Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 27. Juni 2006 |
Teil III |
108. Kundmachung: | Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11 |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 11 Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, 329/1970, 330/1970, 84/1972, 64/1990 und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2000,) hinterlegt:
Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Armenien |
26. April 2002 |
Aserbaidschan |
15. April 2002 |
Bosnien und Herzegowina |
12. Juli 2002 |
Serbien und Montenegro |
3. März 2004 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Republik Armenien erklärt gemäß Artikel 57, der Konvention in der Fassung des Protokolls Nr. 11 folgenden Vorbehalt:
Die Bestimmungen von Artikel 5, beeinträchtigen nicht die Anwendung der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien (Dekret Nr. 247 vom 12. August 1996 der Regierung der Republik Armenien), wonach Inhaftierung und Isolation als Disziplinarstrafen über Soldaten, Feldwebel, Fähnriche und Offiziere verhängt werden können.
Auszug aus den Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien:
Disziplinarstrafen können über einen Armeeangehörigen verhängt werden, wenn dieser die Disziplinarvorschriften oder die öffentliche Ordnung verletzt, und Armeeangehörige unterliegen der individuellen Disziplinarverantwortung.
Armeeangehörige, die Disziplinarstrafen unterliegen:
Disziplinarstrafen für Soldaten und Feldwebel:
Die folgenden Disziplinarstrafen können über zwangsweise eingezogene Feldwebel verhängt werden:
Die folgenden Strafen können über unter Vertrag dienstleistende Feldwebel verhängt werden:
Die folgenden Strafen können über Fähnriche verhängt werden:
Die folgenden Strafen können über Armeeoffiziere (mit Ausnahme des Stabs der hohen Offiziere) verhängt werden:
Die zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugten Behörden:
Eine Kompanie kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen für Soldaten und Feldwebel anzuordnen.
Ein Bataillon kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach einem Vertrag dienstleistende Soldaten und Feldwebel von bis zu 3 Tagen anzuordnen.
Ein Regiment oder eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung von bis zu 10 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach Vertrag dienstleistende Armeeangehörige und Feldwebel bis zu 7 Tagen anzuordnen.
Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.
Eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.
Ein Korps kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 7 Tagen anzuordnen.
Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.
Ein Korps, eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 4 Tagen anzuordnen.
Der Armeekommandant ist befugt, für Offiziere eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).
Gemäß Artikel 57, der Konvention erklärt die Republik Aserbaidschan einen Vorbehalt zu den Artikel 5 und 6 mit der Wirkung, dass diese Bestimmungen die Anwendung außergerichtlicher Disziplinarstrafen, einschließlich Freiheitsentzug, gemäß den Artikel 48,, 49, 50, 56 bis 60 der per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan angenommenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte nicht verhindern.
Disziplinarvorschriften der Streitkräfte, angenommen per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan (Gesetzblatt des Obersten Rates der Republik Aserbaidschan, 1995, Nr. 5-6, Artikel 93,):
48. Soldaten und Matrosen:
49. Fähnriche im vorübergehenden Dienst:
50. Fähnriche im „outer-limit service“:
56. der Bataillonsführer (4. Grad Marine) kann:
57. der Kompaniekommandant (3. Grad Marine) kann:
58. der Regiments-(brigade-)-kommandant kann:
59. Divisions-, Spezialbrigade- (Marinebrigade-) -kommandanten können zusätzlich zu jenen den Regiments-(Brigade-)-kommandanten übertragenen Befugnissen:
60. Korpskommandanten, Kommandanten jedes Armeezweigs, der verschiedenen Arten von Streitkräften sowie die Vertreter des Verteidigungsministers können über die ihnen unterstehenden Soldaten, Matrosen und Fähnriche alle in den vorliegenden Disziplinarvorschriften vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Artikel 57, der Konvention einen Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz eins, mit der Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Absatzes im Einklang mit Artikel 14, des Gesetzes der Republik Aserbaidschan über die Massenmedien vom 7. Dezember 1999 (Gesetzessammlung der Republik Aserbaidschan 2000, Nr. 2, Artikel 82) ausgelegt und angewendet werden.
Artikel 14, dieses Gesetzes lautet:
Die Errichtung von Massenmedien durch juristische oder natürliche ausländische Personen auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan wird durch von der Republik Aserbaidschan geschlossene zwischenstaatliche Verträge geregelt (eine „ausländische juristische Person“ liegt dann vor, wenn das Gründungskapital oder mehr als 30% der Aktien von einer juristischen oder natürlichen Person eines ausländischen Staates besessen werden oder wenn ein Drittel der Gründer juristische oder natürliche Personen eines ausländischen Staates sind).
