BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 16. März 2006

Teil römisch zwei

120. Verordnung:

Formelbudget-Verordnung – FBV

120. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das formelgebundene Budget der Universitäten (Formelbudget-Verordnung – FBV)

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 9, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 Diese Verordnung gilt für die Berechnung des formelgebundenen Budgets gemäß Paragraph 12, Absatz 8, des Universitätsgesetzes 2002 an den Universitäten gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002.

Berechnung

Paragraph 2,

 Die Berechnung der Indikatoren und der Formel für das formelgebundene Budget nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Grund der dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004,, und der Wissensbilanz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegenden Daten zu den einzelnen Indikatoren vor.

Berechnungsgrundlage

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,(1) Berechnungsgrundlage für das formelgebundene Budget ist der zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag für eine Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 ohne den Klinischen Mehraufwand, jedoch einschließlich des Betrages, um den sich der Gesamtbetrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Universitätsgesetzes 2002 erhöht.
  2. Absatz 2,Der Betrag für das formelgebundene Budget beträgt 20 vH des gemäß Absatz eins, ermittelten Betrages.

Indikatoren

Paragraph 4,

 Für die Berechnung des formelgebundenen Budgets werden gemäß Paragraph 12, Absatz 8, des Universitätsgesetzes 2002 folgende Indikatoren festgelegt:

  1. Absatz eins,Bereich Lehre:

Indikator 1: Anzahl der prüfungsaktiven ordentlichen Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester in Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Gruppen von Studien.

Indikator 2: Anzahl der Studienabschlüsse von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Art der abgeschlossenen Studien.

Indikator 3: Anteil der Abschlüsse von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester an allen gleichartigen Studienabschlüssen.

Indikator 4: Erfolgsquote ordentlicher Studierender in Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien.

  1. Absatz 2,Bereich Forschung und Entwicklung und Erschließung der Künste:

Indikator 5: Anzahl der Abschlüsse von Doktoratsstudien mit Gewichtung nach Art des Doktoratsstudiums.

Indikator 6: Einnahmen aus Projekten der Forschung und Entwicklung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002, die vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) oder von der Europäischen Union finanziert werden, in Euro.

Indikator 7: Andere Einnahmen aus Projekten der Forschung und Entwicklung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002 in Euro.

  1. Absatz 3,Gesellschaftliche Zielsetzungen:

a) Frauenförderung:

Indikator 8: Frauenanteil in der Personalkategorie der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren.

Indikator 9: Anzahl der Studienabschlüsse von Frauen in Doktoratsstudien mit Gewichtung nach Art des Doktoratsstudiums.

b) Studierendenmobilität:

Indikator 10: Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing).

Indikator 11: Anzahl der zu einem Magister- oder Doktoratsstudium zugelassenen Studierenden ohne österreichischen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomabschluss.

  1. Absatz 4,Jeder Indikator ist gesondert pro Universität zu berechnen. Die Reihenfolge der Universitäten in den Berechnungsformeln hat der Reihung in Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 zu entsprechen. Für Datenquellen, Definition und Berechnung der Indikatoren gilt Anlage 1.

Art der Berechnung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,(1) Für die Art der Berechnung des formelgebundenen Budgets wird gemäß Paragraph 12, Absatz 9, des Universitätsgesetzes 2002 folgendes Berechnungsverfahren festgesetzt:

a) Inputdaten:

Ist-Werte: Durchschnittswerte einer mindestens zwei Jahre dauernden Beobachtungsperiode für die einzelnen Indikatoren der Universitäten.

Referenzwerte: Durchschnittswerte einer mindestens zwei Jahre dauernden unmittelbar davor liegenden Beobachtungsperiode für die einzelnen Indikatoren der Universitäten.

Größenfaktor: Globalbudget der Vorperiode der Universitäten ohne Klinischen Mehraufwand bzw. Summe der Anteile am Globalbetrag der Jahre 2004 bis 2006 für die erstmalige Berechnung vermindert um den Klinischen Mehraufwand sowie um die Mittel der Hochschulraumbeschaffung gemäß Paragraph 141, , Absatz 2, Ziffer 3, des Universitätsgesetzes 2002.

b) Berechnungsschritte:

Berechnung auf die Größe der Universität skalierter Indikatorwerte: Sowohl die Ist-Werte als auch die Referenzwerte der Indikatoren 1, 2, 5, 6, 7, 9, 10 und 11 der einzelnen Universitäten werden durch den Größenfaktor der jeweiligen Universität dividiert.

Errechnung von Funktionswerten für jeden Indikator jeder einzelnen Universität: Für jeden Ist-Wert und für jeden Referenzwert der Indikatoren 3, 4 und 8 wird ein Funktionswert gemäß Anlage 2 berechnet. Für die Indikatoren 1, 2, 5, 6, 7, 9, 10 und 11 werden die Funktionswerte für die skalierten Indikatorwerte berechnet.

Ermittlung von Punktezahlen für jeden Indikator jeder Universität: Der Funktionswert des Ist-Wertes eines Indikators jeder Universität wird durch den Funktionswert des Referenzwertes dieses Indikators dividiert.

Gewichtung der Punktezahlen: Die Punktezahl jedes Indikators jeder einzelnen Universität wird mit dem indikatorspezifischen Gewicht gemäß Anlage 2 multipliziert.

Ermittlung der Gesamtpunktezahl jeder Universität: Die gewichteten Punktezahlen jedes Indikators einer Universität werden zu ihrer Gesamtpunktezahl addiert.

Größenskalierung: Die Gesamtpunktezahl der Universität wird mit dem Größenfaktor dieser Universität multipliziert.

Errechnung des Anteils einer Universität am formelgebundenen Budget: Die größenskalierte Gesamtpunktezahl einer Universität wird durch die Summe aller größenskalierten Gesamtpunktezahlen aller Universitäten dividiert.

  1. Absatz 2,Für die Berechnungsschritte im Detail gilt Anlage 2.

Qualitätskontrolle der Daten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,(1) Alle in die Berechnung des formelgebundenen Budgets einbezogenen Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit geeigneten statistischen Methoden zu schätzen.

Evaluierung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,(1) Die Auswirkungen der formelgebundenen Budgetierung werden ab dem Jahr 2007 einer begleitenden Evaluierung von Seiten der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und unter Einbeziehung der Universitäten unterzogen.
  2. Absatz 2,Die Ergebnisse der Evaluierung sind bei der Festlegung der Indikatoren und bei der Art der Berechnung des formelgebundenen Budgets für die dritte Leistungsvereinbarungsperiode zu berücksichtigen.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 8,

 Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Anlage 1: Datenquellen, Definition und Berechnung der Indikatoren

Anlage 2: Berechnung des formelgebundenen Budgets

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