Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 6. Oktober 2006 |
Teil römisch drei |
155. Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1330 Ausschussbericht 1527 Sitzung 154. Bundesrat:, Ausschussbericht 7591 Sitzung 736.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[deutscher Abkommenstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englischer Abkommenstext siehe Anlagen]
[französischer Abkommenstext siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz 4, für Österreich mit 1. Dezember 2006 in Kraft. Gemäß derselben Bestimmung tritt gleichzeitig das Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
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Albanien |
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Armenien |
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Aserbaidschan |
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Belarus |
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Bosnien und Herzegowina |
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Bulgarien |
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die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
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Estland |
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Finnland |
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Georgien |
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Griechenland |
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Kroatien |
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Lettland |
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Litauen |
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Malta |
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Moldau |
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Polen |
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Rumänien |
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Schweden |
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Slowakei |
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Slowenien |
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Tschechische Republik |
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Türkei |
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Ukraine |
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Ungarn |
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Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass ihr die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht möglich ist, bis diese Gebiete von der Besetzung befreit sind (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).
Schweden erklärt, dass aus der Sicht Schwedens eine Ratifikation des Übereinkommens nicht bedeutet, dass seine Mitgliedschaft in der Gruppe von Staaten gegen Korruption („Group of States against Corruption (GRECO)“) nicht einer Überprüfung unterzogen werden kann, wenn Gründe auftreten, die dafür sprechen.
Schüssel