BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 26. April 2006

Teil III

75. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

75. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Paraguay am 13. Jänner 2006 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 178/2005) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Paraguay folgende Erklärung abgegeben:

Die Republik Paraguay erklärt, in Übereinstimmung mit Artikel 12 und Artikel 96, des Übereinkommens, dass Bestimmungen von Artikel 11,, Artikel 29, oder des Teils römisch II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für Angebote, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Vertragspartei ihre geschäftliche Niederlassung in Paraguay hat.

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