131. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer (Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO)
Auf Grund der §§ 25 Abs. 3, 38 Abs. 7 und 115 Abs. 3 Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25, Absatz 3, 38, Absatz 7 und 115 Absatz 3, Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt |
Wahlen in die Landeszahnärztekammern |
§ 1Paragraph eins | Wahlkreise |
§ 2Paragraph 2 | Aktives und passives Wahlrecht |
§ 3Paragraph 3 | Zahl und Funktion der Delegierten |
§ 4Paragraph 4 | Wahlkundmachungen |
§ 5Paragraph 5 | Wahlanordnung |
§ 6Paragraph 6 | Kosten |
§ 7Paragraph 7 | Fristen |
2. Abschnitt |
Wahlkommissionen |
§ 8Paragraph 8 | Hauptwahlkommission |
§ 9Paragraph 9 | Kreiswahlkommissionen |
§ 10Paragraph 10 | Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen |
§ 11Paragraph 11 | Tätigkeit in den Wahlkommissionen |
§ 12Paragraph 12 | Beschlussfassung in den Wahlkommissionen |
§ 13Paragraph 13 | Aufgaben der Wahlkommissionen |
3. Abschnitt |
Ausschreibung der Wahl |
§ 14Paragraph 14 | Zeitpunkt der Wahl |
§ 15Paragraph 15 | Wahlkundmachung |
§ 16Paragraph 16 | Wählerlisten |
§ 17Paragraph 17 | Auflegung der Wählerlisten |
§ 18Paragraph 18 | Einspruch gegen die Wählerlisten |
4. Abschnitt |
Wahlvorschläge |
§ 19Paragraph 19 | Einbringung der Wahlvorschläge |
§ 20Paragraph 20 | Prüfung der Wahlvorschläge |
§ 21Paragraph 21 | Verlautbarung der Wahlvorschläge |
5. Abschnitt |
Wahlkuverts, Stimmzettel und Wahllokal |
§ 22Paragraph 22 | Wahlkuverts und Stimmzettel |
§ 23Paragraph 23 | Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel |
§ 24Paragraph 24 | Wahllokal |
6. Abschnitt |
Abstimmungsverfahren |
§ 25Paragraph 25 | Durchführung des Abstimmungsverfahrens |
§ 26Paragraph 26 | Stimmabgabe |
§ 27Paragraph 27 | Persönliche Stimmabgabe |
§ 28Paragraph 28 | Briefwahl |
§ 29Paragraph 29 | Stimmenzählung |
§ 30Paragraph 30 | Gültigkeit der Stimmen |
§ 31Paragraph 31 | Niederschrift |
7. Abschnitt |
Wahlergebnis |
§ 32Paragraph 32 | Feststellung des Wahlergebnisses |
§ 33Paragraph 33 | Einspruch gegen die Ermittlung |
§ 34Paragraph 34 | Verständigung der Delegierten |
§ 35Paragraph 35 | Anfechtung der Wahl |
§ 36Paragraph 36 | Einberufung der konstituierenden Sitzung des Landesausschusses |
8. Abschnitt |
Wahlen in die Österreichische Zahnärztekammer |
§ 37Paragraph 37 | Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin |
§ 38Paragraph 38 | Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen |
§ 39Paragraph 39 | Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin |
9. Abschnitt |
Nachbesetzungen und Nachwahlen |
§ 40Paragraph 40 | Nachbesetzungen |
§ 41Paragraph 41 | Nachwahlen |
10. Abschnitt |
Erstmalige Wahlen |
§ 42Paragraph 42 | Erstmalige Wahlen |
§ 43Paragraph 43 | Wahlanordnung |
§ 44Paragraph 44 | Mitglieder der Hauptwahlkommission |
§ 45Paragraph 45 | Zeitpunkt der Wahl |
§ 46Paragraph 46 | Reihung der Wahlvorschläge |
§ 47Paragraph 47 | Einberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses |
1. Abschnitt
Wahlen in die Landeszahnärztekammern
Wahlkreise
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in die jeweilige Landeszahnärztekammer einen Wahlkreis.
(2)Absatz 2,Die Zugehörigkeit eines Kammermitglieds zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dessen Zuordnung zur Landeszahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 10 Abs. 3 Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005.Die Zugehörigkeit eines Kammermitglieds zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dessen Zuordnung zur Landeszahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,.
Aktives und passives Wahlrecht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer sind.Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (Paragraph 5,) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer sind.
(2)Absatz 2,Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig ist.Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zugehörig ist.
Zahl und Funktion der Delegierten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In jedem Wahlkreis sind Delegierte in jener Anzahl und Funktionen in den Landesausschuss zu wählen, wie der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag des jeweiligen Landesausschusses gemäß § 37 Abs. 2 ZÄKG festgelegt hat.In jedem Wahlkreis sind Delegierte in jener Anzahl und Funktionen in den Landesausschuss zu wählen, wie der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag des jeweiligen Landesausschusses gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ZÄKG festgelegt hat.
