Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 10. August 2005 |
Teil römisch eins |
89. Bundesgesetz: | Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 641/A Ausschussbericht 1022 Sitzung 116. Bundesrat:, 7332 Ausschussbericht 7356 Sitzung 724.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich kann Frauen, die vor dem 1. Jänner 1951 mindestens ein Kind in Österreich zur Welt gebracht oder ein vor diesem Zeitpunkt geborenes Kind in Österreich erzogen haben und österreichische Staatsbürgerinnen sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine einmalige Zuwendung gewährt werden, wenn sie oder ihre Ehegatten eine Ausgleichszulage aus der gesetzlichen Sozialversicherung, eine einkommensabhängige Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, eine Dauerleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach einem der Sozialhilfegesetze der Bundesländer oder ein vergleichbares Einkommen beziehen.
Die Zuwendung ist aus dem Härteausgleichsfonds der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung und aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zu leisten, soweit der jeweilige Zweck der Fonds hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen betraut.
Fischer
Schüssel