BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 16. November 2006

Teil römisch drei

178. Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1462 Ausschussbericht 1606 Sitzung 158. Bundesrat:, Ausschussbericht 7622 Sitzung 737.)

178.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

[Erklärung der Republik Österreich - deutsch (Übersetzung) - siehe Anlagen]

[Erklärung der Republik Österreich - englisch - siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 2, für Österreich mit 23. Dezember 2006 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert:

Albanien

Armenien

Aserbaidschan

Bulgarien

Deutschland

Litauen

Luxemburg

Moldau

Niederlande

Schweden

Schweiz

Slowakei

Slowenien

Ukraine

Anlässlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Zum Zweck von Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Albanien, dass sie die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Armenien:

In Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Armenien, dass sie gemäß Artikel 4, des Protokolls die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass ihr die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinem von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebiet so lange nicht möglich ist, bis dieses Gebiet von der Besetzung befreit ist (angeschlossen ist eine schematische Übersicht der besetzten Gebiete).

In Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie nur Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Belgien:

In Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt das Königreich Belgien, dass es Artikel 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.

Bulgarien:

In Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Bulgarien, dass sie nur Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Deutschland:

In Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie gemäß Artikel 4, dieses Protokolls Artikel 4, des Zusatzprotokolls vom 9. November 1995 mutatis mutandis auf die interterritoriale Zusammenarbeit anwenden wird.

Litauen:

Zum Zweck von Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Litauen, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Luxemburg:

Das Großherzogtum Luxemburg wendet gemäß Artikel 4, des Protokolls Nr. 2 betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften an.

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande anerkennt das genannte Protokoll für das Königreich in Europa.

Schweden:

Unter Bezugnahme auf Artikel 6, des Protokolls Nr. 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens, das seitens der Regierung des Königreiches Schweden heute unterzeichnet wurde, sowie gemäß Artikel 4, des genannten Protokolls erklärt die Regierung von Schweden, dass sie nur Artikel 4, des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen anwenden wird.

Schweiz:

Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2, dass sie nur Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Slowakei:

Die Regierung der Slowakischen Republik erklärt, in Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 sowie Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, dass sie auch im Verhältnis zu Protokoll Nr. 2 nur Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Slowenien:

In Übereinstimmung mit Artikel 4, sowie Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Slowenien, dass sie Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Ukraine:

In Übereinstimmung mit Artikel 4, sowie Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Ukraine, dass sie Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.

Schüssel