(2)Absatz 2,Liegt bis zur Wahlanordnung (§ 5) trotz Aufforderung des Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des Landesausschusses beim Bundesausschuss vor, hat der Bundesausschuss die Zahl und Funktionen der Delegierten entsprechend dem bestehenden Landesausschuss festzulegen.Liegt bis zur Wahlanordnung (Paragraph 5,) trotz Aufforderung des Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des Landesausschusses beim Bundesausschuss vor, hat der Bundesausschuss die Zahl und Funktionen der Delegierten entsprechend dem bestehenden Landesausschuss festzulegen.
Wahlkundmachungen
§ 4.Paragraph 4,
Für die im Zusammenhang mit den Wahlen nach dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen hat die Österreichische Zahnärztekammer im Internet eine Seite einzurichten, auf der alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen, Veröffentlichungen und Kundmachungen zu erfolgen haben.
Wahlanordnung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Sie ist vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer in allen Bundesländern zu einem einheitlichen Termin, der innerhalb eines Zeitraums von höchstens einer Woche zu liegen hat, anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Anordnung der Wahl und die Bekanntgabe der Zahl und Funktionen der zu wählenden Delegierten pro Landesausschuss sind
im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer unter Hinweis auf die Internet-Adresse gemäß § 4 sowieim offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer unter Hinweis auf die Internet-Adresse gemäß Paragraph 4, sowie
im Internet (§ 4)im Internet (Paragraph 4,)
zu veröffentlichen. Dabei sind das Bundesgesetzblatt dieser Verordnung sowie ein Hinweis auf dessen Auffindbarkeit im Internet anzuführen.
Kosten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kosten für die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern haben
hinsichtlich des Verfahrens bei den Kreiswahlkommissionen die jeweilige Landeszahnärztekammer und
hinsichtlich des Verfahrens bei der Hauptwahlkommission die Österreichische Zahnärztekammer
zu tragen.
Fristen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, zu berechnen.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu berechnen.
(2)Absatz 2,Die Tage des Postenlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.
2. Abschnitt
Wahlkommissionen
Hauptwahlkommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern wird bei der Österreichischen Zahnärztekammer eine Hauptwahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Die Hauptwahlkommission besteht aus
dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin sowie
je einem Mitglied und Ersatzmitglied aus dem Kreis der wahlberechtigten Kammermitglieder jedes Wahlkreises.
(2)Absatz 2,Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin werden aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernannt.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer nach Antrag der Landeszahnärztekammern vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer nach Antrag der Landeszahnärztekammern vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen.
(4)Absatz 4,Der/Die Vorsitzende hat die Mitglieder der Hauptwahlkommission zu den erforderlichen Sitzungen einzuberufen. Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der/die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer oder ein/eine anderer/andere rechtskundiger/rechtskundige Bediensteter/Bedienstete des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.
Kreiswahlkommissionen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für jeden Wahlkreis wird bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer eine Kreiswahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Jede Kreiswahlkommission besteht aus
einem/einer von der jeweiligen Landeszahnärztekammer bestellten Notar/Notarin als Vorsitzender/Vorsitzende sowie
fünf Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Kammermitglieder.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommissionen werden auf Vorschlag der jeweiligen Landeszahnärztekammer von der Hauptwahlkommission bestellt.
Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 21 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß Paragraph 21, verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Kammeramtes als Beobachter/Beobachterin in die Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.
(3)Absatz 3,Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 und 2 ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Absatz eins und 2 ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.
Tätigkeit in den Wahlkommissionen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.
(2)Absatz 2,Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld, die sich nach der Höhe der Reisekostenvergütungen und Taggeldsätze für die Funktionäre/Funktionärinnen der Kammer bemisst.
(3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende hat den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.
(4)Absatz 4,Geschäftsstelle
der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer,
der Kreiswahlkommissionen ist das Landessekretariat der jeweiligen Landeszahnärztekammer.
Diese haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Beschlussfassung in den Wahlkommissionen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Die Vorsitzende und sein/seine bzw. ihr/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin stimmen nicht mit; nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(2)Absatz 2,Die Ersatzmitglieder können bei den Sitzungen der Wahlkommission anwesend sein, verfügen aber nur dann über ein Stimmrecht, wenn das entsprechende Mitglied nicht anwesend ist.
