BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 10. August 2005

Teil römisch eins

92. Bundesgesetz:

SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG und Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 1035 Sitzung 116. Bundesrat:, Ausschussbericht 7361 Sitzung 724.)

92. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer strategischen Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG) erlassen sowie das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Errichtung einer strategischen Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG)

Errichtung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut ,,SIVBEG - Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m. b. H.“, im Folgenden Gesellschaft bezeichnet, mit einem Stammkapital von 35 000 Euro zu gründen. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Paragraph 2, Absatz eins, des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, findet auf die Entstehung der Gesellschaft keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Landesverteidigung weiters ermächtigt, als Sacheinlage sonstiges Zubehör und die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten in die Gesellschaft einzubringen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Geschäftsanteile zum anteiligen Nominale an Gesellschaften zu übertragen, deren Anteile ihrerseits zu 100 vH im Eigentum des Bundes stehen. Der Bund hat jedenfalls die Mehrheit der Gesellschaftsanteile zu halten. In der Übertragungsvereinbarung ist sicher zu stellen, dass die Anteile an den Bund zurückfallen, wenn sich die anteilserwerbende Gesellschaft nicht mehr zu 100 vH im Bundeseigentum befindet.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft ist berechtigt für die Erfüllung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und deren Anteile zu veräußern.
  5. Absatz 5,Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes für diese Gesellschaft anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Unternehmensgegenstand

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In der Errichtungserklärung sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes folgende Aufgaben vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Verwertung von im Eigentum des Bundes und in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung stehenden Liegenschaften über Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung im Namen und für Rechnung des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen,
    2. Ziffer 2
      Beauftragung Dritter mit Erstellung von Gutachten und Studien wie insbesondere Machbarkeits- und Verwertungsstudien für Nutzungsänderungen und Raumordnungsmaßnahmen wie der Flächenwidmung oder Bebauung,
    3. Ziffer 3
      Öffentlichkeitsarbeit betreffend Standortgemeinden und -regionen insbesondere über Projektpläne und Möglichkeiten der Konversion,
    4. Ziffer 4
      Erstattung regelmäßiger Berichte über den Fortgang der Geschäftstätigkeit im Rahmen von Quartalsberichten auf Basis der Richtlinien des Beteiligungs- und Finanzcontrollings des Bundes an den Bundesminister für Landesverteidigung und den Bundesminister für Finanzen und
    5. Ziffer 5
      Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehender Hilfs- und Nebengeschäfte im eigenen Namen, diese jedoch unter Ausschluss aller den Bestimmungen des Bankwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft kann über Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung, Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Republik Österreich, Heeresverwaltung, stehend bezeichnet sind und für die eine Erklärung des Bundesministers für Landesverteidigung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2 a, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, vorliegt, im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern. Die Gesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass für die vorgenommenen Liegenschaftstransaktionen Aufzeichnungen geführt werden und zur finanziellen Abwicklung ein gesondertes Konto eingerichtet wird, dem die Erlöse aus den Grundstücksverwertungen einzuzahlen und die Honorare der Gesellschaft sowie allfällige im Zusammenhang stehende sonstige Aufwendungen anzulasten sind.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft hat die auf dem Konto gemäß Absatz 2, einlangenden Beträge treuhändig für den Bund zu verwalten und unverzüglich unter Abzug ihres Honorars und allfällig vom Bund zu tragenden Aufwendungen an den Bund weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Über die Liegenschaftstransaktionen hat die Gesellschaft dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Landesverteidigung halbjährlich (im Kalenderjahr) zu berichten.
  5. Absatz 5,Ebenso ist die Gesellschaft für die in Absatz 2, genannten Liegenschaften ermächtigt, sonstige Verfügungen im Sinne des Paragraph 64, BHG im Namen und für Rechnung des Bundes zu treffen.
  6. Absatz 6,Bei Rechtgeschäften gemäß den Absatz 2 und 5 sowie bei der Gründung von Tochtergesellschaften und der Veräußerung von Anteilen derselben kommt dem vom Bundesminister für Finanzen nominierten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zu, welches für alle Gesellschaftsorgane bindend ist. Hierbei ist dieses Mitglied an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
  7. Absatz 7,Die Gesellschaft ist berechtigt, in untergeordnetem Ausmaß auch für Dritte tätig zu werden. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.
  8. Absatz 8,Der Unternehmenszweck der Gesellschaft sowie deren Aufgabenerfüllung und Zielsetzung ist ab dem Zeitpunkt beendet, da die letzte der im Zuge der ÖBH-Reform 2010 entbehrlich gewordene Immobilie einer Verwertung zugeführt wurde.

