151. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats sowie die Änderung des Anhangs durch Griechenland
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 21. Juni 2006 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats (BGBl. Nr. 175/1958, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 240/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 111/2002) hinterlegt.Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 21. Juni 2006 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1958,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 240 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2002,) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Ukraine folgende Erklärungen abgegeben:
Erklärung zu Art. 1:Erklärung zu Artikel eins :
Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 4 des Abkommens, mit dem Ausdruck „Gebiet“ jenes Gebiet gemeint ist, auf dem die Ukraine Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit ihrem inländischen Recht ausübt.Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel eins, Absatz 4, des Abkommens, mit dem Ausdruck „Gebiet“ jenes Gebiet gemeint ist, auf dem die Ukraine Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit ihrem inländischen Recht ausübt.
Erklärung zu Art. 7:Erklärung zu Artikel 7 :
Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Teil zwei von Art. 7 des Abkommens sie die Anwendung dieses Abkommens gegenüber jenen Vertragsparteien aussetzen wird, die Teil eins von Art. 7 gegenüber der Ukraine anwenden.Die Ukraine erklärt, dass in Übereinstimmung mit Teil zwei von Artikel 7, des Abkommens sie die Anwendung dieses Abkommens gegenüber jenen Vertragsparteien aussetzen wird, die Teil eins von Artikel 7, gegenüber der Ukraine anwenden.
Erklärung zu Art. 11:Erklärung zu Artikel 11 :
In Übereinstimmung mit Art. 11 des Abkommens erklärt die Regierung der Ukraine, dass die Liste der in Art. 1 Abs. 1 erwähnten Dokumente lautet:In Übereinstimmung mit Artikel 11, des Abkommens erklärt die Regierung der Ukraine, dass die Liste der in Artikel eins, Absatz eins, erwähnten Dokumente lautet:
- der Reisepass der Staatsbürger der Ukraine für Reisen ins Ausland
- das Kinderreisedokument
- der Seemannsidentitätsausweis (vorbehaltlich der Bordliste des Schiffes oder eines Auszuges)
- der Ausweis des Flugpersonals (vorbehaltlich der Aufzeichnungen auf der Flugliste)
- der Identitätsausweis für die Rückkehr in die Ukraine (nur für die Rückkehr in die Ukraine).
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 für die Ukraine mit 1. Juli 2006 in Kraft getreten.Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9, für die Ukraine mit 1. Juli 2006 in Kraft getreten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat Griechenland gemäß Art. 11 des Abkommens die Liste der Ausweise1 gemäß Art. 1 Abs. 1 wie folgt geändert:Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat Griechenland gemäß Artikel 11, des Abkommens die Liste der Ausweise1 gemäß Artikel eins, Absatz eins, wie folgt geändert:
- Personal Identity Card;
(Übersetzung)
- gültiger griechischer Reisepass;
und somit den Ausdruck „touristic identity card“ durch den Ausdruck „personal identity card“ ersetzt.
Von den Vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Änderung der Liste erhoben worden; sie ist daher gemäß Art. 11 des Abkommens mit 22. September 2004 in Kraft getreten.Von den Vertragsschließenden Parteien des Abkommens sind keine Einwendungen gegen die Änderung der Liste erhoben worden; sie ist daher gemäß Artikel 11, des Abkommens mit 22. September 2004 in Kraft getreten.
Schüssel