BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 10. August 2005

Teil I

85. Bundesgesetz:

Gewerberechtsnovelle 2005

(NR: GP römisch XXII RV 971 AB 1052 S. 115. BR: 7327 AB 7346 S. 724.)

[CELEX-Nr. 31996L0061, 31996L0082, 32003L0087, 32003L0105, 32003L0035]

85. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 5 und im § 2 Abs. 12 wird der Verweis auf „§§ 74 bis 84“ jeweils durch den Verweis auf „§§ 74 bis 84h“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 8 wird der Verweis auf „§§ 69 bis 84“ durch den Verweis auf „§§ 69 bis 84h“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im § 77a Abs. 1 Einleitungssatz wird der Klammerausdruck „(§ 356a Abs. 2 und 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 356a Abs. 2 und 4)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, § 77a Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;“

Novellierungsanordnung 5, § 77a Abs. 5 lautet:

„(5) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 6, Dem § 81a Z 1 wird folgender Teilsatz angefügt:

„als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist;“

Novellierungsanordnung 7, § 81b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

  1. Ziffer eins
    sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 71a) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder
  2. Ziffer 2
    die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.“

Novellierungsanordnung 8, Dem § 81b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 77a Abs. 2) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung gemäß § 81a Z 1. Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 9, § 84c Abs. 2a lautet:

„(2a) Unverzüglich nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betriebsinhaber der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9a, § 84c Abs. 6a entfällt.

Novellierungsanordnung 9b, § 84c Abs. 6 bis 7a lauten:

  1. Absatz 6Bei Neuerrichtung eines Betriebs gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 ist der Behörde der Sicherheitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen.
  2. Absatz 7Der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
  3. Absatz 7 aBei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 84a Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 10, § 84c Abs. 8 erster Satz lautet:

„Inhaber von Betrieben gemäß § 84a Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 11, § 84c Abs. 10 Z 1 erster Teilsatz lautet:

  1. Ziffer eins
    die von einem schweren Unfall eines Betriebes möglicherweise betroffenen Personen und die Inhaber der von einem schweren Unfall eines Betriebes möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser) über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls regelmäßig, längstens alle fünf Jahre, ohne Aufforderung zu informieren;“

Novellierungsanordnung 11a, § 84c Abs. 11 lautet:

  1. Absatz 11Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 84d Abs. 5) und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 9) notwendig sind.“

Novellierungsanordnung 12, § 84d Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde hat der zentralen Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

  1. Ziffer eins
    eine Liste der nach § 84c Abs. 2 gemeldeten Betriebe einschließlich der Angaben gemäß § 84c Abs. 2 Z 1 und 6;
  2. Ziffer 2
    nach einem schweren Unfall
    1. Litera a
      Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;
    2. Litera b
      Name des Inhabers und Anschrift des Betriebes;
    3. Litera c
      Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;
    4. Litera d
      Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
  3. Ziffer 3
    eine Ausfertigung des Bescheides gemäß § 84c Abs. 5 letzter Satz.
Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln; die zentrale Meldestelle hat diese Angaben sowie die Angaben gemäß Z 1 an die Europäische Kommission weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 13, § 84f lautet:

§ 84f.

(1) Der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist, hat

  1. Ziffer eins
    der Behörde die Angaben gemäß § 84c Abs. 2 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005, zu übermitteln;
  2. Ziffer 2
    das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005 bestehenden unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebes, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes gefallen ist,

  1. Ziffer eins
    den Sicherheitsbericht unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005, zu erstellen und der Behörde zu übermitteln; die Behörde hat dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 84d Abs. 6 zu untersagen;
  2. Ziffer 2
    den internen Notfallplan unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005, zu erstellen.

