BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 11. August 2005

Teil römisch eins

98. Bundesgesetz:

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 650/A Ausschussbericht 1008 Sitzung 117. Bundesrat:, Ausschussbericht 7371 Sitzung 724.)

[CELEX-Nr.: 32003L0042]

98. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 24 a, Absatz eins und Paragraph 57 a, Absatz eins, entfällt jeweils der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 136, samt Überschrift lautet:

„Meldepflichten

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Wahrgenommene Unfälle, Störungen und, soweit dies in einer Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegt ist, Ereignisse in der Zivilluftfahrt sind unverzüglich der Austro Control GmbH zu melden. Diese Meldungen obliegen, unbeschadet anderer Bestimmungen, den:
    1. Ziffer eins
      Haltern von Zivilluftfahrzeugen,
    2. Ziffer 2
      Zivilflugplatzhaltern,
    3. Ziffer 3
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    4. Ziffer 4
      verantwortlichen Piloten,
    5. Ziffer 5
      Personen, die Zivilluftfahrzeuge oder deren Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile entwickeln, herstellen, instandhalten oder verändern,
    6. Ziffer 6
      Personen, die eine Nachprüfungsbescheinigung oder Freigabebescheinigung für ein Zivilluftfahrzeug oder dessen Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile unterzeichnen,
    7. Ziffer 7
      gemäß Paragraph 120, mit der Wahrnehmung des Flugverkehrskontrolldienstes oder des Fluginformationsdienstes betrauten Organen,
    8. Ziffer 8
      Personen, die eine Funktion in Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen auf Zivilflugplätzen ausüben, und
    9. Ziffer 9
      Personen, die auf einem Flugplatz eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.
  2. Absatz 2,Ein Ereignis ist eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potentiellem Einfluss auf die Sicherheit der Luftfahrt, jedoch ohne die Folge eines Unfalls oder einer schweren Störung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 3 FlUG. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung ein Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse im Sinne des Anhanges römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 167 vom 4.7.2003 Seite 23, sowie den Umfang der diesbezüglichen Meldepflichten festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, alle bei ihr eingelangten Meldungen unverzüglich an die Flugunfalluntersuchungsstelle (Paragraph 4, FlUG) sowie die sicherheitsrelevanten Meldungen an die jeweilige Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 120, sowie Paragraph 141, und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß Paragraph 140 b, betrauten Behörde berühren, auch an diese weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Alle Informationen aus Meldungen gemäß Absatz eins, sind unter Verwendung der von der Europäischen Kommission beigestellten Software von der Flugunfalluntersuchungsstelle in einer Datenbank nach Tilgung aller auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jener technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritter ermöglichen könnten, zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die Flugunfalluntersuchungsstelle ist Ansprechstelle für den Austausch der sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Zu diesem Zweck sind der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sicherheitsrelevanten, in der Datenbank gemäß Absatz 4, gespeicherten Informationen über die meldepflichtigen Ereignisse zugänglich zu machen.
  6. Absatz 6,Die Informationen gemäß Absatz 4 und 5 sind der Austro Control GmbH, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 120 und Paragraph 141 und der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zugänglich zu machen, damit diese daraus sicherheitstechnische Lehren ziehen können.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Bestimmungen zu Umfang und Form der Meldungen sowie zur Erfassung, Auswertung, Verarbeitung und Speicherung der sicherheitsrelevanten Informationen und zum Informationsaustausch gemäß Absatz 4 und 5 mit Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 142, samt Überschrift lautet:

„Flugplanvermittler und Flugplankoordinator

Paragraph 142,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit eines Flugplanvermittlers oder Flugplankoordinators dient der vorausplanenden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungskapazität nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 138 Seite 50.
  2. Absatz 2,Flugplanvermittlung und Flugplankoordinierung ist zulässig für Flughäfen im Sinne von Paragraph 64,
  3. Absatz 3,Die Erklärung eines Flughafens zu einem flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen hat durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zu erfolgen. Weiters ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ein Koordinierungsausschuss gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 einzusetzen. Die Schlichtung im Sinne von Artikel 11 Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Als Flugplanvermittler und Flugplankoordinator im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird die SCA Schedule Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) bestellt. Die SCA GmbH kann für ihre Tätigkeit objektive, transparente, nichtdiskriminierende und kostendeckende Gebühren einheben. Diese Gebühren müssen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorgelegt werden. Die näheren Voraussetzungen zur Festsetzung der Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die Gebühren sind mittels Rechnung vorzuschreiben und auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 894/2002“ durch die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 793/2004“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 169, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß Paragraph 136, bekannt geworden ist.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 173, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:

  1. Absatz 18,(18) Paragraph 24 a, Absatz eins,, Paragraph 57 a, Absatz eins,, Paragraph 142, samt Überschrift und Paragraph 169, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2005,, treten mit 1. August 2005 in Kraft.
  2. Absatz 19,Paragraph 136, samt Überschrift, Paragraph 169, Absatz 4 und Paragraph 174 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2005, dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2006 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 174 a, lautet:

Paragraph 174 a

. Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S.13,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 167 vom 4.7.2003 Seite 23,
umgesetzt.“

Fischer

Schüssel