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen (§ 14);die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen (Paragraph 14,);
die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen (§ 9 Abs. 2);die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen (Paragraph 9, Absatz 2,);
die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§ 15 Abs. 1 Z 4), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten (§ 17);die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten (Paragraph 17,);
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§ 18);die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (Paragraph 18,);
die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 20 f);die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (Paragraph 20, f);
die Überprüfung der Wahlergebnisse (§ 32 Abs. 3) und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 33);die Überprüfung der Wahlergebnisse (Paragraph 32, Absatz 3,) und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (Paragraph 33,);
die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 32 Abs. 4) und die Verständigung der Delegierten (§ 34);die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 32, Absatz 4,) und die Verständigung der Delegierten (Paragraph 34,);
(2)Absatz 2,Den Kreiswahlkommissionen obliegt insbesondere:
die Auflegung und Überprüfung der Wählerlisten (§ 17);die Auflegung und Überprüfung der Wählerlisten (Paragraph 17,);
die Herstellung der amtlichen Stimmzettel und Rückkuverts (§ 22 Abs. 2);die Herstellung der amtlichen Stimmzettel und Rückkuverts (Paragraph 22, Absatz 2,);
die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§ 23);die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (Paragraph 23,);
die Durchführung des Abstimmungsverfahrens (§ 25 ff);die Durchführung des Abstimmungsverfahrens (Paragraph 25, ff);
die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29 f);die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 29, f);
die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission (§ 31).die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission (Paragraph 31,).
3. Abschnitt
Ausschreibung der Wahl
Zeitpunkt der Wahl
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zwölf Wochen liegt.
(2)Absatz 2,Wahltag ist der Tag,
an dem alle wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch unmittelbare Abgabe ihrer Stimme an die Kreiswahlkommission ausüben können, bzw.
bis zu dem die von den wahlberechtigten Personen durch die Post oder per Boten übermittelten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen.
Wahlkundmachung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,In der Wahlkundmachung sind festzulegen:
der Wahltag (§ 14 Abs. 2);der Wahltag (Paragraph 14, Absatz 2,);
die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts bis zum Wahltag eingesendet werden können;
die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Delegierten und deren Funktionen;
die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Hauptwahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben;
die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag einzureichen sind, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge
für die Funktionen des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin jeweils eine Person und
für die übrigen im Wahlkreis zu wählenden Delegierten jeweils zwei Personen
enthalten müssen, und dass bei jedem/jeder Bewerber/Bewerberin zu bezeichnen ist, für welche Funktion er/sie kandidiert;
die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge von einer in § 19 Abs. 2 Z 5 angeführten Mindestanzahl von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein müssen;die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge von einer in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Mindestanzahl von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein müssen;
die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufliegen werden;
die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in verlautbarten Wahlvorschlägen enthaltene Personen abgegeben werden können;
die Bekanntmachung, auf welche Art die Stimmenabgabe zu erfolgen hat;
die Bekanntmachung der Internet-Adresse für die Wahlkundmachungen.
(2)Absatz 2,Die Wahlkundmachung ist im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.Die Wahlkundmachung ist im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.
Wählerlisten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Wählerlisten sind auf Grund der von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Zahnärzteliste gemäß § 11 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zu erstellen.Die Wählerlisten sind auf Grund der von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Zahnärzteliste gemäß Paragraph 11, Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zu erstellen.
(2)Absatz 2,Das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer hat für jeden Wahlkreis eine eigene Wählerliste anzulegen,
in die jeweils nur die wahlberechtigten Personen jenes Wahlkreises, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig sind, aufgenommen werden, undin die jeweils nur die wahlberechtigten Personen jenes Wahlkreises, dem sie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zugehörig sind, aufgenommen werden, und
in dem die Wahlberechtigten alphabetisch unter Angabe des Namens und des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 10 Abs. 3 ZÄKG) anzuführen und zu nummerieren sind.in dem die Wahlberechtigten alphabetisch unter Angabe des Namens und des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (Paragraph 10, Absatz 3, ZÄKG) anzuführen und zu nummerieren sind.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer hat die am Tag der Wahlanordnung gültigen Wählerlisten des jeweiligen Wahlkreises an die Kreiswahlkommissionen sowie die Wählerlisten aller Wahlkreise an die Hauptwahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln.
Auflegung der Wählerlisten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Wählerliste des Wahlkreises ist spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung am Sitz der jeweiligen Landeszahnärztekammer zur öffentlichen Einsicht und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs aufzulegen.
(2)Absatz 2,Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Abs. 1 ist unter HinweisDie Auflegung der Wählerlisten gemäß Absatz eins, ist unter Hinweis
auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme sowie
auf die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen dieser Verordnung
im Internet (§ 4) kundzumachen.im Internet (Paragraph 4,) kundzumachen.
(3)Absatz 3,Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Hievon ausgenommen sind offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende insbesondere auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten; diese können von der zuständigen Landeszahnärztekammer unter Befassung der Österreichischen Zahnärztekammer berichtigt werden.
(4)Absatz 4,Das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den Wählergruppen für jenen Wahlkreis,
für den die Wählergruppe einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben hat und
in dem mindestens zwei zugelassene Wahlvorschläge vorliegen,
nach der Auflegung gemäß Abs. 1 die Wählerlisten ihres Wahlkreises in Abschrift zu übermitteln. Eine Weitergabe der Wählerlisten durch die Wählergruppen ist nicht zulässig.nach der Auflegung gemäß Absatz eins, die Wählerlisten ihres Wahlkreises in Abschrift zu übermitteln. Eine Weitergabe der Wählerlisten durch die Wählergruppen ist nicht zulässig.
