natur (Artenschutz, Pflanzenfamilien, naturnahe Pflege, Biotope, naturnahe Anlagen)

5.

Kenntnis und Erkennen einschlägiger Krankheiten und Schädlinge. Kenntnis über deren Bekämpfung unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes

6.

Grundkenntnisse der Vermehrung und Kultur der Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.)

Kenntnis über die Vermehrung und Kultur der Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.)

7.

Kenntnis der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften, Handhabung der Sicherheitsdatenblätter und Gebrauchsanweisungen

8.

Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs- und Düngemaßnahmen unter Beachtung der besonderen Schutzausrüstungen

9.

Behandeln, Pflegen, Bewässern und Lagern der Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.)

10.

Händische und maschinelle Bodenbearbeitung

11.

Grundkenntnisse der Bodenkunde

Kenntnis der Boden-verbesserung und Düngung

Bodenabtrag und -auftrag (Schutz des Mutterbodens)

12.

Vorbereiten von Bepflanzungsflächen, Pflanz- und Pflegearbeiten; Schutz des Pflanzenbestandes und des Bodens auf Baustellen; Kronen- und Wurzelraumschutz

13.

Rasenbau, Rasentragschichten, Verlegen von Fertigrasen, Rasenpflege

14.

Grundkenntnis des Sportplatzbaus, Aufbau der Tragschichten, Sportplatzpflege

15.

Bewässerung und Entwässerung, Regenwassermanagement

16.

Grundkenntnisse von technischen und naturnahen Wasseranlagen, wie Teiche, Bachläufe, Schwimmteiche

Kenntnisse von technischen und naturnahen Wasseranlagen, wie Teiche, Bachläufe, Schwimmteiche

Erstellen von technischen und naturnahen Wasseranlagen, wie Teiche, Bachläufe, Schwimmteiche

17.

Grundkenntnisse der Objektbegrünung: Extensive und intensive Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Aufbau von Trogbepflanzungen, Schichtbau von erdigen und erdlosen Kulturen (Hydrokultur)

Kenntnis der Objektbegrünung: Extensive und intensive Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Aufbau von Trogbepflanzungen, Schichtbau von erdigen und erdlosen Kulturen (Hydrokultur)

Durchführung von Objektbegrünung: Extensive und intensive Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Aufbau von Trogbepflanzungen, Schichtbau von erdigen und erdlosen Kulturen (Hydrokultur)

18.

Grundkenntnisse des gärtnerischen Hangverbaus und der gärtnerischen Hangsicherung (ingenieurbiologische Baumaßnahmen, Pflanze als Baustoff)

Kenntnis des gärtnerischen Hangverbaus und der gärtnerischen Hangsicherung (ingenieurbiologische Baumaßnahmen, Pflanze als Baustoff)

Durchführung des gärtnerischen Hangverbaus und der gärtnerischen Hangsicherung (ingenieurbiologische Baumaßnahmen, Pflanze als Baustoff)

19.

Grundkenntnisse des gärtnerischen Mauerbaus, einschließlich der Einfriedungen

Kenntnis des gärtnerischen Mauerbaus, einschließlich der Einfriedungen

Gärtnerischer Mauerbau, einschließlich der Einfriedungen

20.

Grundkenntnisse des Gehölzschnittes und der Baumpflege

Kenntnis des Gehölzschnittes und der Baumpflege

Gehölzschnitt und Baumpflege

21.

Grundkenntnisse des gärtnerischen Weg-, Platz-, Stufen- und Terrassenbaus einschließlich Steinverlegung (Kunst- und Naturstein)

Kenntnis des gärtnerischen Weg-, Platz-, Stufen- und Terrassenbaus einschließlich Steinverlegung (Kunst- und Naturstein)

Durchführung des gärtnerischen Weg-, Platz-, Stufen- und Terrassenbaus einschließlich Steinverlegung (Kunst- und Naturstein)

22.

Verarbeitung von nichtpflanzlichen Materialien als dekorative Elemente zB Bruchsteine, Findlingssteine, Tröge, Skulpturen, Beleuchtung ua.

23.

Einfache Vermessungsarbeiten

Vermessen, Nivellieren und Fluchten der zu gestaltenden Flächen

Vermessen und Einmessen im Gelände sowie Massen-ermittlung, Flächen- und Volumsberechnungen

24.

Grundkenntnisse im Entwerfen und Gestalten

Einführung in die Stilkunde, Geschmacksbildung, Kenntnis der Harmonie von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.) und Formen

25.

Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen

Aufnehmen des Bestandes und Anfertigen von einfachen Bestandsplänen

26.

Kenntnis der EDV und über deren Einsatz im Garten- und Landschaftsbau

27.

Lenken von Zugmaschinen mit Anhängern, Motorkarren mit Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhängern, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht

28.

Kenntnis und Anwendung einer praxisorientierten, verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise

29.

Richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr sowie Leistung Erster Hilfe

30.

Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen oder Schäden am Fahrzeug

31.

Richtiges Verhalten im Umgang mit Behörden und Kunden

32.

Kenntnis und Anwendung der englischen Fachausdrücke

33.

Kenntnis der einschlägigen Normen

34.

Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen, sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

35.

Kenntnis der für den Beruf relevanten Vorschriften zum Schutz der Umwelt sowie der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen

36.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

37.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  1. Absatz 2,Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

  1. Ziffer eins
    Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

38.

Handhaben und Instandhalten der im Garten- und Landschaftsbau zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe

39.

Rasenpflege im Garten- und Landschaftsbau

40.

Einrichten und Pflege eines Nutzgartens

41.

Anfertigen von Skizzen und Plänen für die Garten- und Grünflächengestaltung, einschließlich der Raumgestaltung

42.

Warenannahme

Warenbestellung und Wareneinkauf

Warenverkauf, Kundenberatung und

-betreuung, Führen von Verkaufsgesprächen

43.

Grundkenntnisse kaufmännischer Geschäftsorganisation und Preisgestaltung

Kenntnis der kaufmännischen Geschäftsorganisation und Preisgestaltung

  1. Ziffer 2
    Schwerpunkt Greenkeeping:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

44.

Handhaben und Instandhalten der im Golfplatzbau zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe

45.

Rasenpflege im Golfplatzbau

46.

Grundkenntnisse im Golfspiel und Kenntnis der einschlägigen Golfregeln

47.

Grundkenntnisse der einzelnen Fachausdrücke und Begriffe in englischer Sprache

48.

Anfertigen von Skizzen und Plänen für die Golfplatzpflege und -gestaltung

49.

Kenntnisse über die speziellen Empfehlungen zum Bau von Golfanlagen (FLL Richtlinie)

50.

Kenntnis der Zusammenhänge von Platzbelastung, Spielbetrieb, Bodenzustand und Witterung

51.

Kenntnis der spieltechnischen und ökologischen Bedeutung einzelner Platzteile

52.

Kenntnis der am Golfplatz eingesetzten Gräser und ihre Eigenschaften

Erkennen, Beheben und Verhinderung von Rasenkrankheiten

53.

Lesen von Service- und Wartungsplänen

54.

Erkennen und Beheben einfacher Störungen an Maschinen und Geräten der Golfplatzpflege

55.

Kenntnisse und Anwendung der berufsspezifischen Software in der Golfplatzpflege

56.

Kenntnis der speziellen Anforderungen der Bewässerung von Golfanlagen

  1. Absatz 3,Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Paragraph 4,

Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im Paragraph 5, festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen Fahrprüfung (Paragraph 11, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 1997,) zwecks Erwerb des Führerscheins der Klasse F (beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge) antreten kann.

Paragraph 5,

Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens bis sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Paragraph 6,

Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 27 und 28) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und

    Pflanzenkunde.

  4. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Erkennen von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
    2. Ziffer 2
      Bodenvorbereitung,
    3. Ziffer 3
      Pflanzarbeit,
    4. Ziffer 4
      einfaches Feldmessen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach dreieinhalb Arbeitsstunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsvorbereitung,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Arbeitsausführung.

Fachgespräch

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Angewandte Mathematik

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Längen- und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volums- und Gewichtsberechnung,
    3. Ziffer 3
      Prozentrechnung.
  2. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Bodenkunde und Düngerlehre,
    2. Ziffer 2
      Pflanzenschutz,
    3. Ziffer 3
      Werkzeuge und Arbeitsverfahren,
    4. Ziffer 4
      Formen, Maßverhältnisse und Harmonie.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Pflanzenkunde

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Morphologie,
    2. Ziffer 2
      Anatomie,
    3. Ziffer 3
      Physiologie,
    4. Ziffer 4
      handelsübliche Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.).
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 15,

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 9, sinngemäß.

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1984,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung voll anzurechnen.

Bartenstein