Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 31. Juli 2006 |
Teil römisch drei |
129. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie – Protokoll „Energie“ |
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hat die Europäische Gemeinschaft am 6. Juli 2006 ihre Genehmigungsurkunde zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Energie – Protokoll „Energie“ Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2005,) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde hat die Europäische Gemeinschaft folgenden Vorbehalt erklärt:
Der Artikel 9, des Protokolls „Energie“ betrifft Fragen der Kernkraft. Was die Europäische Gemeinschaft anbelangt, so sind die in Artikel 9, genannten Anforderungen im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft (EURATOM) enthalten. Der Beschluss, durch den die Alpenkonvention ratifiziert wurde, stützt sich nicht auf den EURATOM-Vertrag, sondern allein auf den EG-Vertrag. Der Beschluss über die Genehmigung der Unterzeichnung des Protokolls wird sich auf dieselbe Rechtsgrundlage stützen. Infolgedessen wird die Europäische Gemeinschaft nicht durch Artikel 9, des Protokolls „Energie“ gebunden sein, wenn das Protokoll für die Gemeinschaft in Kraft tritt.
Schüssel