(3) Für nicht vom Abs. 1 erfasste Betriebsanlagen, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen oder gefallen sind und die, etwa auf Grund einer Änderung der chemikalienrechtlichen Einstufung der Stoffe und Zubereitungen (Z 6 der Einleitung der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz), unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fallen, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Fristen ab dem Zeitpunkt zu berechnen sind, ab dem die Betriebsanlage unter den Abschnitt 8a dieses Bundesgesetzes fällt.“

Novellierungsanordnung 14, § 84g entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 14a, In Paragraph 102, Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Gewerbliche Buchhalter sind weiters zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen, zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege bei den Finanzbehörden und zur kalkulatorischen Buchhaltung berechtigt. Die nähere Regelung der automationsunterstützten Datenverarbeitung zwischen gewerblichen Buchhaltern und den Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung kann das Recht auf Vertretung gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes ausgeübt werden.“

Novellierungsanordnung 15, Nach dem § 353 wird folgender § 353a eingefügt:

§ 353a. (1) 

Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;
  2. Ziffer 2
    eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;
  3. Ziffer 3
    die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
  4. Ziffer 4
    Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
  5. Ziffer 5
    die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
  6. Ziffer 6
    Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
  7. Ziffer 7
    Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
  8. Ziffer 8
    sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;
  9. Ziffer 9
    die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;
  10. Ziffer 10
    eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.
Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage.“

Novellierungsanordnung 16, § 356a lautet:

§ 356a.

(1) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage (§ 353a) im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.

(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
  2. Ziffer 2
    den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
  3. Ziffer 3
    den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 3 bis 5 erforderlich sind.

(3) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 77a unterliegende Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 1) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen; eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.

(4) Wünscht der Staat (Abs. 3 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(5) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(6) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(8) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 17, § 356b Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.“

Novellierungsanordnung 18, Dem § 356b wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:

  1. Ziffer eins
    Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen;
  2. Ziffer 2
    Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
    1. Litera a
      sofern für die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 356a Abs. 3 erfolgt ist,
    2. Litera b
      sofern die genehmigungspflichtige Errichtung, der genehmigungspflichtige Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
    3. Litera c
      sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage beteiligen könnte, und
    4. Litera d
      soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen.“

Novellierungsanordnung 19, § 359 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.“

Novellierungsanordnung 20, § 359b Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,“

Novellierungsanordnung 21, Dem § 382 werden folgende Abs. 20 bis 23 angefügt:

„(20) § 2 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 12, § 77a Abs. 1 Z 1, § 356b Abs. 1 letzter Satz, § 359 Abs. 3 und § 359b Abs. 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft; § 359b Abs. 1 Z 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005, ist auf im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.

(21) § 77a Abs. 1 und Abs. 5, § 81a Z 1, § 81b Abs. 2 und Abs. 4, § 353a, § 356a, § 356b Abs. 7 und die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005, treten mit 25. Juni 2005 in Kraft; diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden.

(22) § 84c Abs. 2a, § 84c Abs. 8, § 84c Abs. 10 Z 1, § 84d Abs. 2, § 84f und die Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt § 84g außer Kraft.

(23) Durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 85/2005 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft für Betriebsanlagen umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97.“

Novellierungsanordnung 22, Der Klammerausdruck unter der Überschrift Anlage3  lautet:

„(§ 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4, § 81c, § 81d, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz)“

Novellierungsanordnung 23, Anlage 5 lautet:

„Anlage 5 (§ 84a Abs. 2, § 84b Z 3 und 5, § 84c Abs. 2, § 84f Abs. 3)

Stoffliste zum Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Einleitung

  1. Ziffer eins
    Die für die Anwendung der §§ 84a bis 84d zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
  2. Ziffer 2
    Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn
    1. Litera a
      eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;
    2. Litera b
      eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;
    3. Litera c
      eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    4. Litera d
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    5. Litera e
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    6. Litera f
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
  3. Ziffer 3
    In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
  4. Ziffer 4
    Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.
  5. Ziffer 5
    Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
  6. Ziffer 6
    Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. römisch eins Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. römisch II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. römisch II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 oder Z 5 von Teil 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils aktuelle Fassung des UN/ADR ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unter http: // www. bmvit. gv. at / sixcms/ detail. php / template/ i/ _e1/2/ e2/0/ _e3/ 4000/ _relid/ 2431/ _relid2/ 2680 zur Verfügung gestellt.
  7. Ziffer 7
    Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999 sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz des Punktes 6 dieser Einleitung.
  8. Ziffer 8
    Im Sinne dieser Anlage wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20°C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieser Anlage wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20°C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Ziffer

