Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 3. April 2006 |
Teil römisch zwei |
138. Verordnung: | Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung – StbP-V |
Auf Grund des Paragraph 10 a, Absatz 5 und 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, wird verordnet:
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Prokop