Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 24. Mai 2006 |
Teil römisch drei |
91. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über Spezialmissionen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Spezialmissionen Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Belarus |
28. August 1997 |
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Bulgarien |
14. Mai 1987 |
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Estland |
21. Oktober 1991 |
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Georgien |
22. Juni 2005 |
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Guatemala |
12. Februar 1988 |
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Kolumbien |
29. Oktober 2004 |
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Liberia |
16. September 2005 |
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Litauen |
4. August 2004 |
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Spanien |
31. Mai 2001 |
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Ukraine |
27. August 1993 |
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
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Staaten: |
mit Wirksamkeit vom: |
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Bosnien und Herzegowina |
6. März 1992 |
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Kroatien |
8. Oktober 1991 |
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die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
17. September 1991 |
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Serbien und Montenegro |
27. April 1992 |
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Slowakei |
1. Jänner 1993 |
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Slowenien |
25. Juni 1991 |
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Tschechische Republik |
1. Jänner 1993 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Republik Bulgarien folgende Erklärung abgegeben:
In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der souveränen Gleichheit von Staaten geht die Republik Bulgarien davon aus, dass Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Spezialmission einvernehmlich zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat geklärt werden sollten.
Die Republik Bulgarien erklärt sich mit der Bestimmung von Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens nicht einverstanden, wonach Vertreter des Empfangsstaates die Räumlichkeiten, in denen die Spezialmission Aufenthalt nimmt, ohne Zustimmung des Leiters der Spezialmission oder des Chefs der ständigen Mission nur bei Feuer oder einem anderen Unglück betreten dürfen.
Die Republik Bulgarien erachtet es notwendig zu unterstreichen, dass Artikel 50, des Übereinkommens, der eine Reihe von Staaten davon ausschließt, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, von ungerechtfertigtem einschränkenden Charakter ist. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit dem Übereinkommen selbst, das von universeller Bedeutung ist, und allen Staaten für einen Beitritt offen stehen sollte.
Schüssel