Einspruch gegen die Wählerlisten
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jedes Kammermitglied
wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder
wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen
schriftlich einen begründeten Einspruch gegen die Wählerliste seines Wahlkreises bei der Hauptwahlkommission erheben.
(2)Absatz 2,Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, ist dieser dem/der Einspruchswerber/Einspruchswerberin ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen.
(3)Absatz 3,Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Hauptwahlkommission schriftlich eingebracht werden.
(4)Absatz 4,Die Hauptwahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des/der vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist. Die Hauptwahlkommission hat von ihrer Entscheidung den/die Einspruchswerber/Einspruchswerberin und den/die durch die Entscheidung Betroffenen/Betroffene umgehend schriftlich zu verständigen.
(5)Absatz 5,Erfordern Entscheidungen der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Hauptwahlkommission unverzüglich durchzuführen.
(6)Absatz 6,Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Hauptwahlkommission die Wählerlisten abzuschließen und den Kreiswahlkommissionen für den jeweiligen Wahlkreis zu übermitteln. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrundezulegen.
4. Abschnitt
Wahlvorschläge
Einbringung der Wahlvorschläge
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Wahlvorschläge haben zu enthalten:
eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
ein Verzeichnis der wahlwerbenden Personen, das
für die Funktionen des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin jeweils eine Person und
für die übrigen im jeweiligen Landesausschuss festgelegten Funktionen jeweils eine Person als Delegierter/Delegierte und eine Person als Ersatzperson für den Fall, dass der/die Delegierte die Funktion nicht oder nicht mehr bekleiden kann, (Sukzessor/Sukzessorin)
unter Angabe der Vor- und Zunamen, der Geburtsdaten und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 10 Abs. 3 ZÄKG) zu enthalten hat;unter Angabe der Vor- und Zunamen, der Geburtsdaten und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (Paragraph 10, Absatz 3, ZÄKG) zu enthalten hat;
die Bezeichnung der Funktion, für die jede wahlwerbende Person kandidiert oder als Sukzessor/Sukzessorin (Z 2 lit. b) zur Verfügung steht;die Bezeichnung der Funktion, für die jede wahlwerbende Person kandidiert oder als Sukzessor/Sukzessorin (Ziffer 2, Litera b,) zur Verfügung steht;
die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
die Unterzeichnung von der nachstehend angeführten Mindestzahl an wahlberechtigten Personen:
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a. für Wien ..................................
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je 120
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b. für Niederösterreich.....................
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je 70
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c. für Steiermark ...........................
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je 60
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d. für Oberösterreich ......................
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je 55
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e. für Tirol ..................................
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je 40
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f. für Salzburg ..............................
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je 30
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g. für Kärnten ..............................
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je 30
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h. für Vorarlberg ...........................
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je 15
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i. für Burgenland ...........................
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je 10;
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die Bezeichnung des/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, anderenfalls der/die Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt.
(3)Absatz 3,Zulässig ist
die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch Personen, die auf diesem Wahlvorschlag kandidieren, sowie
die Unterzeichnung von mehr als einem Wahlvorschlag.
(4)Absatz 4,Unzulässig ist die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen.
(5)Absatz 5,Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlags müssen von sämtlichen Personen, die auf dem seinerzeitigen Wahlvorschlag kandidiert haben, mit Ausnahme des/der aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden unterschrieben sein.
(6)Absatz 6,Die Zurückziehung von und Änderungen in Wahlvorschlägen, wenn eine wahlwerbende Person die Wählbarkeit verliert, sind auch nach der Einreichungsfrist gemäß Abs. 1 zulässig. Diese sind vom/von der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis vier Wochen vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.Die Zurückziehung von und Änderungen in Wahlvorschlägen, wenn eine wahlwerbende Person die Wählbarkeit verliert, sind auch nach der Einreichungsfrist gemäß Absatz eins, zulässig. Diese sind vom/von der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis vier Wochen vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.
Prüfung der Wahlvorschläge
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist vorgelegten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend dem/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.
(2)Absatz 2,Die Hauptwahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von drei Tagen nach deren Einlangen oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln.
(3)Absatz 3,Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die
verspätet vorgelegt wurden,
nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist, odernicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Absatz eins, erfolglos geblieben ist, oder
nicht genügend wählbare wahlwerbende Personen enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist, ausgenommen die Fälle der Abs. 4 und 5.nicht genügend wählbare wahlwerbende Personen enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Absatz eins, erfolglos geblieben ist, ausgenommen die Fälle der Absatz 4 und 5,
(4)Absatz 4,Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des gemäß Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des gemäß Absatz eins, durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.
(5)Absatz 5,Weisen mehrere verschiedene Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist sie zu streichen. Gibt eine solche wahlwerbende Person innerhalb der gestellten Frist ihre Entscheidung nicht bekannt, so ist sie aus den später eingebrachten Wahlvorschlägen zu streichen. Für diese Änderung eines Wahlvorschlags ist keine Unterschrift der kandidierenden Personen erforderlich.