Spalte 1

Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Spalte 2

Spalte 3

Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von

§ 84 a Abs. 2 Z 1

§ 84 a Abs. 2 Z 2

1.1

Ammoniumnitrat

5000

10000

1.2

Ammoniumnitrat

1250

5000

1.3

Ammoniumnitrat

350

2500

1.4

Ammoniumnitrat

10

50

2.1

Kaliumnitrat

5000

10000

2.2

Kaliumnitrat

1250

5000

3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze

1

2

4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze

0,1

0,1

5

Brom

20

20

6

Chlor

10

25

7

Atemgängige Nickelverbindungen

(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid)

1

1

8

Ethylenimin (Aziridin)

10

20

9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C >= 90 %)

5

50

11

Wasserstoff

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

13

Bleialkyle

5

50

14

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas

50

200

15

Acetylen (Ethin)

5

50

16

Ethylenoxid

5

50

17

Propylenoxid

5

50

18

Methanol

200

200

19

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

20

Methylisocyanat

0,15

0,15

21

Sauerstoff

200

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

23

Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)

0,2

1

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)

0,2

1

26

Schwefeldichlorid

1

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und Poly-chlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet

0,001

0,001

29

Folgende kanzerogene Stoffe mit einer Konzentration von über 5 Gew-%:

4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether,

1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid,

1,2-Dibrom-3-hlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze,

4-Nitrodiphenyl und 1,3-ropansulton

0,5

2

30

Erdölerzeugnisse:

a) Ottokraftstoffe und Naphtha

b) Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe

c) Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)

2500

25000

Anmerkungen zu Teil 1: zu Z 1.1:

Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat - Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.

Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil römisch III Abschnitt 38.2) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter http: // www. bmwa. gv. at / BMWA / Themen / Unternehmen / Gewerbe/ Gewerbetechnik/ seveso. htm abrufbar.

zu Z 1.2:

Gilt für reine Ammoniumnitrat – Düngemittel und für Ammoniumnitrat – Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

und die die Anforderungen des Anhangs römisch III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.

zu Z 1.3:

Gilt für Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

zu Z 1.4:

Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst

zu Z 2.1:

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

zu Z 2.2:

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

zu Z 28:

Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 389/2002, zu erfolgen.

zu Z 30 Litera ,

Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwellen in Tonnen für die Anwendung von

§ 84 a Abs. 2 Z 1

§ 84 a Abs. 2 Z 2

1

Sehr giftig

5

20

2

Giftig

50

200

3

Brandfördernd

50

200

4

Explosionsgefährlich

(UN/ADR – Klasse 1.4)

50

200

5

Explosionsgefährlich

(UN/ADR – Klassen 1.1,1.2,1.3.,1.5,1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)

10

50

6

Entzündlich

5000

50000

7

Leichtentzündlich

50

200

8

Leichtentzündlich

5000

50000

9

Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten

10

50

10

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)

100

200

11

Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)

200

500

12

Stoffe mit Einstufung mit Gefahren-hinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht in 1 - 11erfasst

100

500

13

Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht in 1 - 11 erfasst

50

200

Anmerkungen zu Teil 2: zu Z 4 und Z 5:

Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

zu Z 6:

Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21°C und höchstens 55°C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

zu Z 7:

Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 7 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.

zu Z 8:

Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11.

zu Z 9:

Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) bzw. entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.“

Artikel II

Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

Das Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K), BGBl. römisch eins Nr. 150/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der letzte Satz des § 5 Abs. 5 Z 1 wird ersetzt durch:

„Berührt ein Verfahren wasserwirtschaftliche Interessen, so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) die Grundzüge des Projekts anzuzeigen. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.“

Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 Z 9 lautet:

  1. Ziffer 9
    die wichtigsten, vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht, insbesondere andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten;"

Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Zusätzlich zu Abs. 1 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr:

  1. Ziffer eins
    Wird die Genehmigung beantragt, ist der Antrag jedenfalls im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde (§ 25) bekannt zu geben. Diesfalls entfällt eine gesonderte Kundmachung in örtlichen Zeitungen gemäß Abs. 1.
  2. Ziffer 2
    Die Bekanntmachung gemäß Z 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
    1. Litera a
      den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
    2. Litera b
      den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
    3. Litera c
      den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
    4. Litera d
      gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Z 3 bis 5 erforderlich sind.
  3. Ziffer 3
    Wenn die Verwirklichung oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Z 1) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
  4. Ziffer 4
    Wünscht der Staat (Z 3) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Z 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
  5. Ziffer 5
    Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
  6. Ziffer 6
    Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne der Ziffer eins, vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
  7. Ziffer 7
    Z 3 bis 6 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
  8. Ziffer 8
    Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(5)“; folgende Abs. 3 und 4 werden eingefügt:

