BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 30. März 2006

Teil römisch zwei

133. Verordnung:

Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

133. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins

. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 315 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

§ 1 .

Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 315 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland:...............................................

1 500

Kärnten:...................................................

30

Niederösterreich:.........................................

2 100

Oberösterreich:...........................................

300

Steiermark:................................................

2 130

Tirol:........................................................

120

Vorarlberg:................................................

45

Wien:.......................................................

90

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2006 enden.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige der Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2006 außer Kraft.

Bartenstein