BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 10. August 2005

Teil römisch eins

88. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 1025 Sitzung 116. Bundesrat:, Ausschussbericht 7355 Sitzung 724.)

88. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 228, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    unabhängig von Ziffer 4, gelten Zeiten, während derer der Versicherte infolge einer von der NS-Militärjustiz verhängten Freiheitsbeschränkung an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert gewesen ist, als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt; Ziffer eins, letzter Halbsatz ist anzuwenden;“

Fischer

Schüssel