BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 12. Juli 2006

Teil römisch drei

123. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

123. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2002,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Albanien

14. Februar 2005

Bosnien und Herzegowina

31. März 2006

Bulgarien

18. September 2002

Georgien

14. Dezember 2005

Kroatien

21. Juni 2005

Liechtenstein

11. Mai 2004

Malta

28. Februar 2003

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

24. März 2006

Rumänien

27. Februar 2002

Zypern

21. Februar 2002

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien: Erklärung zu Artikel 3 :

Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie dieses Übereinkommen auf folgende Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht anwenden wird:

  1. Litera a
    auf die von Einzelpersonen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich für private Zwecke unter der Bedingung, dass diese Daten nicht zur Verbreitung (Sendung) durch Kommunikationsmittel bestimmt sind;
  2. Litera b
    auf personenbezogene Daten, die kraft Gesetzes der Öffentlichkeit zugänglich sind und auf personenbezogene Daten, die im Einklang mit dem Gesetz veröffentlicht werden.

Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera b, des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie dieses Übereinkommen nicht auf Daten (Informationen) über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwenden wird, die unmittelbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht.

Erklärung zu Artikel 13 :

Gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass folgende Behörden für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zuständig sind:

  1. Ziffer eins
    Ministerium für Justiz
    Boulevard Zogu römisch eins No. 5
    Tirana - Albanien
  2. Ziffer 2
    INSTAT (Instituti i Statistikave)
    Rruga Lekë Dukagjini
    Tirana - Albanien

Zu den Kompetenzen der oben erwähnten Behörden:

Kroatien: Erklärung zu Artikel 3 :

Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass das Übereinkommen nicht auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten angewendet wird, die von Einzelpersonen für den persönlichen Gebrauch oder für Haushaltszwecke aufbewahrt werden.

Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera c, des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht automatisch erfolgt, angewendet wird.

Erklärung zu Artikel 13 :

Gemäß Artikel 13, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass die zuständige Behörde die „Personal Data Protection Agency“ ist.

Liechtenstein: Erklärung zu Artikel 3 :

Gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass:

  1. Ziffer eins
    Das Übereinkommen auch auf personenbezogene Daten angewendet wird, die sich auf juristische Personen und Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit beziehen, so wie auch auf personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nicht automatisch erfolgt.
  2. Ziffer 2
    Das Übereinkommen wird nicht angewendet auf:
    1. Litera a
      personenbezogene Datensammlungen, die Einzelpersonen ausschließlich ihrem persönlichen Gebrauch dienen und nicht an Dritte weitergegeben werden;
    2. Litera b
      Debatten des Landtages (Parlament) sowie der Ausschüsse des Landtags;
    3. Litera c
      Tätigkeiten der Finanzverwaltung;
    4. Litera d
      personenbezogene Datensammlungen gemäß des Due Diligence Gesetzes von Liechtenstein.

Erklärung zu Artikel 13 :

Gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Abteilung für Datenschutz die zuständige Behörde zur Unterstützung bei der Umsetzung des Übereinkommens ist.

Malta: Erklärung zu Artikel 3 :

Malta erklärt, dass gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens, dieses Übereinkommen nicht auf die folgenden Kategorien von personenbezogenen Daten, die in Artikel 5, des Datenschutzgesetzes von Malta Nr. römisch 26 von 2001 genannt sind, angewendet wird:

  1. Litera a
    personenbezogene Datensammlungen, die von Personen im Zuge von rein persönlichen Tätigkeiten verarbeitet werden;
  2. Litera b
    personenbezogene Datensammlungen, die zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung und Sicherheit des Staates verarbeitet werden (worin das wirtschaftliche Wohlergehen des Staates enthalten ist, wenn sich die Verarbeitung auf Sicherheitsangelegenheiten bezieht).

Erklärung zu Artikel 8 :

Malta geht davon aus, dass einem Informationsersuchen gemäß Artikel 8, Litera b, des Übereinkommens nicht entsprochen werden kann, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, genaue Angaben über sein Ersuchen zu machen.

Erklärung zu Artikel 13 :

Gemäß Artikel 13, Absatz 2, Litera a, erklärt Malta, dass die für die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien und für Rechtshilfe zuständige Behörde ist:

Office for the Commissioner for Data Protection

280 Republic Street

Valletta CMR 02

Malta

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Erklärung zu Artikel 3 :

Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie das Übereinkommen auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten nicht anwendet:

Erklärung zu Artikel 13 :

Gemäß Artikel 13, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens wird die Funktion des Mazedonischen Informationszentrums erfüllt durch:

Directorate for Personal Data Protection

„Kej 13 Noemvri“

GTC, floor römisch zwei, Section römisch zwei

1000 Skopje Rep. Macedonia

Rumänien: Erklärung zu Artikel 3 :

Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, findet dieses Übereinkommen nicht auf automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten Anwendung, wenn

  1. Litera a
    die automatische Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit auf dem Gebiet der nationalen Verteidigung und nationalen Sicherheit durchgeführt wird, die innerhalb der durch Gesetz festgelegten Grenzen und Beschränkungen erfolgt;
  2. Litera b
    die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten solche Daten betrifft, die im Einklang mit dem Gesetz aus der Öffentlichkeit zugänglichen Dokumenten stammen;
  3. Litera c
    die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch durchgeführt wird, sofern diese Daten nicht veröffentlicht werden.

Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera c, findet dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten Anwendung, die nicht automatisch verarbeitet werden.

Erklärung zu Artikel 13 :

Gemäß Artikel 13, wird der Ombudsmann, 3-5 Iancu de Hunedoara Avenue, Sector 1, Bukarest 71204, als zuständige Behörde bezeichnet.

Dieses Übereinkommen findet auch auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der rechtmäßigen Tätigkeit einer Stiftung, eines Vereins oder einer anderen nicht gewinnorientierten Organisation mit politischem, philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Charakter Anwendung, sofern die betroffene Person Mitglied dieser Organisation ist oder bezüglich einer bestimmten Tätigkeit mit der Organisation in ständiger Verbindung steht und die Daten nicht an eine dritte Person ohne Zustimmung der betroffenen Person weitergegeben werden dürfen.

Zypern: Erklärung zu Artikel 13 :

Gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass die zuständige Behörde der „Commissioner for Personal Data Protection“ ist, dessen Adresse (provisorisch) wie folgt lautet:

Law Office of the Republic of Cyprus

1403 Nicosia

Cyprus

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Ratifikation abgegebenen Erklärungen geändert bzw. ergänzt:

Lettland:

Am 9. Mai 2006 teilte die Republik Lettland dem Generalsekretär des Europarats mit, dass diese Erklärung die anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung1 zu Artikel 3, ersetzt:

Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass:

Tschechische Republik:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 24. September 2003 folgende Erklärung zu Artikel 3, abgegeben:

Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera c, des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht automatisch erfolgt, angewendet wird.

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 212/2002