BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 18. Jänner 2006

Teil römisch drei

6. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

6. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2004,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Aserbaidschan

22. Juni 2004

Belgien

26. Mai 2005

China

16. September 2005

Malta

13. Oktober 2004

San Marino

6. Oktober 2004

Ungarn

6. April 2005

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als Zentrale Behörde bestimmt.
  2. Ziffer 2
    Zu den Artikel 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass nur auf Grund einer durchsetzbaren gerichtlichen Entscheidung adoptierte Kinder das Gebiet der Republik Aserbaidschan verlassen dürfen.
  3. Ziffer 3
    Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan nur durchgeführt werden darf, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 22, Absatz eins, wahrgenommen werden.
  4. Ziffer 4
    Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Artikel 23, Absatz 2, des Übereinkommens, dass das Justizministerium der Republik Aserbaidschan die für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständige Stelle ist.
  5. Ziffer 5
    Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Artikel 25, des Übereinkommens, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit den nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarungen, denen die Republik Aserbaidschan nicht angehört, zustande gekommen sind.

Belgien:

Gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt Belgien, dass Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Gemäß Artikel 23, Absatz 2, erklärt Belgien, dass, wenn die Adoption in Belgien durchgeführt wird, der Internationale Adoptionsdienst des öffentlichen Bundesdienstes Justiz die einzige berechtigte Behörde ist, die in Artikel 23, Absatz eins, erwähnte Bescheinigung auszustellen.

Behörden: Bundesstaat:

Die Zentrale Bundesbehörde ist der internationale Adoptionsdienst, errichtet innerhalb des Öffentlichen Bundesdienstes Justiz. Dies ist die Behörde, an die alle Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentralbehörde im Staat Belgien gerichtet werden können.

Internationaler Adoptionsdienst, öffentlicher Bundesdienst Justiz,

Generaldirektion für Gesetzgebung sowie Grundrechte und -freiheiten

Boulevard de Waterloo, 115

B-1000 Brüssel

Gemeinschaften:

  1. Ziffer eins
    Französische Gemeinschaft:

Zentrale gemeinschaftliche Behörde, Ministerium der französischen Gemeinschaft

Generaldirektion Jugendhilfe

Espace 27 septembre

Boulevard Leopold römisch zwei, 44

B-1080 Brüssel

Diese Behörde ist in der französischsprachigen Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Französischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.

  1. Ziffer 2
    Flämische Gemeinschaft:

Kind en Gezin

Hallepoortlaan, 27

B-1060 Brüssel

Diese Behörde ist in der niederländisch-sprechenden Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Flämischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.

  1. Ziffer 3
    Deutschsprachige Gemeinschaft:

Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Zentrale Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Adoptionen

Gospertstrasse 1

B-4700 Eupen

Diese Behörde ist in der deutschsprachigen Region zuständig.

China:

  1. Ziffer eins
    Das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volkrepublik China ist die Zentrale Behörde der Volksrepublik China um alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
  2. Ziffer 2
    Die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Artikel 15 bis 21 werden von dem bei der Regierung der Volksrepublik China akkreditierten Adoptionsgremium wahrgenommen - dem Zentrum China für Adoptionsangelegenheiten (CCAA). Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China wohnhaft sind, können nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden der Empfangsstaaten oder zuständigen bei ihnen akkreditierten Organisationen wahrgenommen werden.
  3. Ziffer 3
    Die Organe für zivile Angelegenheiten der Provinzen, autonomen Regionen oder der Stadtbezirke direkt unter der Zentralregierung, wo der anhaltende Wohnort des adoptierten Kindes liegt, sind die zuständigen Behörden der Volksrepublik China zur Ausstellung einer Adoptionsurkunde, die den Namen einer Adoptionsmeldebescheinigung haben darf.
  4. Ziffer 4
    Die Volksrepublik China ist nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Artikel 39, Absatz 2, durchgeführt wurden, anzuerkennen.
  5. Ziffer 5
    In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen:

Direktor für soziale Wohlfahrt

c/o Abteilungsleiter für Sozialarbeit (Familie und Wohlfahrt) 2

Sektion für Soziale Wohlfahrt

Room 720, 7/F Wu Chung House

213 Queen's Road East

Wanchai, Hong Kong

Volksrepublik China

  1. Ziffer 6
    In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 und Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sowie zur Ausstellung einer Adoptionsbescheinigung:

Instituto de Accao Social

(Social Welfare Bureau of the Department of Social Affairs and Culture)

Estrada do Cemiterio, Nr. 6, Macao

Volksrepublik China

Gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel römisch drei des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.

Gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel römisch drei des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 25 ist die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Artikel 39, Absatz 2, durchgeführt wurden, anzuerkennen.

Malta: Zentrale Behörde:

Ministry for the Family and Social Solidarity

Department of Family Welfare

469, St. Joseph High Road

SANTA VENERA, HMR18

Malta

San Marino: Zentrale Behörde gemäß Artikel 6 :

The Secretariat of State for Foreign Affairs

Palazzo Begni

Contrada Omerelli, 31

47890 SAN MARINO

Repubblica di San Marino

Zuständige Behörde gemäß Artikel 23 :

The Ministry of State for Health and Social Security

Via Scialoja, 40

47893 CAILUNGO

Repubblica di San Marino

Ungarn:

Gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens können Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Ungarn haben, nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22, Absatz eins, wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 23, Absatz 2, stellt das Ministerium für Jugend, Familie, Soziales und Chancengleichheit die in Artikel 23, Absatz eins, genannten Bescheinigungen aus.

