BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 15. Februar 2005

Teil römisch eins

9. Bundesgesetz:

Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 495/A Ausschussbericht 791 Sitzung 93. Bundesrat:, Ausschussbericht 7210 Sitzung 718.)

9. Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 1993 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 42, lautet der Absatz 4 :

  1. Absatz 4,(4) Erfolgen keine Meldungen des ausländischen Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, vierter und fünfter Satz und tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag zugeflossen gelten erfolgte Ausschüttungen und zusätzlich, wenn
    • Strichaufzählung
      der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;
    • Strichaufzählung
      wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,5% des vor Veräußerung oder Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.
    Absatz 2, vierter Satz gilt sinngemäß. Mit Ausnahme der erfolgten Ausschüttungen unterbleibt der Abzug, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist. Soweit von solchen als zugeflossen geltenden Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt mit Ausnahme der erfolgten Ausschüttungen keine Steuerabgeltung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 49, lautet Absatz 18, wie folgt:

  1. Absatz 18,(18) Paragraph 42, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2005, ist auf Kapitalerträge und Substanzgewinne anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten.“

Fischer

Schüssel