BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 17. Jänner 2006

Teil römisch zwei

14. Verordnung:

Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres

14. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Vernichtung von Kriegsmaterial und Waffen des Bundesheeres

Auf Grund des Paragraph 42 a, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

Folgende, jeweils im Eigentum des Bundes stehende, Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden, sind, sofern nicht Paragraph 2, anzuwenden ist, jedenfalls zu vernichten:

  1. Ziffer eins
    Selbstladepistolen und Revolver,
  2. Ziffer 2
    Gewehre und Karabiner,
  3. Ziffer 3
    Maschinenpistolen,
  4. Ziffer 4
    Sturmgewehre,
  5. Ziffer 5
    Maschinengewehre,
  6. Ziffer 6
    Granatenabschussgeräte,
  7. Ziffer 7
    tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrraketen und –raketensysteme,
  8. Ziffer 8
    tragbare Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme,
  9. Ziffer 9
    Granatwerfer mit einem Kaliber von unter 100 mm und
  10. Ziffer 10
    artbezogene Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial und Waffen nach Ziffer eins bis 9,

Paragraph 2,

Jene Arten von Kriegsmaterial und sonstige Waffen nach Paragraph eins,, die in geringer Stückzahl Museen oder Vergleichs- und Lehrmittelsammlungen inländischer Gebietskörperschaften für Schausammlungen zur Verfügung gestellt werden sollen, sind nicht zu vernichten.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.

Platter