Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 10. April 2006 |
Teil römisch zwei |
151. Verordnung: | Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte |
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2. |
Kenntnis der Werkstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten |
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3. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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4. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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5. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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6. |
Kenntnis der Arbeitsplanung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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7. |
Kenntnis der Anwendung der facheinschlägigen Elektrotechnik und Elektronik |
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8. |
Grundfertigkeiten in der Metall- und Kunststoffverarbeitung (Messen, Anreißen, Biegen und Richten, Bohren, Sägen, Feilen, Schleifen und Schärfen, Gewindeschneiden von Hand) |
Fertigkeiten in der mechanischen Bearbeitung von Metall und Kunststoff mit Maschinen |
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9. |
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Biegen, Rollieren, Stanzen, Gewindeschneiden |
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10. |
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Einfaches Elektroschweißen |
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11. |
Grundfertigkeiten in der Bearbeitung von textilen Geweben (Messen, Schneiden, Stanzen, Nähen, Kleben) |
Fertigkeiten in der Bearbeitung von textilen Geweben und deren Behandlung sowie Pflege mit Geräten |
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12. |
Kenntnis der textilen Gewebearten |
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13. |
Grundkenntnisse der Farbenlehre und Farbordnungssysteme |
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14. |
Grundkenntnisse des Oberflächenschutzes zur Verhinderung von Korrosion |
Grundkenntnisse der Veredelung von Oberflächen wie Lackieren, Pulverbeschichten, Eloxieren |
Kenntnis der fachgerechten Behandlung und Pflege von oberflächenveredelten Werkstoffen |
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15. |
Lesen und Anfertigen einfacher Werkzeichnungen und Skizzen |
Lesen von Werkplänen, Montageplänen, Installationsplänen und Bauplänen sowie Anfertigen von einschlägigen Skizzen |
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16. |
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Grundkenntnisse des rechnergestützten Zeichnens und des Umgangs mit digitalen Medien |
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17. |
Grundkenntnisse der Funktion, Arten und Anwendungs-möglichkeiten von Sonnenschutzanlagen und sonstigen Abschlüssen |
Kenntnis der Funktion, Arten und Anwendungsmöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen und sonstigen Abschlüssen |
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18. |
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Kenntnis der elektrischen Antriebe und elektronischen Steuerungsmöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen und deren Montagemöglichkeiten |
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19. |
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Lesen von Schaltplänen |
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20. |
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Maßabnahme und einfache Projektierung von Sonnenschutzanlagen |
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21. |
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Projektierung, Planung und Kalkulation von Sonnenschutzanlagen |
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22. |
Kenntnis der Herstellungstechniken von Sonnenschutzanlagen |
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23. |
Zusammenbau von einfachen Sonnenschutzanlagen |
Zusammenbau von Sonnenschutzanlagen |
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24. |
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Rüsten, Justieren und Arbeiten mit branchenüblichen Fertigungsmaschinen und Fertigungsautomaten |
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25. |
Grundkenntnisse der Statik und der Befestigungstechniken |
Kenntnis der Befestigungstechniken und der Montagemöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen |
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26. |
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Montieren und Inbetriebnehmen von mechanischen und elektrisch betriebenen Sonnenschutzanlagen |
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27. |
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Anschließen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Warten von sonnenschutztechnischen Steuerungseinrichtungen |
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28. |
Grundkenntnisse der Baumaterialien und der Bauphysik |
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29. |
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Kenntnis der facheinschlägigen Wärmelehre, Lichttechnik und Schalltechnik sowie der Aerodynamik (Windbelastungen) |
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30. |
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Prüfen, Instandsetzen und Warten von mechanisch und elektrisch betriebenen Sonnenschutzanlagen |
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31. |
Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der fachgerechten Kommunikation mit Kunden oder Lieferanten |
Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung |
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32. |
Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und der Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen |
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33. |
Kenntnis der einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Normen |
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34. |
Kenntnis der Gerüste und Arbeitsbühnen sowie Kenntnis über deren Aufstellung und Gefahrenpotentiale |
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35. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere des Brandschutzes sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen |
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36. |
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke |
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37. |
Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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38. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über betriebliche Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse über die im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe, über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls und von Altanlagen |
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39. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
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40. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, (elektrotechnische Prüfarbeit) und den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker abgelegt haben, sind auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Sonnenschutztechnik gemäß dieser Verordnung berechtigt.
Bartenstein