BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 5. Juli 2006

Teil III

122. Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich

(NR: GP römisch XXII RV 46 AB 247 S. 34. BR: AB 6884 S. 702.)

122.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages, dessen Artikel 35 Paragraphen 3 und 4 verfassungsändernd sind, samt Erklärung der Republik Österreich wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich

[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich behält sich in Übereinstimmung mit Artikel 2, Paragraph eins, des Anhangs A und in Übereinstimmung mit Artikel 2, Paragraph eins, des Anhangs E zum COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll das Recht vor, sämtliche Bestimmungen über die Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende österreichischer Staatsbürger ist oder in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Jänner 2004 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 4 § 1 in Zusammenhang mit Art. 20 § 2 des COTIF 1980 mit 01. Juli 2006 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Albanien

Algerien

Bosnien und Herzegowina

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Finnland

Frankreich

Islamische Republik Iran

Serbien und Montenegro

Kroatien

Lettland

Liechtenstein

Litauen

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Monaco

Niederlande

Norwegen

Polen

Portugal

Rumänien

Schweiz

Slowakei

Slowenien

Spanien

Arabische Republik Syrien

Tschechische Republik

Tunesien

Türkei

Ungarn

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten in Übereinstimmung mit Artikel 28, Paragraph 3, des COTIF 1999 erklärt, dass ihre in Bezug auf Artikel 12, Paragraph 3, des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalte auch für das COTIF 1999 gelten:

Albanien1

Portugal2

Rumänien3

Slowakei4

Tschechische Republik4

Weiters hat die Republik Lettland in Übereinstimmung mit Artikel 2, Paragraph eins, der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV – Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, revidiert durch das Protokoll vom 3. Juni 1999) erklärt, dass sie sämtliche Bestimmungen über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anwenden wird, wenn sich der Unfall auf ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Schüssel

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1985,

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1986,

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1986,

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985; die Slowakei und die Tschechische Republik haben als Nachfolgestaaten der Tschechoslowakei die von der Tschechoslowakei eingelegten Vorbehalte beibehalten; jedoch mit der Maßgabe, dass sich der Vorbehalt gemäß Artikel 3, Paragraph eins, des Anhangs A jeweils auf slowakische oder tschechische Staatsbürger oder Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei oder in der Tschechischen Republik haben, bezieht.