Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 10. April 2006 |
Teil II |
149. Verordnung: | Informationstechnologie-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 5/2006, wird verordnet:
In der Informationstechnologie sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Informationstechnologie - Informatik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
1. |
Kenntnis über die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau des Betriebes sowie über die betrieblichen Arbeitsabläufe |
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2. |
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der erforderlichen Hilfsmittel |
– |
– |
– |
3. |
Kenntnis über Marktstellung und Organisation des Betriebes (Betriebsbereiche) sowie über Warensortiment, betriebsspezifische Angebote und Produkte |
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4. |
Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen und Fachausdrücke |
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5. |
Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes |
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6. |
Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung sowie Teamarbeit |
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7. |
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke |
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8. |
Lesen und Anwenden technischer Unterlagen auch in englischer Sprache |
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9. |
Einfaches Zerlegen, Warten und Zusammenbauen von mechanischen Teilen |
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– |
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10. |
Grundkenntnisse über Aufbau und Arbeits-weise von Mikro-computersystemen |
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11. |
Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Elektronik |
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– |
12. |
Kenntnis und Anwendung der einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen |
– |
– |
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13. |
Kenntnis über technische Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz |
Anwenden von technischen Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz |
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14. |
Grundkenntnisse über die berufsspezifischen rechtlichen Grundlagen wie Datenschutzrecht, Lizenzrecht, Gewährleistungsrecht, Garantie, Versicherungsrecht und Internetrecht |
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15. |
Grundkenntnisse von Betriebssystemen und Bedieneroberflächen |
Kenntnis und Nutzung von unterschiedlichen Betriebssystemen und Bedieneroberflächen |
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17. |
Installation von EDV-Software |
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18. |
Grundkenntnisse des Programmierens und Erstellen einfacher Programme |
– |
– |
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19. |
– |
Erstellen von Pflichtenheften in Zusammenarbeit mit dem Kunden |
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20. |
– |
Erstellen und Modifizieren von Software mit professionellen Methoden (inkl. Testkonzepte) |
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21. |
– |
Festlegen von Datenmodellen, Datenstrukturen und Schnittstellen zum Datenaustausch |
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22. |
– |
– |
Kenntnis und Verwendung von Datenbanken |
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23. |
– |
Erstellen von Programmen mit aktuellen Programmiersprachen |
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24. |
– |
– |
Fehlersuche und Fehlerbehebung in Softwareapplikationen |
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25. |
– |
Erstellen von Bedieneroberflächen mit Zugriff auf Datenbanken auf lokalen Rechnern und in Netzwerkumgebung |
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26. |
Grundkenntnisse von Netzen und Netzwerktechnik sowie der Datenübertragung |
Kenntnis von Netzwerken |
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– |
27. |
Kaufmännische Grundkenntnisse (zB Kalkulation, Anbot, Lieferung, Rechnung, Produktmarkt, Trends) |
Kenntnis der berufsspezifischen kaufmännischen Grundlagen einschließlich des Zahlungsverkehrs |
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28. |
Einschlägige rechnergestützte Schriftverkehrsarbeiten (Arbeiten mit Formularen und Erstellen von Kundendokumentationen) |
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29. |
Lagern, Verwalten, Kontrollieren auf Mängel und Inventarisieren von Waren und Lizenzen |
– |
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30. |
Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der kundengerechten Kommunikation |
– |
– |
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31. |
– |
Kundenorientiertes Verhalten bei der Beratung und Auftragsabwicklung |
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32. |
– |
Produktpräsentation und Marketing |
– |
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33. |
– |
Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen |
– |
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34. |
– |
Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen |
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35. |
– |
– |
Erstellen kundenorientierter Konzepte |
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36. |
– |
Beratung und Schulung von Kunden und Anwendern |
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37. |
– |
Führen von Verkaufsgesprächen; Bedarf und Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen |
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38. |
– |
Führen von technischen Beratungsgesprächen |
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39. |
– |
– |
Kenntnis über Verhalten bei Reklamationen, Bearbeiten von Reklamationsfällen |
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40. |
Grundkenntnisse über Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle |
– |
– |
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41. |
– |
Kenntnis und Anwendung des betriebsspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation |
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42. |
– |
Mitarbeit bei der Qualitätssicherung |
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43. |
– |
Grundkenntnisse über das Projektmanagement (Projektmethoden, Tools, Projektdefinition, Projektplanung und Projektkontrolle) |
– |
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44. |
– |
– |
Mitarbeit an Projekten (Projektdefinition, Projektplanung und Projektkontrolle) |
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45. |
Kenntnis über berufliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten |
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46. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
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47. |
Kenntnis der Unfallgefahren und von Erste-Hilfe-Maßnahmen |
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48. |
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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49. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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50. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Nach Wahl des Prüfungskandidaten kann die Prüfarbeit in Form einer praktischen Aufgabe gemäß § 7 oder mit Zustimmung des Lehrbetriebes in Form eines betrieblichen Projektes gemäß § 8 abgelegt werden. Die Bekanntgabe der Wahl der Form der Prüfarbeit hat mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Informationstechnologie - Technik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Informationstechnologie - Informatik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 9 sinngemäß.
