130. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung - SchäHöV) geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 166/2005, wird wie folgt geändert:Die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird Abs. 2 gestrichen. Die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt.In Paragraph 2, wird Absatz 2, gestrichen. Die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 1 und 2 wird der Wortfolge „in Verkehr zu bringen“ die Wortfolge „einzuführen oder“ vorangestellt.In Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 4, Absatz eins und 2 wird der Wortfolge „in Verkehr zu bringen“ die Wortfolge „einzuführen oder“ vorangestellt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 wird der Wortfolge „in Verkehr gebracht werden“ die Wortfolge „eingeführt oder“ vorangestellt.In Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2, wird der Wortfolge „in Verkehr gebracht werden“ die Wortfolge „eingeführt oder“ vorangestellt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 3 wird dem Wort „In-Verkehr-Bringen“ die Wortfolge „Einführen oder“ vorangestellt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird dem Wort „In-Verkehr-Bringen“ die Wortfolge „Einführen oder“ vorangestellt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 1 A nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 2 nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 3 wird die Bundesgesetzblattnummer „110/2002“ durch die Bundesgesetzblattnummer „83/2004“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Bundesgesetzblattnummer „110/2002“ durch die Bundesgesetzblattnummer „83/2004“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 werden in Absatz 1 die Wortfolge „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ bzw. jeweils in den Absätzen 3 und 4 die Wortfolge „Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.In Paragraph 9, werden in Absatz 1 die Wortfolge „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ bzw. jeweils in den Absätzen 3 und 4 die Wortfolge „Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt:In Paragraph 10, Absatz eins, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt:
2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Isoxaflutole, Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Fenamidone, Mecoprop, Maleinsäurehydrazid und Propyzamide);
2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz;
2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (Iprodion, Propiconazol, Molinat, Mesotrion, Silthiofam, Picoxystrobin, Flufenacet, Iodosulfuron-Methyl-Natrium und Fosthiazat);
2005/70/EG der Kommission vom 2. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (Bromoxynil, Chlorpropham, Dimethenamid-p, Flazasulfuron, Flurtamone, Ioxynil, Mepanipyrim, Propoxycarbazone, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Trimethylsulfonium-Kation, Zoxamide, Glyphosat;
2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol;
2005/76/EG der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG und 86/362/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückständenhöchstwerte für Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Methalaxyl und Azoxystrobin;
2006/4/EG der Kommission vom 26. Jänner 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran;
2006/9/EG der Kommission vom 23. Jänner 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Diquat.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 11 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 11, Absatz 2 und 3 lauten:
„Absatz 2,(2) Folgende Lebensmittel, die der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 552/2003 entsprechen, jedoch nicht der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2004, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden: (2) Folgende Lebensmittel, die der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 552 aus 2003, entsprechen, jedoch nicht der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2004,, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:
tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft ausgenommen Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost bis 31. Dezember 2006.“
(3)Absatz 3,Lebensmittel müssen spätestens ab dem nachstehenden Datum der jeweils genannten Richtlinie entsprechen:
2005/46/EG: ab 10. Jänner 2007,
2005/48/EG: ab 24. Februar 2007,
2005/70/EG: ab 21. April 2007,
2005/74/EG: ab 27. April 2006,
2005/76/EG: ab 10. Mai 2006,
2006/4/EG: ab 27. Juli 2006,
2006/9/EG: ab 27. Juli 2006.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt:In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt:
2005/37/EG ABl. Nr. L 141/10 vom 4.6.2005,
2005/46/EG ABl. Nr. L 177/35 vom 9.7.2005,
2005/48/EG ABl. Nr. L 219/29 vom 23.8.2005,
2005/70/EG ABl. Nr. L 276/35 vom 21.10.2005,
2005/74/EG ABl. Nr. L 282/9 vom 26.10.2005,
2005/76/EG ABl. Nr. L 293/14 vom 9.11.2005,
2006/4/EG ABl. Nr. L 23/69 vom 27.1.2006,
2006/9/EG ABl. Nr. L 22/24 vom 26.1.2006.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Verordnungen BGBl. II Nr. 441/2002 und BGBl. II Nr. 130/2006 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998 S 18, notifiziert.“(2) Die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2006, wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998 S 18, notifiziert.“
13.Novellierungsanordnung 13, Die in der Anlage der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2006 aufgeführten Stoffe werden in alphabetischer Reihenfolge in Anlage 1A und Anlage 2 geändert, eingefügt oder gestrichen: (siehe Anlage) Die in der Anlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2006, aufgeführten Stoffe werden in alphabetischer Reihenfolge in Anlage 1A und Anlage 2 geändert, eingefügt oder gestrichen: (siehe Anlage)
14.Novellierungsanordnung 14, Bei den Fußnoten zu Anlage 1A wird folgende Fußnote vorangestellt:
„*) ISO (Internationale Organisation für Standardisierung)-Bezeichnung falls vorhanden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Bei den Fußnoten zu Anlage 1 A wird die Fußnote „2)“ gestrichen.
Rauch-Kallat