Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 16. Februar 2006 |
Teil III |
33. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1972,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1990,) hinterlegt:
Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Albanien |
11. Mai 1994 |
Äquatorialguinea |
8. Oktober 2002 |
Armenien |
23. Juni 1993 |
Aserbaidschan |
16. August 1996 |
Belize |
14. November 2001 |
Benin |
30. November 2001 |
Eritrea |
31. Juli 2001 |
Estland |
21. Oktober 1991 |
Georgien |
2. Juni 1999 |
Honduras |
10. Oktober 2002 |
Indonesien |
25. Juni 1999 |
Irland |
29. Dezember 2000 |
Japan |
15. Dezember 1995 |
Kasachstan |
26. August 1998 |
Kenia |
13. September 2001 |
Kirgisistan |
5. September 1997 |
Komoren |
27. September 2004 |
Lettland |
14. April 1992 |
Liechtenstein |
1. März 2000 |
Litauen |
10. Dezember 1998 |
Malawi |
11. Juni 1996 |
Moldau |
26. Jänner 1993 |
Monaco |
27. September 1995 |
Oman |
2. Jänner 2003 |
Paraguay |
18. August 2003 |
San Marino |
12. März 2002 |
Saudi-Arabien |
23. September 1997 |
Schweiz |
29. November 1994 |
Simbabwe |
13. Mai 1991 |
Südafrika |
10. Dezember 1998 |
Tadschikistan |
11. Jänner 1995 |
Thailand |
28. Jänner 2003 |
Timor-Leste |
16. April 2003 |
Türkei |
16. September 2002 |
Turkmenistan |
29. September 1994 |
Usbekistan |
28. September 1995 |
Vereinigte Staaten |
21. Oktober 1994 |
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Staaten: |
mit Wirksamkeit vom: |
Bosnien und Herzegowina |
6. März 1992 |
Kroatien |
8. Oktober 1991 |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
17. September 1991 |
Serbien und Montenegro |
27. April 1992 |
Slowakei |
1. Jänner 1993 |
Slowenien |
25. Juni 1991 |
Tschechische Republik |
1. Jänner 1993 |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Republik Äquatorialguinea erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 22, des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und ist der Auffassung, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Artikel 22, gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung [des Übereinkommens], die nicht mittels der in diesem Artikel vorgesehenen Wege beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, jedoch nur mit Zustimmung aller Streitparteien.
Artikel 4, des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung sieht vor, dass die in Litera a,, b und c beschriebenen Maßnahmen mit gebotener Rücksicht auf die in der Allgemeinen Erklärung über Menschenrechte und insbesondere die in dessen Artikel 5, festgehaltenen Grundsätze gesetzt werden sollen. Irland geht deshalb davon aus, dass aufgrund solcher Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und -äußerung sowie das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung nicht gefährdet werden dürfe. Diese Rechte sind in Artikel 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehalten; sie wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen bei der Annahme von Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestätigt und es verweisen Artikel 5, Litera d, römisch VIII und römisch IX des vorliegenden Übereinkommens auf sie.
Mit der Anwendung von Artikel 4, Litera a und b des genannten Übereinkommens kommt Japan seinen Verpflichtungen in dem Ausmaß nach, als die Erfüllung seiner Verpflichtungen mit den in der Verfassung von Japan garantierten Rechten der Versammlungsfreiheit, Vereinigung sowie der Meinungsfreiheit und anderen Rechten vereinbar ist, vor allem hinsichtlich des Satzes „unter gebührender Hinsicht auf die in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehaltenen Grundsätze und die in Artikel 5, des Übereinkommens ausdrücklich festgeschriebenen Rechte“ gemäß Artikel 4,
Monaco behält sich das Recht vor, seine eigenen Gesetzesbestimmungen betreffend die Zulassung von Fremden zum Arbeitsmarkt des Fürstentums anzuwenden.
Monaco interpretiert den Verweis in diesem Artikel zu den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte sowie zu den in Artikel 5, dieses Übereinkommens aufgezählten Rechten so, dass Vertragsparteien von der Verpflichtung entbunden werden, hemmende Gesetze, die unvereinbar sind mit Meinungsfreiheit und -äußerung sowie der Freiheit zur friedlichen Versammlung und Vereinigung, die von diesen Dokumenten garantiert werden, zu erlassen.
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die gesetzlich notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung von Artikel 4, zu treffen, unter gebührender Rücksichtnahme auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, inter alia in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehalten.
Die Schweiz behält sich das Recht vor, ihre rechtlichen Bestimmungen betreffend die Zulassung von Fremden zum Schweizerischen Markt anzuwenden.
Das Königreich Thailand interpretiert und wendet die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht dahingehend an, dass sie dem Königreich Thailand Verpflichtungen auferlegen, die über die Grenzen der Verfassung und der Gesetze von Thailand hinausgehen. Zusätzlich sollen eine solche Interpretation und Anwendung innerhalb der durch internationale Menschenrechtsdokumente, deren Vertragspartei Thailand ist, auferlegten Verpflichtungen stehen bzw. mit diesen übereinstimmen.
Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur gegenüber jenen Staaten anwenden wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhält. Die Republik Türkei erklärt, dass dieses Übereinkommen ausschließlich hinsichtlich des Staatsgebiets, in dem die Verfassung und das Rechts- und Verwaltungssystem der Republik Türkei angewendet werden, ratifiziert wird.
Die Republik Türkei erachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 22, des Übereinkommens nicht gebunden. Für die Vorlage einer Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, bei welcher die Republik Türkei Partei ist, an den Internationalen Gerichtshof ist in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung der Republik Türkei erforderlich.
Dass die Vereinigten Staaten davon ausgehen, dass dieses Übereinkommen von der Bundesregierung so umgesetzt wird, dass sie Gerichtsbarkeit über die darin abgedeckten Bereiche ausübt, anderenfalls die bundesstaatlichen und lokalen Regierungen. Wenn bundesstaatliche und lokale Regierungen Gerichtsbarkeit über solche Angelegenheiten ausüben, wird die Bundesregierung, wenn notwendig, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung dieses Übereinkommens zu sichern.
Dass die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sind.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Artikel 14, des Übereinkommens abgegeben:
Australien |
Aserbaidschan |
Belgien |
Brasilien |
Bulgarien |
Chile |
Deutschland |
Finnland |
Georgien |
Irland |
Republik Korea |
Liechtenstein |
Luxemburg |
Malta |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Mexiko |
Monaco |
Polen |
Portugal |
Rumänien |
Russische Föderation |
Schweiz |
Serbien und Montenegro |
Slowakei |
Slowenien |
Südafrika |
Spanien |
Tschechische Republik |
Ukraine |
Venezuela |
Zypern |
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten ihren anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt1 zu Artikel 22, des Übereinkommens zurückgezogen:
Bulgarien, Mongolei, Polen, Rumänien, Spanien, Tschechoslowakei
Ferner erhielt der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 10. Juni 1997 eine Mitteilung betreffend den Status von Hongkong von der Regierung von China. China notifizierte dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet werden wird.
Zusätzlich erhielt die Notifikation der Regierung von China folgende Erklärung:
In der Folge erhielt der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Oktober 1999 eine Mitteilung betreffend den Status von Macao von der Regierung von China. China notifizierte dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden wird.
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 377/1972