BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 27. März 2006

Teil römisch zwei

130. Verordnung:

Änderung der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung – SchäHöV

[CELEX-Nr.: 32004L0095, 32005L0037, 32005L0046, 32005L0048, 32005L0070, 32005L0074, 32005L0076, 32006L0004, 32006L0009]

130. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung - SchäHöV) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird Absatz 2, gestrichen. Die Absatzbezeichnung „(1)“ entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 4, Absatz eins und 2 wird der Wortfolge „in Verkehr zu bringen“ die Wortfolge „einzuführen oder“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2, wird der Wortfolge „in Verkehr gebracht werden“ die Wortfolge „eingeführt oder“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 3, wird dem Wort „In-Verkehr-Bringen“ die Wortfolge „Einführen oder“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 1 A nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 2 nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Bundesgesetzblattnummer „110/2002“ durch die Bundesgesetzblattnummer „83/2004“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, werden in Absatz 1 die Wortfolge „Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ bzw. jeweils in den Absätzen 3 und 4 die Wortfolge „Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz eins, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt:

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Folgende Lebensmittel, die der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 552 aus 2003, entsprechen, jedoch nicht der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2004,, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:
    • Strichaufzählung
      tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft ausgenommen Säuglingsanfangs- und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost bis 31. Dezember 2006.“
  2. Absatz 3,Lebensmittel müssen spätestens ab dem nachstehenden Datum der jeweils genannten Richtlinie entsprechen:
    • Strichaufzählung
      2005/46/EG: ab 10. Jänner 2007,
    • Strichaufzählung
      2005/48/EG: ab 24. Februar 2007,
    • Strichaufzählung
      2005/70/EG: ab 21. April 2007,
    • Strichaufzählung
      2005/74/EG: ab 27. April 2006,
    • Strichaufzählung
      2005/76/EG: ab 10. Mai 2006,
    • Strichaufzählung
      2006/4/EG: ab 27. Juli 2006,
    • Strichaufzählung
      2006/9/EG: ab 27. Juli 2006.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Spiegelstriche werden angefügt:

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2006, wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998 S 18, notifiziert.“

Novellierungsanordnung 13, Die in der Anlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2006, aufgeführten Stoffe werden in alphabetischer Reihenfolge in Anlage 1A und Anlage 2 geändert, eingefügt oder gestrichen: (siehe Anlage)

Novellierungsanordnung 14, Bei den Fußnoten zu Anlage 1A wird folgende Fußnote vorangestellt:

„*) ISO (Internationale Organisation für Standardisierung)-Bezeichnung falls vorhanden.“

Novellierungsanordnung 15, Bei den Fußnoten zu Anlage 1 A wird die Fußnote 2)“ gestrichen.

Rauch-Kallat