Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 21. März 2006 |
Teil römisch zwei |
125. Verordnung: | Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Korneuburg und Leobendorf |
Auf Grund des Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, (BStG 1971) wird verordnet:
Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
Gorbach