BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 7. September 2006

Teil römisch drei

145. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

145. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Portugal am 28. Juli 2006 seine zentrale Behörde1 gemäß Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2006,) wie folgt geändert:

INSTITUTO DE REINSERÇÃO SOCIAL

Unidade de Convençoes Internacionais (International Convention Section)

Av. Almirante Reis, 101, 7

1150-013 LISBAO

Portugal

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 606/1995