BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 11. August 2005

Teil römisch eins

94. Bundesgesetz:

Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 610/A Ausschussbericht 1041 Sitzung 116. Bundesrat:, Ausschussbericht 7365 Sitzung 724.)

94. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2011 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, die von dem Bevollmächtigten des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, (AFG) in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden, wenn der Erlös der Kreditoperationen
    1. Absatz a,
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung, übernommen hat, oder
    2. Absatz b,
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die ein von dem Bevollmächtigten des Bundes überprüfter Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder
    3. Absatz c,
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine Haftung der Austria Wirtschaftsservice G.m.b.H. übernommen wurde, oder
    4. Absatz d,
      zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und für die eine internationale Organisation, deren Bonität außer Zweifel steht, eine Haftung übernommen hat, oder
    5. Absatz e,
      zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens durch den vom Bund Bevollmächtigten, oder
    6. Absatz f,
      zur Bezahlung von Verpflichtungen des vom Bund Bevollmächtigten, für die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
    dient.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Garantien werden übernommen
    1. Absatz a,
      zu Gunsten der Gläubiger des vom Bund Bevollmächtigten für die Erfüllung von dessen Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Absatz eins,;
    2. Absatz b,
      zu Gunsten des vom Bund Bevollmächtigten für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Absatz eins, für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Absatz eins, in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, erhält der Absatz 2 a, die Absatzbezeichnung „(3)“ sowie der Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „25 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „30 Milliarden Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „nicht mehr als 15 Prozentpunkte“ die Wortfolge „über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt die Wortfolge „oder die nationale Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaates“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 5, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Im Falle einer Inanspruchnahme des Bundes aus einer Haftungsübernahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, steht dem Bund gegenüber dem Bevollmächtigten neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (Paragraph 1358, ABGB) auch das Recht zu, den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten zu verlangen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Für die Übernahme von Haftungen ist ein Entgelt zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7 a, entfällt.

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