(6)Absatz 6,Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung der Wahlvorschläge ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(7)Absatz 7,Wird kein Wahlvorschlag vorgelegt oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um alle zu wählenden Funktionen zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung von neuem einzuleiten.
Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (§ 4) zu verlautbaren.Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (Paragraph 4,) zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich
nach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkreis,
bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Z 1 und 2.bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Ziffer eins, und 2.
(3)Absatz 3,Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat die Bewerber/Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags für die jeweilige Funktion als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren im betreffenden Wahlkreis entfällt.Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat die Bewerber/Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags für die jeweilige Funktion als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren im betreffenden Wahlkreis entfällt.
5. Abschnitt
Wahlkuverts, Stimmzettel und Wahllokal
Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Kreiswahlkommissionen haben
die amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 3 für den jeweiligen Wahlkreis in doppelter Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen sowiedie amtlichen Stimmzettel gemäß Absatz 3, für den jeweiligen Wahlkreis in doppelter Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen sowie
die für die Aufnahme des amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels bestimmten Rückkuverts gemäß Abs. 4die für die Aufnahme des amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels bestimmten Rückkuverts gemäß Absatz 4
herzustellen.
(3)Absatz 3,Die amtlichen Stimmzettel (Abs. 2 Z 1) haben dem Muster der Anlage zu entsprechen, wobeiDie amtlichen Stimmzettel (Absatz 2, Ziffer eins,) haben dem Muster der Anlage zu entsprechen, wobei
die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 21 Abs. 2 aufzulisten sind,die Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß Paragraph 21, Absatz 2, aufzulisten sind,
die Namen der wahlwerbenden Personen (Zunamen und diesem vorangestellt der erste Buchstabe des Vornamens) jeweils in gleicher Schriftgröße anzuführen sind und
insbesondere für den Fall, dass mehr als die im Muster angeführten Funktionen zu wählen sind, sicherzustellen ist, dass der Stimmzettel eine untrennbare Einheit ist.
(4)Absatz 4,Die Rückkuverts (Abs. 2 Z 2) sind mittels Vordrucks an die jeweilige Kreiswahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.Die Rückkuverts (Absatz 2, Ziffer 2,) sind mittels Vordrucks an die jeweilige Kreiswahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.
Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Bis spätestens sieben Tage vor dem Wahltag haben die Kreiswahlkommissionen allen laut Wählerliste im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen
einen amtlichen Stimmzettel,
ein undurchsichtiges für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,
das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert,
einen Ausdruck der verlautbarten Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises sowie
ein vom Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
gegen Zustellnachweis zuzusenden.
(2)Absatz 2,Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in der Wählerliste festzuhalten; dieser sind die Zustellnachweise beizulegen.Die Zusendung gemäß Absatz eins, ist in der Wählerliste festzuhalten; dieser sind die Zustellnachweise beizulegen.
Wahllokal
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.
(2)Absatz 2,Die Wahllokale der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind von der jeweiligen Landeszahnärztekammer bereitzustellen.
(3)Absatz 3,Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003, ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz.Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt Paragraph 57, Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,, ausgenommen Absatz 4, zweiter Satz.
(4)Absatz 4,Im Wahllokal haben sich
die Wählerliste des jeweiligen Wahlkreises,
ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 1992 anzufertigen ist,
amtliche Wahlkuverts und Stimmzettel für den jeweiligen Wahlkreis in der Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen,
die Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises,
ein Exemplar dieser Verordnung sowie
zu befinden.
6. Abschnitt
Abstimmungsverfahren
Durchführung des Abstimmungsverfahrens
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissionen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln.
(2)Absatz 2,Der/Die Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.
(3)Absatz 3,Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler/Wählerinnen, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.
(4)Absatz 4,Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (§ 10) in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (Paragraph 10,) in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
(5)Absatz 5,Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
Stimmabgabe
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Alle wahlberechtigten Personen sind bei der Abgabe ihrer Stimme verpflichtet, sich des ihnen von der Kreiswahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels zu bedienen.
(2)Absatz 2,Jede wahlberechtigte Person ist berechtigt, für jede zu wählende Funktion eine Stimme durch Kennzeichnung des Kreises neben dem Namen der zu wählenden Person abzugeben, wobei eine Stimme für die Funktion eines/einer Referenten/Referentin auch für den/die entsprechenden Sukzessor/Sukzessorin gilt. Für getrennte Funktionen können Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen gewählt werden.
(3)Absatz 3,Die Abgabe der Stimmen ist auch durch Kennzeichnung des Kreises unter der Bezeichnung eines Wahlvorschlags möglich. In diesem Fall wird die Stimme für alle in dem gekennzeichneten Wahlvorschlag enthaltenen wahlwerbenden Personen abgegeben, ausgenommen für jene Funktionen, für die die wahlberechtigte Person gemäß Abs. 2 eine Stimme aus einem anderen Wahlvorschlag abgegeben hat.Die Abgabe der Stimmen ist auch durch Kennzeichnung des Kreises unter der Bezeichnung eines Wahlvorschlags möglich. In diesem Fall wird die Stimme für alle in dem gekennzeichneten Wahlvorschlag enthaltenen wahlwerbenden Personen abgegeben, ausgenommen für jene Funktionen, für die die wahlberechtigte Person gemäß Absatz 2, eine Stimme aus einem anderen Wahlvorschlag abgegeben hat.
