BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 14. März 2006

Teil römisch zwei

114. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

[CELEX-Nr.: 32000L0014, 32005L0088]

114. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 69, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2006,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, Amtsblatt Nummer L 162 vom 03.07.2000 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung vom 12. Dezember 2000, Amtsblatt Nummer L 311 vom 12.12.2000 Seite 50, sowie die Richtlinie 2005/88/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, Amtsblatt Nummer L 344 vom 27.12.2005 Seite 44, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 2, Die Tabelle in Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Ziffer 31, lautet:

  1. Ziffer 31
    Kraftstromerzeuger (= 400 kW)
    Definition: Anhang 1 Nummer 45; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 45“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph eins, Absatz 4,, die Tabelle in Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Ziffer 31,, Anhang 1 Ziffer 33,, Anhang 3 Teil B Ziffer 28 und Anhang 3 Teil B Ziffer 36, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2006, treten mit 3. Jänner 2006 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Anhang 1 Ziffer 33, lautet:

  1. Ziffer 33
    Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
    Geführte oder handgehaltene Grasschneidemaschine mit Elektromotor und Schneideelementen aus nicht metallischen Fäden bzw. mit einer kinetischen Energie von nicht über 10 J frei rotierenden, nicht metallischen Schneiden zum Schneiden von Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Die Schneidefläche verläuft in etwa parallel zum Boden (Rasentrimmer) bzw. in einer etwa senkrecht zum Boden liegenden Ebene (Rasenkantenschneider). Die kinetische Energie wird anhand der Norm EN 786:1997, Anhang B, bestimmt“

Novellierungsanordnung 6, Im Anhang 3 Teil B Ziffer 28, Abbildung 28.2 lautet die Definition d5:

Novellierungsanordnung 7, Im Anhang 3 Teil B Ziffer 36, entfallen im Abschnitt „Geräuschemissionsgrundnorm“ die Absätze „Messumgebung“ und „Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand“ und lauten im Abschnitt „Betriebsbedingungen während der Prüfung“ die Absätze unter „Betriebsart „Fahren““:

Betriebsart „Fahren“

Der Stapler ist ohne Last aus dem Stillstand mit voller Beschleunigung über eine Entfernung seiner dreifachen Länge bis zur Linie A-A (Verbindungslinie zwischen den Mikrophonpositionen 4 und 6) und weiterhin mit maximaler Beschleunigung weiter bis zur Linie B-B (Verbindungslinie zwischen den Mikrophonpositionen 2 und 8) zu fahren. Wenn die Rückseite des Fahrzeugs die Linie B-B überschritten hat, darf die Beschleunigungsfahrt abgebrochen werden.

Besitzt der Stapler mehrere Getriebegänge, so müssen diese so gewählt werden, dass über die Messstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht wird.

Bartenstein