BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 5. Jänner 2006

Teil römisch zwei

1. Verordnung:

FH-Hebammenausbildungsverordnung – FH-Heb-AV

1. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge für die Hebammenausbildung (FH-Hebammenausbildungsverordnung – FH-Heb-AV)

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Kompetenzen und Hebammenausbildung

Paragraph eins

Kompetenzen

Paragraph 2

Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung

Paragraph 3

Gestaltung der Hebammenausbildung

2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung

Paragraph 4

Mindestanforderungen an die Studierenden

Paragraph 5

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte

Paragraph 6

Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

Anlagen

Anlage 1

Fachlich-methodische Kompetenzen von Hebammen

Anlage 2

Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen

Anlage 3

Wissenschaftliche Kompetenzen

Anlage 4

Mindestanforderungen an die Ausbildungsinhalte der Hebammenausbildung

Anlage 5

Mindestanforderungen an die praktische Hebammenausbildung

1. Abschnitt
Kompetenzen und Hebammenausbildung

Kompetenzen

Paragraph eins,

Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen folgende Kompetenzen erwerben:

  1. Ziffer eins
    fachlich-methodische Kompetenzen gemäß der Anlage 1,
  2. Ziffer 2
    sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 2 und
  3. Ziffer 3
    wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 3.

Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß Paragraph eins, sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen.
  2. Absatz 2,In den Mindestinhalten der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sind die Inhalte des
    1. Ziffer eins
      Anhangs„Studienprogramm für Hebammen“ Teil A der Richtlinie des Rates vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Hebamme (80/155/EWG), ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. 206 vom 31.7.2001 und
    2. Ziffer 2
      Anhangs römisch fünf Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich A der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. 255 vom 30. 9. 2005
    berücksichtigt.
  3. Absatz 3,In den Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 sind die Inhalte des
    1. Ziffer eins
      Anhangs„Studienprogramm für Hebammen“ Teil B der Richtlinie 80/155/EWG und
    2. Ziffer 2
      Anhangs römisch fünf Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich B der Richtlinie 2005/36/EG
    berücksichtigt.

Gestaltung der Hebammenausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Hebammenausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte mit der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.
  2. Absatz 2,              Im Rahmen der Hebammenausbildung sind
    1. Ziffer eins
      fachlich-wissenschaftlicheGrundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
    2. Ziffer 2
      praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von praktischen Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung der Ausbildung an den Praktikumsstellen sind folgende Grundsätze einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die Ausbildung erfolgt patientenorientiert.
    2. Ziffer 2
      Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
    3. Ziffer 3
      Die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25 % der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) einer/eines Studierenden, um die Durchführung der in Anlage 5 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen.
    4. Ziffer 4
      Die Durchführung der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 wird von der/vom Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die entsprechenden Maßnahmen in anonymisierter Form dokumentiert.
    5. Ziffer 5
      Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
    6. Ziffer 6
      Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bakkalaureatsprüfung.
    7. Ziffer 7
      Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
    8. Ziffer 8
      Die Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in der Anlage 5 vorgesehenen Praktikumsbereiche sichergestellt sind.
    9. Ziffer 9
      Die Anleitung im Rahmen der Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengangs.
    10. Ziffer 10
      An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß Paragraph 5, höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).

2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung

Mindestanforderungen an die Studierenden

Paragraph 4,

Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung ist festzulegen, dass die für die Ausübung des Hebammenberufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen eine Hebammenausbildung abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2,Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Hebammenausbildung müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

Paragraph 6,

Die Praktikumsanleitung für die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. Ziffer eins
    über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  2. Ziffer 2
    pädagogisch geeignet sind.

Rauch-Kallat