(3)Absatz 3,Jede wahlberechtigte Person kann das geschlossene, den Stimmzettel enthaltende Wahlkuvert
am Wahltag zu der Wahlzeit, die in der Wahlkundmachung festgelegt ist, persönlich überbringen bzw. die Stimme gemäß § 27 im Wahllokal persönlich abgeben oderam Wahltag zu der Wahlzeit, die in der Wahlkundmachung festgelegt ist, persönlich überbringen bzw. die Stimme gemäß Paragraph 27, im Wahllokal persönlich abgeben oder
durch die Post oder mittels Boten an die Kreiswahlkommission übermitteln.
(4)Absatz 4,Bei Übermittlung des Wahlkuverts durch die Post oder mittels Boten hat sich die wahlberechtigte Person des seitens der Kreiswahlkommission übermittelten Rückkuverts zu bedienen. Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders sind nicht zulässig. Sofern Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person bewirken, machen sie die Stimme ungültig. Die Übermittlung per Post oder mittels Boten erfolgt auf Kosten und Gefahr der wahlberechtigten Person.
(5)Absatz 5,Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Stimmzettels, Wahlkuverts oder Rückkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.
(6)Absatz 6,Die Kreiswahlkommission hat die bei ihr bis zum Wahltag einlangenden die Wahlkuverts enthaltenden Rückkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen. Gleiches gilt für bis zum Wahltag einlangende Poststücke gemäß Abs. 5.Die Kreiswahlkommission hat die bei ihr bis zum Wahltag einlangenden die Wahlkuverts enthaltenden Rückkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen. Gleiches gilt für bis zum Wahltag einlangende Poststücke gemäß Absatz 5,
Persönliche Stimmabgabe
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Stimmabgabe am Wahltag beginnt damit, dass den Mitgliedern der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(2)Absatz 2,Die Wahl ist geheim. Jeder/Jede Wähler/Wählerin tritt vor die Kreiswahlkommission, nennt seinen/ihren Namen und weist die Identität nach. Ein Mitglied der Wahlkommission prüft, ob der/die Wähler/Wählerin in der Wählerliste eingetragen ist. Über Verlangen ist dem/der Wähler/Wählerin, wenn er/sie nicht im Besitz des ihm/ihr übersandten Wahlkuverts samt amtlichen Stimmzettels ist, ein amtlicher Stimmzettel samt Wahlkuvert auszufolgen.
(3)Absatz 3,Der/Die Wähler/Wählerin begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und legt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen in die vorgesehene Wahlurne. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des/der Wählers/Wählerin von einem Mitglied der Kreiswahlkommission in der Wählerliste abzustreichen und in das fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4)Absatz 4,Ist dem/der Wähler/Wählerin bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt er/sie deshalb die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der/die Vorsitzende der Kreiswahlkommission diesem/dieser einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der/Die Wähler/Wählerin hat den ersten Stimmzettel vor der Kreiswahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(5)Absatz 5,Körper- oder sinnesbehinderte Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben, dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.
(6)Absatz 6,Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Kreiswahlkommission.
(7)Absatz 7,Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Sobald der/die letzte dieser Wähler/Wählerinnen seine/ihre Stimme abgegeben hat, hat der/die Vorsitzende der Kreiswahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
Briefwahl
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission die auf dem Postweg oder durch Boten bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltags eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen Wahlkuverts zu behandeln.
(2)Absatz 2,Zunächst ist bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf dem vorgedruckten Absender aufscheinende Name des/der Wahlberechtigten in der Wählerliste des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist.
(3)Absatz 3,Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(4)Absatz 4,Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Hierauf ist
das Rückkuvert zu öffnen und
das amtliche Wahlkuvert dem Rückkuvert zu entnehmen und in ungeöffnetem Zustand in die Wahlurne zu legen.
Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.
(6)Absatz 6,Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist dieser
1.Ziffer eins in das im Rückkuvert befindliche Wahlkuvert zu stecken und in die Wahlurne zu legen,
2.Ziffer 2 sofern sich kein Wahlkuvert im Rückkuvert befindet, ohne Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen.
(7)Absatz 7,Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen ist, entscheidet die Kreiswahlkommission.
(8)Absatz 8,Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der Post oder mittels Boten übermittelt, so ist letzteres ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
(9)Absatz 9,Wahlkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind samt Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
Stimmenzählung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß Paragraph 28, behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.
