zu Paragraph 4
Anzahl der prüfungsaktiven ordentlichen Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester in Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Gruppen von Studien.
1.1 Datenquelle:
Von den Universitäten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelte Daten
1.2 Definition:
Prüfungsaktiv unter Berücksichtigung der Studiendauer ist eine Studierende oder ein Studierender, wenn sie oder er
1.2.1 in zumindest einem Studium die Studiendauer laut Curriculum in einem Bakkalaureats- oder Magisterstudium um nicht mehr als ein Semester oder in einem Diplomstudium um nicht mehr als zwei Semester überschreitet (Toleranzstudiendauer) und
1.2.2 in den innerhalb der Toleranzstudiendauer im Sinn von Ziffer eins Punkt 2 Punkt eins, befindlichen Studien insgesamt mindestens 8 Semesterstunden Prüfungen abgelegt oder seit dem vorherigen Berichtsstudienjahr in einem solchen Studium einen Studienabschnitt vollendet hat.
1.3 Berechnung:
1.3.1 Wurden Prüfungen im Sinn von Ziffer eins Punkt 2, an mehreren Universitäten abgelegt, steht jeder betroffenen Universität ein der Verteilung der Semesterstunden auf diese Universitäten entsprechender Anteil zu.
1.3.2 Die Zahl der abgelegten Semesterstunden an Prüfungen ist anhand der Zugehörigkeit des Studiums zu einer Gruppe von Studien, beginnend mit den Stunden mit dem höchsten Faktor, wie folgt zu gewichten:
1.3.3 Gewichtungsfaktoren:
Jedes Curriculum wird anhand des zu vergebenden akademischen Grades einer Gruppe von Studien analog zu Paragraph 54, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 zugeordnet. Studien der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Veterinärmedizin werden zur Gruppe der medizinischen Studien zusammengefasst. Es werden folgende Faktoren festgelegt:
Faktor 5: künstlerische Studien, medizinische Studien;
Faktor 3: ingenieurwissenschaftliche Studien, naturwissenschaftliche Studien;
Faktor 1: geistes- und kulturwissenschaftliche Studien, rechtswissenschaftliche Studien, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien, theologische Studien.
Der Gewichtungsfaktor für ein Lehramtsstudium ist anhand der Zugehörigkeit der Unterrichtsfächer zu Gruppen von Studien zu bestimmen, jener für individuelle Studien anhand ihrer fachlichen Ausrichtung.
1.3.4 Die Vollendung eines Studienabschnittes ist mit der auf acht Stunden fehlenden Zahl von Semesterstunden anzusetzen.
1.3.5 Bei Erreichung von acht Semesterstunden oder des gemäß Ziffer eins Punkt 3 Punkt eins, zustehenden Stundenmaßes ist die Berechnung zu beenden und die Summe der gewichteten Werte zu bilden.
Anzahl der Studienabschlüsse von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Art der abgeschlossenen Studien.
2.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (Paragraph 8, UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung).
2.2 Definition:
abgeschlossene Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien (Menge SA gemäß Ziffer 2 Punkt eins Punkt 5, der Anlage 5 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) eines Studienjahres.
2.3 Berechnung:
2.3.1 Abschlüsse von Bakkalaureatsstudien sind mit 0,7, jene von Magisterstudien mit 0,5 und solche von Diplomstudien mit 1 zu gewichten.
2.3.2 Je nach Gruppe von Studien des abgeschlossenen Studiums ist der Abschluss ein zweites Mal gemäß Ziffer eins Punkt 3 Punkt 3, zu gewichten.
2.3.3 Die ermittelten Werte sind zu addieren.
Indikator 3:
Anteil der Abschlüsse von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester an allen Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien.
3.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (Paragraph 8, UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung)
3.2 Definition:
Gesamtmenge: abgeschlossene Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien (Menge SA gemäß Ziffer 2 Punkt eins Punkt 5, der Anlage 5 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) eines Studienjahres;
Teilmenge: abgeschlossene Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien, deren gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Studiendauer jene laut Curriculum in einem Bakkalaureats- oder Magisterstudium um nicht mehr als ein Semester und in einem Diplomstudium um nicht mehr als zwei Semester überschreitet
3.3 Berechnung:
3.3.1 Bereinigung: Abschlüsse von Studien, deren Dauer jene laut Curriculum um mehr als 25 % unterschreitet, sind sowohl aus der Gesamtmenge als auch aus der Teilmenge auszuscheiden.
