BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 30. März 2006

Teil römisch zwei

134. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

134. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins

. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 150 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

§ 1 .

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 150 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:...............................................

425

Kärnten:...................................................

170

Niederösterreich:.........................................

1 910

Oberösterreich:...........................................

1 400

Salzburg:...................................................

135

Steiermark:................................................

1 505

Tirol:.......................................................

310

Vorarlberg:................................................

55

Wien:.......................................................

240

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2006,, zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2006 enden.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige der Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2006 außer Kraft.

Bartenstein