BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 27. Juni 2006

Teil römisch drei

106. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

106. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien am 25. April 2006 folgende Erklärung zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2006,) abgegeben:

Gemäß Artikel 28, Absatz 3, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens teilt Italien die Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union 2002/584/JHA vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit.

Der Rahmenbeschluss wurde in Italien durch das Gesetz vom 22. April 2005 Nr. 69 umgesetzt (Bestimmungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union 2002/584/JHA vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten), das am 14. Mai 2005 in Kraft trat.

Schüssel