Bei einem Lehramtsstudium oder einem gemäß Paragraph 80, Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betriebenen kombinationspflichtigen Studium ist die Studiendauer des länger studierten Faches maßgeblich.
3.3.2 Die Zahlen der bereinigten Teilmenge sind durch die Zahlen der bereinigten Gesamtmenge zu dividieren.
Erfolgsquote ordentlicher Studierender in Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien.
4.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (Paragraph 8, UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung)
4.2 Definition:
Ausgangsmenge: abgeschlossene Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien (Menge SA gemäß Ziffer 2 Punkt eins Punkt 5, der Anlage 5 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) eines Studienjahres, deren Dauer jene laut Curriculum um nicht mehr als 25 % unterschreitet.
Vergleichsmenge: Studierende im ersten Semester (Menge PI gemäß Ziffer eins Punkt eins Punkt 4, der Anlage 5 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) des Beginnstudienjahres, geschichtet anhand der tatsächlichen Studiendauern.
4.3 Berechnung:
4.3.1 Für jeden Studienabschluss ist unter Beachtung von Paragraph 9, Absatz 3, UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung, das Beginnsemester zu ermitteln und der Studienabschluss dem Beginnstudienjahr zuzuordnen. Studienabschlüsse mit einer Studiendauer von mehr als acht Jahren sind einheitlich dem 8. Studienjahr vor dem Studienjahr des Abschlusses zuzuordnen. Bei einem Lehramtsstudium oder einem gemäß Paragraph 80, Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betriebenen kombinationspflichtigen Studium ist die Studiendauer des länger studierten Faches maßgeblich.
4.3.2 Alle Studienabschlüsse sind nach Beginnstudienjahren zu gruppieren; sodann ist der Anteil jeder Beginnstudienjahresgruppe an der Gesamtmenge der Studienabschlüsse zu berechnen.
4.3.3 Für jedes Beginnstudienjahr ist die Menge der Studierenden im ersten Semester (Menge PI gemäß Anlage 5 Ziffer eins Punkt eins Punkt 4, zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) heranzuziehen und um jene Studierenden aus der Menge PI, die nicht länger als zwei Semester an der betreffenden Universität verblieben sind, zu bereinigen. Von der verbleibenden Menge ist jene Teilmenge zu ermitteln, die dem Anteil dieses Beginnstudienjahres am Abschlussjahrgang entspricht. Die für die einzelnen Beginnstudienjahre ermittelten Teilmengen sind zu addieren; das Ergebnis bildet die Vergleichsmenge.
4.3.4 Universitätsübergreifende auslaufend studierte kombinationspflichtige Studien (Ziffer 4 Punkt 3 Punkt eins, zweiter Satz) sind hinsichtlich Ziffer 4 Punkt 3 Punkt eins bis Ziffer 4 Punkt 3 Punkt 3, als zwei getrennte Studien zu behandeln.
4.3.5 Die Zahlen der Ausgangsmenge sind durch jene der Vergleichsmenge zu dividieren.
Anzahl der Abschlüsse von Doktoratsstudien mit Gewichtung nach Art des Doktoratsstudiums.
5.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (Paragraph 8, UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung)
5.2 Definition:
abgeschlossene Doktoratsstudien (Menge SA gemäß Ziffer 2 Punkt eins Punkt 5, der Anlage 5 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) eines Studienjahres
5.3 Berechnung:
5.3.1 Abschlüsse von PhD-Studien sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten, Abschlüsse von anderen Doktoratsstudien mit dem Faktor 1.
5.3.2 Die sich ergebenden Werte sind zu addieren.
Einnahmen aus Projekten der Forschung und Entwicklung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002, die vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) oder von der Europäischen Union finanziert werden, in Euro.
6.1 Datenquelle:
Von den Universitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 9, als Indikator römisch vier.2.5 der Wissensbilanz-Verordnung – WBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelte Daten.
