112. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.römisch eins Nr. 15/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:
Die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr.römisch II Nr. 140/2003, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Z 1 lit. b, § 1 Z 2 lit. c und d und § 3 wird die Zeichenfolge „§ 4 Abs. 2“ jeweils durch die Zeichenfolge „§ 4 Abs. 3“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Z 1 lit. c und § 1 Z 2 lit. e wird die Zeichenfolge „§ 4 Abs. 3“ jeweils durch die Zeichenfolge „§ 4 Abs. 4“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Z 2 lit. b werden die Worte „bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 und 2“ durch die Worte „bei einer Ausbildungseinrichtung, deren Lehrgangsveranstaltung gemäß § 119 Abs. 5 GewO 1994 vom Allgemeinen Fachverband des Gewerbes genehmigt wurde (§ 5 Abs. 1)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 und § 5 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 und § 4 Abs. 3)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 samt Überschrift lautet:
„Ausbildungsberechtigte Personen
§ 4.
(1)Absatz einsDie Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die
zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
seit mindestens fünf Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(2)Absatz 2Die Vermittlung von Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die
als Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist oder
als Lebens- und Sozialberater oder Lebens- und Sozialberaterin, Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin berechtigt ist und
seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(3)Absatz 3Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die
zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat oder
als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein „ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“ verfügt, berechtigt ist und
seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt oder
(4)Absatz 4Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer natürlichen Person zu absolvieren, die
zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder
als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein „ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“ verfügt, berechtigt ist und
seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDer Lehrgang ist an einer Ausbildungeinrichtung zu absolvieren, deren Lehrgangsveranstaltung durch die beim Allgemeinen Fachverband des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (§ 119 Abs. 5 GewO 1994) genehmigt wurde.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 samt Überschrift lautet:
„
Übergangsbestimmungen
§ 6.
(1)Absatz einsDie Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis über eine vor dem 11. Juli 1998 erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr.2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 602/1995 erbracht werden.
(2)Absatz 2Die Voraussetzung des § 1 Z 1 lit. a gilt auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Person vor dem 15. Februar 2003 den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung erfolgreich abgeschlossen hat oder vor dem 15. Februar 2003 in den Lehrgang eingetreten ist und diesen danach erfolgreich abgeschlossen hat.
(3)Absatz 3Personen, die als klinische Psychologen oder Psychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 1 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr.römisch II Nr. 221/1998, im Rahmen des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung zur Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung berechtigt waren und diese Ausbildungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, sind weiterhin ausbildungsberechtigt, wenn sie die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 6 wird folgender § 7 samt Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 7.
§ 1 Z 1 lit. a, b und c, § 1 Z 2 lit. b, c, d und e, §§ 3, 4, 5, 6 und 7 sowie die Änderungen im Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.römisch II Nr. 112/2006, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Anhang wird nach der Überschrift „Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung“ die Zwischenüberschrift „I. Stundentafelrömisch eins. Stundentafel“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Anhang werden nach der Anführung der Gegenstände und der Mindestanzahl der Stunden (Stundentafel) die bisherigen Z 1 bis 4 durch die folgenden Z 1 bis 3 samt Überschrift ersetzt:
„II. Sonstige Bestimmungen betreffend den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatungrömisch II. Sonstige Bestimmungen betreffend den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung
Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 584 Stunden in mindestens fünf Semestern zu umfassen. Die Ausbildungseinrichtung überprüft den Lernerfolg nachprüfbar schriftlich und mündlich.
Dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung müssen Belege betreffend den Namen der Person, durch die die Leitung der Gruppenselbsterfahrung erfolgt, samt Glaubhaftmachung ihrer Qualifikation gemäß § 4 Abs. 3 angeschlossen sein.
Das Abschlusszeugnis enthält deutlich sichtbar das Logo der Lebens- und SozialberaterInnen.“
Bartenstein