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Informatik“ abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung „Informationstechnologie - Informatik“ berechtigt.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Informationstechnologie - Technik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
1. |
Kenntnis über die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau des Betriebes sowie über die betrieblichen Arbeitsabläufe |
– |
– |
|
2. |
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der erforderlichen Hilfsmittel |
– |
– |
– |
3. |
Kenntnis über Marktstellung und Organisation des Betriebes (Betriebsbereiche) sowie über Warensortiment, betriebsspezifische Angebote und Produkte |
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4. |
Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen und Fachausdrücke |
|||
5. |
Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes |
|||
6. |
Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung sowie Teamarbeit |
|||
7. |
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke |
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8. |
Lesen und Anwenden technischer Unterlagen auch in englischer Sprache |
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9. |
Grundkenntnisse über Aufbau und Arbeits-weise von Mikrocomputersystemen |
Kenntnis über Aufbau und Arbeitsweise von Mikrocomputersystemen |
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10. |
Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Elektronik |
Berufsspezifische Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik |
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– |
11. |
Kenntnis und Anwendung der einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen |
– |
– |
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12. |
Zerlegen, Warten und Zusammenbauen von mechanischen Teilen und elektronischen Baugruppen |
– |
– |
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13. |
Kenntnis über technische Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz |
Anwenden von technischen Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz |
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14. |
Grundkenntnisse über die berufsspezifischen rechtlichen Grundlagen wie Datenschutzrecht, Lizenzrecht, Gewährleistungsrecht, Garantie, Versicherungsrecht und Internetrecht |
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15. |
Grundkenntnisse von Betriebssystemen und Bedieneroberflächen |
Kenntnis und Installation sowie Administration von unterschiedlichen Betriebssystemen und Bedieneroberflächen |
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16. |
Installation von EDV-Software |
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17. |
– |
Mitarbeit bei der Softwareanpassung und Softwareaktualisierung |
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18. |
Grundkenntnisse des Programmierens und Erstellen einfacher Programme |
Kenntnis der Scripterstellung |
Erstellen von Scripts |
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19. |
Grundkenntnisse von Netzen und Netzwerktechnik sowie der Datenübertragung |
– |
– |
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20. |
– |
Kenntnis über Kommunikationsprotokolle |
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21. |
– |
Planung, Zusammenbau, Installation, Konfiguration und Optimierung von Netzwerken, Systemen und deren Komponenten |
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22. |
– |
Aufstellen, Installieren und Warten von Geräten der Informations-Technologie und von Peripheriegeräten sowie deren Einbindung in bestehende Netzwerke |
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23. |
– |
– |
Fehlersuche und Fehlerbehebung an Geräten der Informations-Technologie sowie Peripheriegeräten |
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24. |
– |
Installation von Servern und Diensten in Netzwerken |
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25. |
– |
– |
Fehlersuche und Fehlerbehebung in Netzwerken |
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26. |
– |
Bestandsaufnahme sowie Verwaltung der Hard- und Software |
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27. |
– |
Verwaltung und Sicherung von Daten (dem Stand der Technik und den Anforderungen des Kunden entsprechend) |
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28. |
Kaufmännische Grundkenntnisse (zB Kalkulation, Anbot, Lieferung, Rechnung, Produktmarkt, Trends) |
Kenntnis der berufsspezifischen kaufmännischen Grundlagen einschließlich des Zahlungsverkehrs |
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29. |
Einschlägige rechnergestützte Schriftverkehrsarbeiten (Arbeiten mit Formularen und Erstellen von Kundendokumentationen) |
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30. |
Kenntnis des Hard- und Software-Produktmarktes sowie der Kompatibilität der Produkte untereinander |
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31. |
Lagern, Verwalten, Kontrollieren auf Mängel und Inventarisieren von Waren und Lizenzen |
– |
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32. |
Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der kundengerechten Kommunikation |
– |
– |
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33. |
– |
Kundenorientiertes Verhalten bei der Beratung und Auftragsabwicklung |
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34. |
– |
Produktpräsentation und Marketing |
– |
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35. |
– |
Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen |
– |
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36. |
– |
Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen |
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37. |
– |
– |
Erstellen kundenorientierter Konzepte |
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38. |
– |
Beratung und Schulung von Kunden und Anwendern |
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39. |
– |
Führen von Verkaufsgesprächen; Bedarf und Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen |
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40. |
– |
Führen von technischen Beratungsgesprächen |
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41. |
– |
– |
Kenntnis über Verhalten bei Reklamationen, Bearbeiten von Reklamationsfällen |
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42. |
Grundkenntnisse über Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle |
– |
– |
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43. |
– |
Kenntnis und Anwendung des betriebsspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation |
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44. |
– |
Mitarbeit bei der Qualitätssicherung |
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45. |
– |
Grundkenntnisse über das Projektmanagement (Projektmethoden, Tools, Projektdefinition, Projektplanung und Projektkontrolle) |
– |
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46. |
– |
– |
Mitarbeit an Projekten (Projektdefinition, Projektplanung und Projektkontrolle) |
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47. |
Kenntnis über berufliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten |
|||
48. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
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49. |
Kenntnis der Unfallgefahren und von Erste-Hilfe-Maßnahmen |
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50. |
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
|||
51. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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52. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Informationstechnologie - Informatik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Informationstechnologie - Technik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 23 sinngemäß.
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „EDV-Techniker“ abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung „Informationstechnologie - Technik“ berechtigt.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.
Bartenstein