(2)Absatz 2,Die Kreiswahlkommission mischt sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
die Zahl der gemäß § 28 Abs. 3 wegen Nichteintragung in die Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;die Zahl der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, wegen Nichteintragung in die Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;
den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 mit der Zahl gemäß Z 3 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Ziffer 2, mit der Zahl gemäß Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
(3)Absatz 3,Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen wahlwerbenden Personen entfallenden abgegeben gültigen Stimmen.
Gültigkeit der Stimmen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Stimmen sind gültig, wenn
wahlwerbende Personen gewählt werden, die in einem verlautbarten Wahlvorschlag enthalten sind und
aus deren Kennzeichnung eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbenden Personen der/die Wähler/Wählerin wählen wollte.
(2)Absatz 2,Der gesamte Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der von der Kreiswahlkommission übermittelte amtliche Stimmzettel verwendet wurde,
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teils oder durch sonstige Beschädigungen derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbenden Personen der/die Wähler/Wählerin wählen wollte, oder
überhaupt keine wahlwerbenden Personen bzw. kein Wahlvorschlag bezeichnet wurden.
(3)Absatz 3,Die Stimme für die jeweilige zu wählende Funktion ist ungültig, wenn
für die zu wählenden Funktionen auf dem amtlichen Stimmzettel jeweils mehr als eine Stimme abgegeben wurde oder
aus den vom/von der Wähler/Wählerin angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbenden Personen er/sie wählen wollte.
(4)Absatz 4,Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(5)Absatz 5,Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie
sofern sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültiger Stimmzettel, wenn sie verschieden lauten,
als ein gültiger Stimmzettel, wenn
gleichlautende gültig ausgestellte Stimmzettel enthalten sind oder
neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt sind.
(6)Absatz 6,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der zu wählenden wahlwerbenden Personen angebracht wurden, machen diesen nicht ungültig, sofern nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 Z 1 vorliegt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der zu wählenden wahlwerbenden Personen angebracht wurden, machen diesen nicht ungültig, sofern nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Absatz 2, 3, 4, oder 5 Ziffer eins, vorliegt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Niederschrift
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Abfassung der Niederschrift ist aus den Mitgliedern der Kreiswahlkommission ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung des Wahlortes;
die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission;
die Namen der anwesenden Beobachter/Beobachterinnen der Wählergruppen bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer;
die Zeit des Beginns und Endes des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste;
sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden;
die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 30 Abs. 2 bis 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellung der Kreiswahlkommission nach Paragraph 30, Absatz 2 bis 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
das endgültig ermittelte Abstimmungsergebnis.
(3)Absatz 3,Der Niederschrift sind anzuschließen:
die Abstimmungsverzeichnisse;
die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
die gültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
eine Aufstellung der auf die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen entfallenden gültigen Stimmen;
die zu spät eingelangten ungeöffneten Wahlkuverts (§ 28 Abs. 9);die zu spät eingelangten ungeöffneten Wahlkuverts (Paragraph 28, Absatz 9,);
die wegen persönlicher Abgabe der Stimme ungeöffneten Wahlkuverts (§ 28 Abs. 8).die wegen persönlicher Abgabe der Stimme ungeöffneten Wahlkuverts (Paragraph 28, Absatz 8,).
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Absatz 5,Die Niederschrift samt Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6)Absatz 6,Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Die Wahlakten sind mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode aufzubewahren.
7. Abschnitt
Wahlergebnis
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Pro Funktion gilt jene wahlwerbende Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(2)Absatz 2,Jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt ist, ist Ersatzperson für den Fall, dass ein/eine gewählter/gewählte Bewerber/Bewerberin
nicht mehr Kammermitglied ist oder
aus sonstigen Gründen die Funktion nicht oder nicht mehr bekleiden kann.
(3)Absatz 3,Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.
(4)Absatz 4,Die Namen der gewählten Delegierten pro Funktion und Wahlkreis sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu verlautbaren.Die Namen der gewählten Delegierten pro Funktion und Wahlkreis sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (Paragraph 4,) zu verlautbaren.
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl im jeweiligen Wahlkreis zugelassene Wählergruppe gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses einen begründeten Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben.
(2)Absatz 2,Wird ein Einspruch gemäß Abs. 1 erhoben, hat die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen. Wenn sich ergibt, dass das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt wurde, so hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis im Internet (§ 4) sofort richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.Wird ein Einspruch gemäß Absatz eins, erhoben, hat die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen. Wenn sich ergibt, dass das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt wurde, so hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis im Internet (Paragraph 4,) sofort richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(3)Absatz 3,Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Verständigung der Delegierten
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Hauptwahlkommission hat die gewählten Delegierten und die jeweiligen Sukzessoren/Sukzessorinnen mittels eingeschriebenen Briefes, telegrafisch, im Wege automationsunterstützer Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses über ihre Wahl zu verständigen.
(2)Absatz 2,Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.
Anfechtung der Wahl
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden.
(2)Absatz 2,Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn
Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und
hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.
