BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 31. Juli 2006

Teil römisch drei

130. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz – Protokoll „Bodenschutz“

130. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz – Protokoll „Bodenschutz“

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hat die Europäische Gemeinschaft am 6. Juli 2006 ihre Genehmigungsurkunde zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz – Protokoll „Bodenschutz“ Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2005,) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft folgende Erklärungen abgegeben:

Zu Artikel 12, Absatz 3 :

Die Europäische Gemeinschaft weist darauf hin, dass Artikel 12, Absatz 3, des Protokolls „Bodenschutz“ im Einklang mit dem bestehenden Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft1, ausgelegt werden sollte. Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, dass Schlämme agronomisch nutzbringende Eigenschaften haben können und in der Landwirtschaft verwertet werden können, sofern sie ordnungsgemäß verwendet werden. Ihre Verwendung darf – wie im Erwägungsgrund 7 dieser Richtlinie dargelegt – die Qualität der Böden und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht beeinträchtigen und – wie im Erwägungsgrund 5 und in Artikel eins, der Richtlinie ausgeführt – keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch (direkte und indirekte Folgen für die menschliche Gesundheit), Tier, Vegetation und Umwelt haben. Schlämme können verwendet werden, wenn dies für den Boden oder die Ernährung von Kulturen und Pflanzen von Nutzen wäre.

Zu Artikel 17, Absatz 2 :

Artikel 17, Absatz 2, des Protokolls „Bodenschutz“ sollte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahingehend verstanden werden, dass Abfallkonzepte zur Vorbehandlung, Behandlung und Ablagerung von Abfällen und Reststoffen zu erstellen und umzusetzen sind, um die Kontamination von Böden zu vermeiden und nicht nur die Umweltverträglichkeit, sondern auch die Verträglichkeit für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.

Zu Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 21, Absatz 2 :

Hinsichtlich des Artikel 19, Absatz 2 und des Artikel 21, Absatz 2, des Protokolls „Bodenschutz“ sollte das gemeinsame Beobachtungssystem gegebenenfalls mit dem globalen Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS) kompatibel sein und die von den Mitgliedstaaten gemäß dem Gemeinschaftsrecht über Beobachtung, Datenerfassung und Metadaten erstellten Datenbanken berücksichtigen.

Schüssel

1 ABl. Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 6.