BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 10. August 2005

Teil römisch eins

84. Bundesgesetz:

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG sowie Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 970 Ausschussbericht 1051 Sitzung 115. Bundesrat:, 7326 Ausschussbericht 7345 Sitzung 724.)

84. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG) erlassen und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Paragraph 3,

Externe Qualitätsprüfung

Paragraph 4,

Intervalle der Qualitätsprüfungen

Paragraph 5,

Bestellung des Qualitätsprüfers

Paragraph 6,

Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers

Paragraph 7,

Honorierung des Qualitätsprüfers

Paragraph 8,

Mitwirkungspflichten

Paragraph 9,

Kündigung des Auftrages

Paragraph 10,

Qualitätsprüfer

Paragraph 11,

Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften

Paragraph 12,

Qualifizierte Assistenten

Paragraph 13,

Prüfbericht

Paragraph 14,

Bescheinigung

Paragraph 15,

Erteilung der Bescheinigung

Paragraph 16,

Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 17,

Versagung der Bescheinigung

Paragraph 18,

Widerruf der Bescheinigung

Paragraph 19,

Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen

Paragraph 20,

Qualitätskontrollbehörde

Paragraph 21,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 22,

Qualitätssicherungsrichtlinie

Paragraph 23,

Öffentliches Register

Paragraph 24,

Transparenzbericht

Paragraph 25,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 26,

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Paragraph 27,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 28,

In-Kraft-Treten

Paragraph 29,

Vollziehung

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, 

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

  1. Ziffer eins
    „Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,
  2. Ziffer 2
    „Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,
  3. Ziffer 3
    „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,
  4. Ziffer 4
    „Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß Paragraph 19, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, als Revisionsverbände anerkannt wurden und
  5. Ziffer 5
    der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 24, des Sparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,.

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.
  2. Absatz 2, Die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, welche die Wahrung der Unabhängigkeit gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen betreffend die Auswahl, den Einsatz und die Beaufsichtigung der Mitarbeiter,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter und
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen betreffend die qualitativ hochwertige Abwicklung von Abschlussprüfungen.
  3. Absatz 3, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihres Prüfungsbetriebes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4, Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt. Es gelten die für Prüfungsgesellschaften anzuwendenden Vorschriften der Qualitätskontrolle.
  5. Absatz 5, Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige externe Qualitätsprüfungen.

Externe Qualitätsprüfung

Paragraph 3, 

  1. Absatz eins, Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
  2. Absatz 2, Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen
    1. Ziffer eins
      die Qualität der in Paragraph 2, Absatz 2, aufgezählten Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,
    3. Ziffer 3
      die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und
    4. Ziffer 4
      die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.
  3. Absatz 3, Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.

Intervalle der Qualitätsprüfungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, Ziffer 14, der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
    2. Ziffer 2
      Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Absatz 2, Ziffer 2, fallen oder
    3. Ziffer 3
      Versicherungen, sofern sie nicht unter Absatz 2, Ziffer 3, fallen oder
    4. Ziffer 4
      Pensionskassen.
  2. Absatz 2, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 aufgezählt sind oder
    2. Ziffer 2
      Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die
      1. Litera a
        einem Zentralinstitut angeschlossen sind,
      2. Litera b
        eine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und
      3. Litera c
        keine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, Ziffer 14, der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
    3. Ziffer 3
      Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 62, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, durchführen, die nicht unter Absatz eins, Ziffer 3, fallen.
  3. Absatz 3, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Absatz 2, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Absatz eins, nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Bestellung des Qualitätsprüfers

Paragraph 5, 

  1. Absatz eins, Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.
  2. Absatz 2, Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag daraufhin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung gewährleisten.
  3. Absatz 3, Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt Paragraph 9, Absatz 3, sinngemäß.
  4. Absatz 4, Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen.
  5. Absatz 5, Die Qualitätskontrollbehörde hat über Antrag des zu überprüfenden Abschlussprüfers oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu entscheiden, wenn es zu keiner Einigung kommt. Die Qualitätskontrollbehörde hat den Vorschlag zur Bestellung eines Qualitätsprüfers innerhalb von vier Wochen entweder als unzulässig zurückzuweisen oder daraus einen Qualitätsprüfer zu bestellen.

Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers

Paragraph 6,

 Ein Qualitätsprüfer darf eine externe Qualitätsprüfung nicht durchführen, wenn eine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft besteht, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige externe Qualitätsprüfungen sind unzulässig.