Entgeltbestimmung

Paragraph 3,

Die Gesellschaft ist zur Annahme von Verwertungsaufträgen des Bundes gem. Paragraph 2, verpflichtet, wenn es für sie wirtschaftlich vertretbar ist. Sie hat dafür ein marktkonformes, erfolgsorientiertes Entgelt mit dem Bund zu vereinbaren.

Geschäftsführung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt für die Dauer des ersten Geschäftsjahres ein oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen.
  2. Absatz 2,Ab dem zweiten Geschäftsjahr hat die Errichtungserklärung der Gesellschaft vorzusehen, dass der oder die Geschäftsführer gemäß Paragraph 15, Absatz 3, GmbHG durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen ist oder sind.

Aufsicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß GmbHG unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes dem Geschäftsführer oder den Geschäftsführern der Gesellschaft im besonderen für Liegenschaften des Bundes die im Grundbuch als in der Verwaltung der Republik Österreich, Heeresverwaltung, stehend bezeichnet sind, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Das Vetorecht des vom Bundesminister für Finanzen nominierten Mitgliedes des Aufsichtsrats bleibt davon unberührt.
  3. Absatz 3,Dem Bundesminister für Landesverteidigung sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Aufsichtsrat

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Errichtungserklärung hat einen Aufsichtsrat der aus mindestens vier Kapitalvertretern besteht, wovon
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei Mitglieder vom Bundesminister für Landesverteidigung
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen
    nominiert werden, vorzusehen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat aus dem Kreis der vom Bundesministerium für Landesverteidigung nominierten Mitglieder zu kommen. Dieser hat bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht.
  3. Absatz 3,Die vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Landesverteidigung nominierten Mitglieder des Aufsichtsrats sind gegenüber den entsendenden Bundesministern zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

Richtlinien für die Unternehmensführung und Rechnungslegung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Landesverteidigung gewährleistet.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

Bedienstete des Bundes

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Beamte und Vertragsbedienstete des Dienststandes im Bereich des Bundes dürfen sich um eine Tätigkeit bei der Gesellschaft bewerben. Die Personalauswahl obliegt der Geschäftsführung.
  2. Absatz 2,Ein Angehöriger des in Absatz eins, genannten Personenkreises, welcher den Abschluss eines Dienstvertrages mit der Gesellschaft anstrebt, hat bei dessen Abschluss einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder Paragraph 29 b, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, bei der zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu beantragen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle hat einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979, oder Paragraph 29 b, Absatz eins, VBG zu gewähren. Paragraph 38 a, BDG 1979 ist analog anzuwenden.
  4. Absatz 4,Zusätzlich zu den in Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 genannten Fällen der Beendigung endet ein Karenzurlaub für den Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit bei der Gesellschaft mit Beendigung dieser Tätigkeit.
  5. Absatz 5,Angehörigen des in Absatz eins, genannten Personenkreises, ist die Dauer eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979, oder Paragraph 29 b, Absatz eins, VBG für die Tätigkeit bei der Gesellschaft auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen.
  6. Absatz 6,Auf Karenzurlaub von Angehörigen des in Absatz eins, genannten Personenkreises ist Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG 1979 anzuwenden. Es bestehen darüber hinaus keine besonderen Rechte.
  7. Absatz 7,Zur Berücksichtung der Dauer des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte des in Absatz eins, genannten Personenkreises ist Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, BDG 1979 analog anzuwenden.
  8. Absatz 8,Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, BDG 1979 und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt der Bundesminister wahr, aus dessen Bereich der Bedienstete karenziert wurde.

Rechtsvertretung

Paragraph 9,

Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Gleichbehandlung

Paragraph 10,

Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des Paragraph 41 und Paragraph 50,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle gilt.

Verweisungen

Paragraph 11,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 12,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Vollziehung

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, der Bundesminister für Finanzen betraut.

Bestellung der Geschäftsführung

Paragraph 14,

Das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist auf die Bestellung nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht anzuwenden.

Abgabenfreiheit

Paragraph 15,

Die Gründungsvorgänge gemäß Paragraph eins, sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

In-Kraft-Treten

Paragraph 16,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2005 in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2,  wird wie folgt ergänzt:

„Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der SIVBEG - Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m. b. H., solange der Bund Gesellschafter ist, sowie die Aufsicht über diese Gesellschaft.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17 b, Absatz 17, lautet:

  1. Absatz 17,(17) Abschnitt H des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2005, tritt mit 1. August 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel