Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 17. März 2006 |
Teil römisch drei |
55. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption |
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Belize am 20. Dezember 2005 seine Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2006,) hinterlegt.
Nach weiteren Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass in Übereinstimmung mit Artikel 22, Absatz 4, Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Québec haben, nur dann stattfinden können, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde durch öffentliche Behörden oder durch gemäß Kapitel römisch drei anerkannte Organisationen ausgeübt werden.
Die Regierung von Kanada erklärt weiters in Übereinstimmung mit Artikel 25,, dass Adoptionen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Artikel 39, Absatz 2, durchgeführt wurden, nicht in Québec aufgrund dieses Abkommens anerkannt werden.
Die Schweiz erklärt, dass die Adoption von Kindern, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich auf dem Schweizer Hoheitsgebiet befindet, nur dann stattfinden kann, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens ausgeübt werden.
Die Schweiz erklärt, dass sie sich nicht aufgrund des Übereinkommens gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Artikel 39, Absatz 2, durchgeführt wurden.
Schüssel