BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 4. Juli 2006

Teil römisch drei

115. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

115. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Mali am 2. Mai 2006 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2006,) hinterlegt.

Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten haben nachstehende Staaten ihre zentrale Behörde wie folgt geändert:

Deutschland1:

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Abteilung Jugend und Familie/Landesjugendamt

Außenstelle Neubrandenburg

Neustrelitzer Str. 120, Block D

17033 Neubrandenburg

Philippinen2:

Die zentrale Behörde der Philippinen ist der Internationale Adoptionsdienst (ICAB), der das Übereinstimmungs-/Erfüllungsdokument gemäß Kapitel römisch fünf, Artikel 23, des Haager Übereinkommens erstellt.

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 49/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 215/2002

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1999