Das Ministerium für Jugend, Familie, Soziales und Chancengleichheit wird gemäß Artikel 6, als Zentrale Behörde bestimmt.

 

Nach weiteren Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden abgegebenen Erklärungen bzw. zuständige Behörden wie folgt geändert bzw. bekannt gegeben:

Bolivien:

Die Republik Bolivien hat seine abgegebene Erklärung1 dahingehend geändert, dass als Zentrale Behörde das Vizeministerium für Jugend, Kinder und das Dritte Alter, Edificio "Condor", 1st floor, Calle Batallón Colorados No. 25, LA PAZ, Bolivia, zuständig ist.

Kanada:

Die Regierung von Kanada2 hat gemäß Artikel 45, erklärt, dass das Übereinkommen zusätzlich zu Alberta, British Columbia, Manitoba, New Brunswick, Newfoundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Saskatchewan, dem Yukon, Northwest Territories und Nunavut nun auch auf Québec ausgedehnt wird, und dass sie diese Erklärung jederzeit durch eine andere Erklärung abändern kann.

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass gemäß Artikel 22, Absatz 2, die Aufgaben der Zentralen Behörde in Québec durch Organisationen und Personen, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen, erfüllt werden können.

Zentrale Behörde für Québec:

Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste

Sekretariat für internationale Adoption

Büro 1.02

201, boulevard Crémazie Est

Montréal (Québec) H2M 1L2

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, gemäß Artikel 22, Absatz 2,, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Neufundland und Labrador durch Organisationen und Personen ausgeübt werden können, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen.

Zentrale Behörde für Neufundland und Labrador:

Direktor für Kind, Jugend und Familiendienst

Abteilung für Justiz

P.O. Box 8700

St. John's, Newfoundland

Kanada A1B4J6

Luxemburg:

Das Großherzogtum Luxemburg hat gemäß Artikel 13, der Haager Konvention vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption folgende akkreditierte Gremien3 bestimmt:

Amicale Internationale d'Aide à l'Enfance a.s.b.l.

Service d'adoption

71, rue de Luxembourg

L-8140 BRIDEL

Croix-Rouge Luxembourgeoise

Service d'adoption

97. route d'Arlon

L-8009 STRASSEN

Luxembourg-Pérou a.s.b.l.

Service d'adoption

75, allée Léopold Goebel

L-1635 LUXEMBOURG

Nalédi a.s.b.l.

Service d'adoption

12 um aale Waasser

L-9370 GILSDORF

SOS Enfants en Détresse a.s.b.l.

Service d'adoption

17 rue des Noyers

L-7594 BERINGEN

Monaco: Zentrale Behörde:

La Direction des Services Judiciaires

Palais de Justice

5 rue Colonel Bellando de Castro

MC 98000 MONACO

Norwegen: Zentrale Behörde:

Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten

(Barne-, ungdoms- og familiedirektoratet)

P.O. Box 8113 Dep.

0032 Oslo

Norwegen

Gemäß Artikel 22, sind der Direktion fünf regionale Büros untergeordnet, an die einige verfahrensrechtliche Aufgaben delegiert wurden. In den meisten Fällen werden nun Gesuche für Adoptionen an das zuständige regionale Büro gestellt, das auch berechtigt ist, eine erste Genehmigung für eine Adoption eines Kindes, das in einem anderen Staat wohnhaft ist, zu erteilen. Die Direktion ist die Berufungsinstanz. Wird eine Adoption ausnahmsweise nicht durch eine akkreditierte Adoptionsbehörde durchgeführt, so ist die Direktion selbst (die Zentrale Behörde) zur Erteilung der ersten Genehmigung zuständig. Berufungsinstanz ist dann das Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten.

Die regionalen Büros und ihre Adressen sind:

              (Barne-, ungdoms- og familieetaten, region sør)

              P.O. Box 2403, 3104 Tønsberg, Norwegen

              (Barne-, ungdoms- og familieetaten, region vest)

              Strandgaten 59, 5004 Bergen, Norwegen

              (Barne-, ungdoms- og familieetaten, region øst)

              P.O. Box 7024 St. Olavs plass, 0164 Oslo, Norwegen

              (Barne-, ungdoms- og familieetaten, region Midt-Norge)

              P.O. Box 73 Tiller, 7475 Trondheim, Norwegen

              (Barne-, ungdoms- og familieetaten, region nord)

              Postboks 2162 Elvebakken, 9508 Alta, Norwegen

Die Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten stellt Urkunden gemäß Artikel 23, Absatz eins, aus, wenn die Adoption in Norwegen durchgeführt wurde oder wenn eine ausländische Adoption in eine Adoption in Norwegen gemäß Artikel 27, umgewandelt wurde.

Türkei: Zentrale Behörde:

Der Premierminister der Republik Türkei

Generaldirektion für Sozialdienste und Kinderschutz

Abteilung für Kinderdienste

Anafartalar Cad. No: 70

Ulus/Ankara

Türkei

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 215/2002, geändert durch BGBl. III Nr. 94/2004

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1999

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 215/2002