Die Bestimmungen von Artikel 5, Absatz eins, Litera c und Absatz 3, der Konvention gelten unbeschadet der Bestimmungen über die zwangsweise Anhaltung. Dieser Vorbehalt betrifft Artikel 142, Absatz eins, des Strafprozessgesetzes (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien No. 70/01.68/02) der Republik Serbien, das vorsieht, dass die Anhaltung verpflichtend ist, wenn jemand unter begründetem Verdacht steht, eine mit mehr als 40 Jahren Freiheitsentzug bedrohte strafbare Handlung begangen zu haben.
Serbien und Montenegro bestätigt seine Bereitschaft, die in den Artikel 5 und 6 der Konvention verankerten Rechte voll zu garantieren und erklärt, dass die Bestimmungen von Artikel 5, Absatz eins, Litera c und Artikel 6, Absatz eins und 3 die Anwendung der Artikel 75 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien (Gesetzblatt der Sozialistischen Republik Serbien Nr. 44/89, Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 21/90, 11/92, 6/93, 20/93, 53/93, 67/93, 28/94, 16/97, 37/97, 36/98, 44/98, 65/2001) und der Artikel 61 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro (Gesetzblatt der Republik Montenegro Nr. 25/94, 29/94, 38/96, 48/99), die das Verfahren vor den Magistratsgerichten regeln, nicht beeinträchtigen.
Das in Artikel 6, Absatz eins, verankerte Recht auf öffentliche Anhörung beeinträchtigt nicht die Anwendung des Grundsatzes, dass Gerichte in Serbien grundsätzlich keine öffentliche Anhörung vornehmen, wenn sie in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden. Der genannte Grundsatz ist in Artikel 32, des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 46/96) der Republik Serbien enthalten.
Die Bestimmungen von Artikel 13, sind hinsichtlich der Rechtsmittel innerhalb der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs von Serbien und Montenegro solange nicht anwendbar, bis dieser Gerichtshof im Einklang mit den Artikel 46 bis 50 der Verfassung des Staatenbundes Serbien und Montenegro (Gesetzblatt Serbiens und Montenegros Nr. 1/03) seine Tätigkeit aufnimmt.
Die relevanten Bestimmungen der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze regeln die folgenden Angelegenheiten:
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre anlässlich der Ratifikation erklärten Vorbehalte ganz oder teilweise zurückgezogen bzw. Erklärungen abgegeben:
Deutschland hat seinen anlässlich der Ratifikation der Konvention erklärten Vorbehalt1 zu Artikel 7, Absatz 2, zurückgezogen.
Teilrücknahme eines Vorbehaltes2 enthalten in einer Verbalnote des Ständigen Vertreters von Finnland vom 16. Mai 2001.
Im Hinblick darauf, dass die Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz eins, der Konvention enthielt und der Vorbehalt am 20. Dezember 1996, am 30. April 1998 und am 1. April 1999 teilweise zurückgenommen wurde, lautet der Vorbehalt wie folgt:
„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, da die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für Folgendes:
Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert worden sind, sodass sie bezüglich Verfahren vor den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nicht mehr mit dem vorliegenden Vorbehalt übereinstimmen, und da der vorliegende Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof nicht mehr relevant ist, nimmt Finnland den in Absatz eins, genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren vor den Wassergerichten und vor dem Wasserberufungsgericht betrifft. Finnland nimmt auch den in Absatz 2, genannten Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof zurück.
Eine Zusammenfassung der erwähnten finnischen Gesetze ist in einer gesonderten Anlage zu diesem Vorbehalt enthalten.
Rumänien hat seinen anlässlich der Ratifikation der Konvention erklärten Vorbehalt3 zu Artikel 5, der Konvention zurückgezogen.
Die Schweiz hat ihre erklärten Vorbehalte4 und Erklärungen zu Artikel 6, zurückgezogen.
Die Ukraine hat ihren Vorbehalt5 zu Artikel 5, Absatz eins und Artikel 8, der Konvention berichtigt: Die Worte „28. Juli 2001“ werden durch die Worte „28. Juni 2001“ ersetzt.
Ungarn hat seinen anlässlich der Ratifikation der Konvention erklärten Vorbehalt6 zu Artikel 6, zurückgezogen.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass sie die Konvention auf die Souveränen Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern ausdehnt, als einem Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt im Namen des erwähnten Hoheitsgebietes, dass die Regierung die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entgegennahme von Gesuchen gemäß Artikel 34 der Konvention anerkennt.
In Übereinstimmung mit dem Brief des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches vom 21. Februar 2006 stellt sich die Situation der Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, folgendermaßen dar:
Schüssel
1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1973,
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1993,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2000,
3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1996,
4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1982,, geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1993,
5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2000,
6 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1994,