Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 17. März 2006 |
Teil römisch drei |
57. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags |
Nach Mitteilung der Regierung von Irland ist Slowenien am 14. Dezember 2005 dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2005,) beigetreten.
Schüssel