Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 14. November 2006 |
Teil römisch drei |
169. Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1445 Ausschussbericht 1478 Sitzung 155. Bundesrat:, Ausschussbericht 7595 Sitzung 736.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Vorbehalt zu Artikel 3, engl. mit deutscher Übersetzung siehe Anlagen]
[Erklärung zu Artikel 12, engl. mit deutscher Übersetzung siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[französischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz 2, für Österreich mit 1. Dezember 2006 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
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Albanien |
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Aserbaidschan |
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Belgien |
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Bosnien und Herzegowina |
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Dänemark |
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Deutschland |
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Estland |
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Finnland |
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Frankreich |
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Luxemburg |
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Niederlande |
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Norwegen |
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Portugal |
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Rumänien |
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Schweden |
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Schweiz |
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Spanien |
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Tschechische Republik |
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Vereinigtes Königreich |
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Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Im Hinblick auf Artikel 2, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens erklärt Albanien, dass es unter dem Ausdruck „Hinterbliebene“ gemäß der albanischen Gesetzgebung minderjährige Kinder, die Ehefrau, behinderte Eltern, die zur Gänze oder teilweise von der verstorbenen Person abhängig waren, sowie Personen, die in der Familie der verstorbenen Person lebten und berechtigt waren, Unterhaltszahlungen von dieser Person zu empfangen, versteht.
Gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, zu erklären, dass die zentrale Behörde gemäß Artikel 12, ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Staates, das nicht in albanischer, englischer oder französischer Sprache abgefasst ist, oder das nicht von einer Übersetzung in einer der offiziellen Sprachen des Europarates begleitet ist, ablehnen darf.
In Übereinstimmung mit Artikel 12, des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass das Ministerium für Justiz die zentrale Behörde ist.
Die Republik Aserbaidschan benennt das Ministerium für Justiz als zuständige Behörde, gemäß Artikel 12, des Übereinkommens.
Gemäß Artikel 12, des Übereinkommens benennt die Regierung des Königreiches Belgien als zentrale Behörde das Sekretariat der „Commission pour l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence“, (Sekretariat der Kommission zur Unterstützung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten), Avenue de la Porte de Hal 5-8, 1060 Bruxelles.
Das Sekretariat der Kommission ist für die Entgegennahme und die Durchführung von Rechtshilfeersuchen verantwortlich; es wird auch für die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 13, verantwortlich sein.
Gemäß Artikel 12, des Übereinkommens teilt die Regierung von Bosnien und Herzegowina mit, dass die zentrale Behörde das Ministerium für Justiz von Bosnien und Herzegowina ist.
Gemäß Artikel 12, des Übereinkommens wurde das Ministerium für Justiz (Justitsministeriet), Slotsholmgade 10, DK-1216, COPENHAGEN K als zentrale Behörde zum Empfang und zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen benannt.
Das Übereinkommen wird weder auf die Färöer Inseln noch auf Grönland angewendet.
Die Bundesrepublik Deutschland versteht Artikel 3, des Übereinkommens dahin, dass es sich bei den Berechtigten allein um Personen handelt, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Ein „ständiger Aufenthalt“ nach Artikel 3, Litera b, des Übereinkommens wird als gegeben angesehen, wenn sich ein Ausländer nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
Entschädigungsleistungen wie Deutsche erhalten Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Übereinkommens, wenn sie sich ununterbrochen drei Jahre und länger rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Die sich noch nicht drei Jahre oder kurzfristig in Deutschland aufhaltenden Staatsangehörigen der Vertragsstaaten haben nur Anspruch auf einkommensunabhängige Leistungen, die im Wesentlichen den in Artikel 4, des Übereinkommens genannten Kriterien entsprechen. Anstelle des Verdienstausfalles wird ihnen eine Grundrente gezahlt, die nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen wird. Die Bundesrepublik Deutschland wird einem berechtigten Ausländer anstelle einer Entschädigung gemäß Artikel 4, des Übereinkommens unter bestimmten Voraussetzungen, die auch für Ausländer gelten, eine gesetzlich geregelte einmalige Abfindung zahlen, wenn dieser das Gebiet der Bundesrepublik verlässt.
Die Bundesrepublik Deutschland benennt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung als zentrale Behörde gemäß Artikel 12, des Übereinkommens. Sie erklärt, dass diese Behörde der Entgegennahme eines Rechtshilfeersuchens widersprechen kann, wenn es weder in deutscher Sprache abgefasst noch von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist.