6.2 Definition:
Addierte Jahresbeträge der Auftrag- oder Förderungsgeber EU und FWF im Indikator römisch vier.2.5 der Wissensbilanz-Verordnung – WBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung
6.3 Übergangsbestimmung:
Für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 sind die Angaben aus den Rechnungsabschlüssen der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, und gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, bzw. Daten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, heranzuziehen.
Andere Einnahmen aus Projekten der Forschung und Entwicklung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002 in Euro.
7.1 Datenquelle:
Von den Universitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 9, als Indikator römisch vier.2.5 der Wissensbilanz-Verordnung – WBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelte Daten.
7.2 Definition:
Jahresbetrag der Einnahmen, vermindert um den Betrag gemäß Ziffer 6 Punkt 2
7.3 Übergangsbestimmung:
Ziffer 6 Punkt 3, ist anzuwenden.
Frauenanteil in der Personalkategorie der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren.
8.1 Datenquelle:
Von den Universitäten gemäß Paragraph 2, der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelte Daten.
8.2 Definition:
Summe der Vollzeitäquivalente aller Personen sowie der weiblichen Personen mit Verwendung 11 gemäß Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 6, zur BidokVUni, in der jeweils geltenden Fassung, zum letzten Datenstichtag des Kalenderjahres.
8.3 Berechnung:
Die Summe der Vollzeitäquivalente der weiblichen Personen ist durch jene aller Personen mit Verwendung 11 zu dividieren.
8.4 Übergangsbestimmung:
Für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 sind die Daten des Personalinformationssystems des Bundes (Paragraph 280, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und Paragraph 96, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) heranzuziehen.
Anzahl der Studienabschlüsse von Frauen in Doktoratsstudien mit Gewichtung nach Art des Doktoratsstudiums.
9.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (Paragraph 8, UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung)
9.2 Definition:
abgeschlossene Doktoratsstudien weiblicher Studierender (Menge SA gemäß Ziffer 2 Punkt eins Punkt 5, der Anlage 5 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) eines Studienjahres
9.3 Berechnung:
9.3.1 Abschlüsse von PhD-Studien sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten, Abschlüsse von anderen Doktoratsstudien mit dem Faktor 1.
9.3.2 Die sich ergebenden Werte sind zu addieren.
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing).
10.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (Paragraph 8, UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung)
10.2 Definition:
Ordentliche Studierende mit Beitragsstatus M (Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm) und Gastland ungleich Österreich gemäß Anlage 3 Ziffer 2 Punkt eins, UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung, im Berichtssemester.
Anzahl der zu einem Magister- oder Doktoratsstudium zugelassenen Studierenden ohne österreichischen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomabschluss.
11.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (Paragraph 8, UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung)
11.2 Definition:
Personen, die erstmals in Österreich zum Studium an einer Universität zugelassen wurden (Menge PE gemäß Anlage 5 Ziffer eins Punkt eins Punkt 5, zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) sowie jene Personen, die an der einzelnen Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden (Menge PO gemäß Anlage 5 Ziffer eins Punkt eins Punkt 3, zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) eines Studienjahres, welche keinen österreichischen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomabschluss an einer Universität oder in einem Fachhochschul-Studiengang aufweisen
12.1 Der Wert des Abschlusses eines gemeinsam eingerichteten Studiums ist bei den Indikatoren 2-5 und 9 jeder der beiden beteiligten Universitäten zur Hälfte zuzuordnen, sofern nicht die beiden Universitäten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis zum 31. März des der Leistungsvereinbarungsperiode vorangehenden Jahres übereinstimmend eine andere Aufteilung mitgeteilt haben.
12.2 Auf den Abschluss eines Lehramtsstudiums, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert wurden, und den Abschluss eines universitätsübergreifend kombinierten Studiums, das gemäß Paragraph 80, Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 124, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben wurde, ist Ziffer 12 Punkt eins, hinsichtlich der Indikatoren 2, 3 und 4 anzuwenden.
12.3 Der Wert eines nicht von Ziffer 12 Punkt eins, oder Ziffer 12 Punkt 2, erfassten Studienabschlusses ist auf zwei an diesem Abschluss beteiligte Universitäten aufzuteilen, sofern diese die Studienbeiträge für dieses Studium teilen. Die Aufteilung des Wertes eines derartigen Studienabschlusses auf die beteiligten Universitäten hat jener der Studienbeiträge zu entsprechen.