Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 2. Juni 2006 |
Teil römisch drei |
98. Internationaler Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft samt Anlagen und Erklärung | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 514 Ausschussbericht 1019 Sitzung 115. Bundesrat:, Ausschussbericht 7352 Sitzung 724.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
The Republic of Austria confirms the declaration made at adoption concerning the interpretation of Article 12.3.d of the International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture as recognising that plant genetic resources for food and agriculture or their genetic parts or components which have undergone innovation may be the subject of intellectual property rights provided that the criteria relating to such rights are met.
Die Republik Österreich bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. November 2005 beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 28, Absatz 2, für Österreich mit 2. Februar 2006 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der FAO haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
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Ägypten |
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Algerien |
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Angola |
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Äthiopien |
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Australien |
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Bangladesch |
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Benin |
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Bhutan |
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Bulgarien |
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Burundi |
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Côte d'Ivoire |
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Cook Inseln |
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Dänemark |
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Deutschland |
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Dschibuti |
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Ecuador |
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EG |
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El Salvador |
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Eritrea |
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Estland |
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Finnland |
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Frankreich |
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Ghana |
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Griechenland |
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Guatemala |
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Guinea |
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Guinea-Bissau |
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Honduras |
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Indien |
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Indonesien |
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Islamische Republik Iran |
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Irland |
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Italien |
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Jamaika |
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Jemen |
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Jordanien |
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Kambodscha |
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Kamerun |
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Kanada |
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Kenia |
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Kiribati |
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Demokratische Republik Kongo |
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Republik Kongo |
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Demokratische Volksrepublik Korea |
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Kuba |
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Kuwait |
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Demokratische Volksrepublik Laos |
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Lesotho |
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Lettland |
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Libanon |
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Liberia |
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Libysch-Arabische Dschamahirija |
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Litauen |
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Luxemburg |
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Madagaskar |
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Malawi |
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Malaysia |
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Malediven |
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Mali |
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Mauretanien |
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Mauritius |
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Myanmar |
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Namibia |
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Nicaragua |
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Niederlande |
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Niger |
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Norwegen |
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Oman |
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Pakistan |
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Panama |
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Paraguay |
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Peru |
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Polen |
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Portugal |
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Rumänien |
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Sambia |
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Samoa |
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Sao Tomé und Principe |
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Saudi-Arabien |
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Schweden |
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Schweiz |
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Sierra Leone |
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Simbabwe |
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Slowenien |
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Spanien |
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St. Lucia |
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Sudan |
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Arabische Republik Syrien |
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Vereinigte Republik Tansania |
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Trinidad und Tobago |
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Tschad |
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Tschechische Republik |
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Tunesien |
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Uganda |
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Ungarn |
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Uruguay |
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Venezuela |
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Vereinigte Arabische Emirate |
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Vereinigtes Königreich |
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Zentralafrikanische Republik |
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Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Dänemark bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Deutschland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten interpretieren Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft dahingehend, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Die Hellenische Republik bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Irland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Italien bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Das Großherzogtum Luxemburg bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Die Regierung der Union Myanmar erklärt, dass in einem Streitfall zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, Myanmar das Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) in Anspruch nehmen werde. In dieser Hinsicht anerkennt Myanmar das Schiedsverfahren, wie es in Teil eins der Anlage römisch zwei des Vertrags festgelegt ist.
Die Republik Polen bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Spanien bekundet seine Absicht, die Erklärung zu Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des von der Europäischen Union anläßlich der 31. Ministerkonferenz der FAO im November 2001 von der Präsidentschaft der Europäischen Union verabschiedeten Vertrages zum Zeitpunkt der Annahme des Vertrags zu hinterlegen, sobald die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Schüssel
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.