„(3) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Personen haben in Genehmigungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, Parteistellung:

  1. Ziffer eins
    Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in § 7 Abs. 2 Z 2 angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben.
  2. Ziffer 2
    Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
    1. Litera a
      sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 erfolgt ist,
    2. Litera b
      sofern die genehmigungspflichtige Anlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
    3. Litera c
      sofern sie sich an Genehmigungsverfahren einer im anderen Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr beteiligen könnte,
    4. Litera d
      soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a schriftliche Einwendungen erhoben haben.

(4) Im Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ersetzt wird, sowie die Bestimmungen des des § 8 Abs. 4 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. b) über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 6, § 28 Z 1 und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97,“

Artikel III

Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. römisch eins Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 21/2002 und die Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 83/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 121 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Behörde (§§ 170, 171) hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 121 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) In Verfahren betreffend die Bewilligung oder die Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121a Z 1) einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:

  1. Ziffer eins
    Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des § 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen;
  2. Ziffer 2
    Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
    1. Litera a
      sofern für die bewilligungspflichtige Errichtung, den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 121d Abs. 4 erfolgt ist,
    2. Litera b
      sofern die bewilligungspflichtige Errichtung, der bewilligungspflichtige Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
    3. Litera c
      sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die bewilligungspflichtige Errichtung, den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem § 121 unterliegenden Aufbereitungsanlage beteiligen könnte, und
    4. Litera d
      soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben.
Die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen.

(12) Der Bescheid ist dem Bewilligungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde (§§ 170, 171) tätig geworden ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem § 121a Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegt ist.“

Novellierungsanordnung 4, § 121b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde (§§ 170, 171) hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

  1. Ziffer eins
    sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (§ 109 Abs. 3) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, oder
  2. Ziffer 2
    die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert.“

Novellierungsanordnung 5, Dem § 121b wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (§ 121 Abs. 2) so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde (§§ 170, 171) den Inhaber einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121a Z 1. Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde (§§ 170, 171) jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, Die bisherige Z 9 des § 121d Abs. 1 erhält die Bezeichnung „10“. Als neue Z 9 wird eingefügt:

  1. Ziffer 9
    die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen;“

Novellierungsanordnung 7, § 121d Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde (§§ 170, 171) hat den Antrag um Bewilligung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums, während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
  2. Ziffer 2
    den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
  3. Ziffer 3
    den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 4 und 5 erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 8, § 121d Abs. 4 bis 8 lautet:

„(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 121 unterliegende Aufbereitungsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer solchen Aufbereitungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde (§§ 170, 171) diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.

(5) Wünscht der Staat (Abs. 4 erster Satz), am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde (§§ 170, 171) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Ansuchensunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(6) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.

(7) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121a Z 1) einer dem § 121 unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde (§§ 170, 171) im Sinne des Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.

(8) Die Abs. 4 bis 7 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.“

Novellierungsanordnung 9, Dem § 121d wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 10, § 182 Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 84a bis 84f (ausgenommen § 84d Abs. 7) der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden, wenn in einem der folgenden Fälle die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

angegebenen Menge vorhanden sind:
  1. Ziffer eins
    Bei einer chemischen oder thermischen Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt, oder
  2. Ziffer 2
    bei einer mit in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehenden Lagerung oder
  3. Ziffer 3
    in in Betrieb befindlichen Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken.“

Novellierungsanordnung 11, Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:

§ 221a.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G), Bundesgesetzblatt Nr. 697/1993, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. 71/1954, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450/1994, des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194/1961, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104/1949 und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Dem § 223 werden folgende Abs. 10 bis 13 angefügt:

„(10) § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.

(11) § 121 Abs. 5, 11 und 12, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2 und 4, § 121d Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005 treten mit 25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt treten § 121 Abs. 5, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2, § 121d Abs. 1 Z 9 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

(12) § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt § 182 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

(13) Durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 85/2005 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97.“

Fischer

Schüssel