Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 17. Jänner 2006 |
Teil II |
14. Verordnung: | Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres |
Auf Grund des § 42a Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Folgende, jeweils im Eigentum des Bundes stehende, Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden, sind, sofern nicht § 2 anzuwenden ist, jedenfalls zu vernichten:
1. | Selbstladepistolen und Revolver, | |||||||||
2. | Gewehre und Karabiner, | |||||||||
3. | Maschinenpistolen, | |||||||||
4. | Sturmgewehre, | |||||||||
5. | Maschinengewehre, | |||||||||
6. | Granatenabschussgeräte, | |||||||||
7. | tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrraketen und –raketensysteme, | |||||||||
8. | tragbare Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme, | |||||||||
9. | Granatwerfer mit einem Kaliber von unter 100 mm und | |||||||||
10. | artbezogene Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial und Waffen nach Z 1 bis 9. |
Jene Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen nach § 1, die in geringer Stückzahl Museen oder Vergleichs- und Lehrmittelsammlungen inländischer Gebietskörperschaften für Schausammlungen zur Verfügung gestellt werden sollen, sind nicht zu vernichten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.
Platter