Gemäß Artikel 12, des Übereinkommens hat die Republik Estland das Sozialversicherungsamt als zentrale Behörde benannt.
Die zentrale Behörde zur Regelung aller Angelegenheiten hinsichtlich des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ist:
Ministry of Justice
PL 1
SF-00131 HELSINKI
Zum Zwecke der Anwendung des Artikel 3, erklärt die Regierung der Französischen Republik betreffend Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, dass sie als französische Staatsangehörige zu betrachten sind;
Zum Zwecke der Anwendung des Artikel 3, erklärt die Regierung der Republik Frankreich betreffend Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind, dass sie als in Frankreich ständig wohnhaft gemäß Litera b, anzusehen sind, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Gemäß Artikel 12, bezeichnet die französische Regierung das Amt für den Schutz von Opfern und für Vorsorge, Ministerium für Justiz, 13 Place Vendôme, 75042 Paris CEDEX 01, als zentrale Behörde für den Empfang und zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen.
Ersuchen für Entschädigung, die gemäß dem Übereinkommen ergehen, werden von dem gemäß Artikel 706 -, 4, des französischen Strafverfahrensgesetzes in Übereinstimmung mit den Artikel 706 -, 3 und 706 -, 12 vorgesehenen Ausschuss geprüft.
Die in Artikel 12, des Übereinkommens genannte zentrale Behörde für den Empfang und die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ist in Luxemburg das Ministerium für Justiz mit der Adresse 16, Boulevard Royal, Luxembourg.
Die zentrale Behörde für den Empfang und die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ist das „Secretaris van de Commissie tot beheer van het schadefonds geweldmisdrijven, Postbus 20303, 2500 EH The Hague“.
Das Königreich der Niederlande anerkennt das genannte Übereinkommen für das Königreich in Europa.
Die zentrale Behörde für Norwegen ist das Ministerium für Justiz und Polizei, Abteilung für zivile Angelegenheiten, P.O. Box 8005 Dep, N – 0030 OSLO
Portugal erklärt, dass die zentrale Behörde in Portugal wie folgt lautet:
Comissão para a Instrução dos Pedidos
de Indemnização ás Vítimas de Crimes Violentos
Rua das Escadinhas de S. Crispim, n° 7
1149-049 LISBOA
Portugal
In Übereinstimmung mit Artikel 12, des Übereinkommens wurde das Ministerium für Justiz als zentrale Behörde zum Empfang und zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen benannt.
Die in Artikel 12, des Übereinkommens genannte zentrale Behörde für die Entgegennahme und die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ist in Schweden das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, Box 16121, 103 23 Stockholm.
Zentrale Behörde gemäß Artikel 12 :
Office fédéral de la Justice
Département fédéral de Justice et Police
CH-3003 BERNE
Die zentrale Behörde für Spanien ist die “Direccion General de Costes de Personal y Pensiones Publicas del Ministerio de Hacienda“, Almagro 18, 28071 MADRID.
Gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass die gemäß Artikel 12, benannte zentrale Behörde ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Vertragsstaates zurückweisen kann, wenn dieses Ersuchen nicht in tschechischer, englischer oder französischer Sprache gestellt wird oder wenn es nicht von einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarates begleitet wurde.
Die Tschechische Republik teilt mit, dass die zentrale Behörde gemäß Artikel 12, des Übereinkommens das Ministerium für Justiz ist.
Die für Nordirland benannte zentrale Behörde ist:
Northern Ireland Office, Criminal Compensation Division, Royston House, 34 Upper Queen Street, Belfast BT1 6HV, Northern Ireland
In Übereinstimmung mit Artikel 17, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, dass das Übereinkommen auf die Insel Man angewendet wird, als einem Gebiet, für dessen internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.
Die für England, Schottland und Wales benannte zentrale Behörde ist:
Criminal Injuries Compensation Board (CICB)
Morley House
26-30 Holborn Viaduct
London
EC1A 1JQ
United Kingdom
Gemäß Artikel 3, des Übereinkommens werden Staatsangehörige von anderen Ländern als “ständig wohnhaft" gemäß Artikel 3, Litera b, des Übereinkommens betrachtet wenn:
Gemäß Artikel 12, benennt die Regierung von Zypern die Abteilung für Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung als zentrale Behörde, mit folgender Adresse: Department of Social Insurance, Minstry of Labour and Social Insurance, Byron Ave. 7, 1096 Nicosia, Cyprus.
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