(3)Absatz 3,Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so ist die Wahl in dem entsprechenden Wahlkreis innerhalb von drei Monaten neuerlich anzuordnen. Bei der Wahlanordnung ist der Wahltermin so festzulegen, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Landesausschusses
§ 36.Paragraph 36,
Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen Einspruchsverfahrens, hat der/die gewählte Präsident/Präsidentin der Landeszahnärztekammer die gewählten Delegierten zur konstituierenden Sitzung des Landesausschusses einzuberufen.
8. Abschnitt
Wahlen in die Österreichische Zahnärztekammer
Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2)Absatz 2,In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 ZÄKG vorzunehmen.In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ZÄKG vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
(4)Absatz 4,Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
(5)Absatz 5,Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 4 keine Entscheidung, entscheidet das Los.Bringt auch ein Vorgehen nach Absatz 4, keine Entscheidung, entscheidet das Los.
Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 ZÄKG vorzunehmen.In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ZÄKG vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
(3)Absatz 3,Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
(4)Absatz 4,Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.Bringt auch ein Vorgehen nach Absatz 3, keine Entscheidung, entscheidet das Los.
Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 ZÄKG vorzunehmen.In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ZÄKG vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.
(3)Absatz 3,Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.
(4)Absatz 4,Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.Bringt auch ein Vorgehen nach Absatz 3, keine Entscheidung, entscheidet das Los.
9. Abschnitt
Nachbesetzungen und Nachwahlen
Nachbesetzungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Wenn ein/eine Delegierter/Delegierte
nicht mehr Kammermitglied ist oder
aus sonstigen Gründen die Funktion nicht mehr bekleiden kann,
tritt jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt war, als Ersatzperson in diese Funktion ein.
(2)Absatz 2,Sofern kein/keine Sukzessor/Sukzessorin vorhanden ist, kann der/die Zustellungsbevollmächtigte jenes Wahlvorschlags, auf dem der/die ausgeschiedene Delegierte vorgeschlagen wurde, schriftlich mitteilen, dass ein/eine anderer/andere bereits gewählter/gewählte Delegierter/Delegierte in die Funktion des/der ausgeschiedenen Delegierten nachrückt. Die Besetzung der auf Grund dieser Nachrückung nachzubesetzenden Funktionen hat dann nach Abs. 1 zu erfolgen.Sofern kein/keine Sukzessor/Sukzessorin vorhanden ist, kann der/die Zustellungsbevollmächtigte jenes Wahlvorschlags, auf dem der/die ausgeschiedene Delegierte vorgeschlagen wurde, schriftlich mitteilen, dass ein/eine anderer/andere bereits gewählter/gewählte Delegierter/Delegierte in die Funktion des/der ausgeschiedenen Delegierten nachrückt. Die Besetzung der auf Grund dieser Nachrückung nachzubesetzenden Funktionen hat dann nach Absatz eins, zu erfolgen.
Nachwahlen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Wenn
eine Nachbesetzung gemäß § 40 nicht möglich ist odereine Nachbesetzung gemäß Paragraph 40, nicht möglich ist oder
die als Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin oder Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin gewählte Person nicht mehr Kammermitglied ist oder aus sonstigen Gründen ihre Funktion nicht mehr bekleiden kann,
hat der Landesausschuss für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl aus dem Kreis seiner Mitglieder für die jeweilige Funktion durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Nachwahl gemäß Abs. 1 ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.Die Nachwahl gemäß Absatz eins, ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Ist eine Nachwahl gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.Ist eine Nachwahl gemäß Absatz eins, nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.
10. Abschnitt
Erstmalige Wahlen
§ 42.Paragraph 42,
Vorbehaltlich der §§ 43 bis 46 gelten für die erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern und in die Österreichische Zahnärztekammer die Abschnitte 1 bis 9. Vorbehaltlich der Paragraphen 43 bis 46 gelten für die erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern und in die Österreichische Zahnärztekammer die Abschnitte 1 bis 9.
Wahlanordnung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Bis spätestens 30. Juni 2006 hat der provisorische Bundesausschuss
die erstmalige Wahl der Delegierten anzuordnen und
die Zahl und Funktion der Delegierten pro Landesausschuss auf Antrag der provisorischen Landesausschüsse festzulegen.
(2)Absatz 2,Liegt bis zur Anordnung der erstmaligen Wahl trotz Aufforderung des provisorischen Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des provisorischen Landesausschusses beim provisorischen Bundesausschuss vor, hat der provisorische Bundesausschuss die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss festzulegen.
Mitglieder der Hauptwahlkommission
§ 44.Paragraph 44,
Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 für die erstmalige Wahl zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die provisorische Präsident/Präsidentin und der/die provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen. Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, für die erstmalige Wahl zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die provisorische Präsident/Präsidentin und der/die provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen.
Zeitpunkt der Wahl
§ 45.Paragraph 45,
Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens neun Wochen liegt.
Reihung der Wahlvorschläge
§ 46.Paragraph 46,
Die Reihung der zur erstmaligen Wahl der Delegierten eingereichten Wahlvorschläge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge bei der Hauptwahlkommission.
Einberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses
§ 47.Paragraph 47,
Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
Rauch-Kallat