94. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2011 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215/1981, (AFG) in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2011 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, (AFG) in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oderzur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oderzur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oderzur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder
zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder
zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
dient.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Garantien werden übernommen
zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1;zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Absatz eins,;
zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.“zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Absatz eins, für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Absatz eins, in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 erhält der Abs. 2a die Absatzbezeichnung „(3)“ sowie der Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“.In Paragraph eins, erhält der Absatz 2 a, die Absatzbezeichnung „(3)“ sowie der Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „25 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „30 Milliarden Euro“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „25 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „30 Milliarden Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „nicht mehr als 15 Prozentpunkte“ die Wortfolge „über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „nicht mehr als 15 Prozentpunkte“ die Wortfolge „über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 1 Z 8 entfällt die Wortfolge „oder die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates“.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt die Wortfolge „oder die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates“.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 5, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß § 1 Abs. 2 lit. a steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.“(5) Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (Paragraph 1358, ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„
§ 7. Paragraph 7,
Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 7a entfällt.Paragraph 7 a, entfällt.
Fischer
Schüssel