BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 11. August 2005

Teil römisch eins

95. Bundesgesetz:

Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 611/A Ausschussbericht 1042 Sitzung 116. Bundesrat:, Ausschussbericht 7366 Sitzung 724.)

95. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (AFG), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, (Verfassungsbestimmung) wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:

Paragraph 2 a,

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Rechtsgeschäfte abzuschließen, durch die das Risiko des Gesamtportfolios aus Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 verbessert wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge, den Abschluss von Rechtsgeschäften gemäß Paragraph 2 a, sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, einem Bevollmächtigten des Bundes nach Paragraph 1002, ff ABGB zu übertragen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der Paragraphen eins und 2, die im Einzelfall zweihunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Mitglieder des Beirates und seine Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Über das Ausmaß der auf Grund dieses Bundesgesetzes übernommenen Haftungen, über die Abwicklung der infolge Inanspruchnahme von Haftungen geleisteten Zahlungen und Rückflüsse sowie über übernommene Garantien für Großprojekte mit erheblichen ökologischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss vierteljährlich schriftlich zu berichten. Über die Tätigkeit des Beirates gemäß Paragraph 5, Absatz 2, hat der Bundesminister für Finanzen dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen, der nach Kenntnisnahme vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht wird.“

Novellierungsanordnung 8, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“

Fischer

Schüssel