Honorierung der Qualitätsprüfer

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,(1) Die Kosten des Qualitätsprüfers hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.
  2. Absatz 2, Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich zu vereinbaren und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen im Rahmen des Vorschlages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu übermitteln.
  3. Absatz 3, Die Honorierung des Qualitätsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an
    1. Ziffer eins
      den berufsüblichen Grundsätzen,
    2. Ziffer 2
      der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und
    3. Ziffer 3
      der dafür aufzuwendenden Zeit.

Mitwirkungspflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,(1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      dem Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß Paragraph 12, Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren und
    2. Ziffer 2
      alle Aufklärungen zu geben und die verlangten Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine sorgfältige externe Qualitätsprüfung erforderlich sind.
  2. Absatz 2, Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß Paragraph 12, nicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.

Kündigung des Auftrages

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,(1) Ein Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung kann von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
    2. Ziffer 2
      die Verhinderung durch eine Krankheit oder
    3. Ziffer 3
      das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
  2. Absatz 2, Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht, den Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu kündigen.
  3. Absatz 3, Wurde der Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung gekündigt, so hat der Qualitätsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Kündigungsgrund bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätsprüfer dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen dem nachfolgend bestellten Qualitätsprüfer zur Verfügung zu stellen.

Qualitätsprüfer

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,(1) Externe Qualitätsprüfungen dürfen nur von eingetragenen Qualitätsprüfern durchgeführt werden.
  2. Absatz 2, Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätsprüfer sind:
    1. Ziffer eins
      eine mindestens fünfjährige, die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Praxis als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, eingetragener Revisor oder Revisor des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
    2. Ziffer 2
      spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und
    3. Ziffer 3
      das Nichtvorliegen von rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt.
  3. Absatz 3, Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätsprüfer sind:
    1. Ziffer eins
      die Anerkennung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines Geschäftsführers oder eines Personengesellschafters oder eines angestellten Revisors als Qualitätsprüfer und
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen der Bescheinigung für diese Prüfungsgesellschaft.
  4. Absatz 4, Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, vorliegen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5, Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine Liste der Qualitätsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen.
  6. Absatz 6, Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
  7. Absatz 7, Qualitätsprüfer sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen alle drei Jahre Nachweise über ihre Tätigkeiten als Abschlussprüfer und ihre Fortbildung zu übermitteln.
  8. Absatz 8, Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Anerkennung eines Qualitätsprüfers zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      über einen Qualitätsprüfer eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt oder
    2. Ziffer 2
      ein Qualitätsprüfer länger als drei Jahre keine die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat oder
    3. Ziffer 3
      ein Qualitätsprüfer seiner Verpflichtung gemäß Absatz 7, nicht nachkommt oder
    4. Ziffer 4
      ein Qualitätsprüfer seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachkommt oder
    5. Ziffer 5
      eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder
    6. Ziffer 6
      die Qualitätskontrollbehörde den Widerruf verlangt, weil eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorlag oder vorliegt.
  9. Absatz 9, Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
  10. Absatz 10, Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätsprüfer hat die Streichung aus der Liste der Qualitätsprüfer zu erfolgen. Jeder Widerruf ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss des schriftlichen Bescheides unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,(1) Wird eine Prüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer externen Qualitätsprüfung beauftragt, so muss der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche als Qualitätsprüfer eingetragen und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor der Prüfungsgesellschaft sein.
  2. Absatz 2, Der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche ist im Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu benennen.

Qualifizierte Assistenten

Paragraph 12,

 Qualitätsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung heranzuziehen.

Prüfbericht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,(1) Der Qualitätsprüfer hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Der schriftliche Prüfbericht hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand, die Art und den Umfang der Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die Feststellungen betreffend die externe Qualitätsprüfung und
    3. Ziffer 3
      eine abschließende Beurteilung.
  2. Absatz 2, Die abschließende Beurteilung hat, wenn keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind angemessen.“ Die abschließende Beurteilung ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite der abschließenden Beurteilung zu vermeiden.
  3. Absatz 3, Der Wortlaut der abschließenden Beurteilung ist einzuschränken, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen. Einschränkungen der abschließenden Beurteilung sind zu begründen. Ebenso hat der Qualitätsprüfer Empfehlungen zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel abzugeben.
  4. Absatz 4, Die abschließende Beurteilung hat, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind unzureichend.“ Eine derartige abschließende Beurteilung ist zu begründen.
  5. Absatz 5, Prüfhemmnisse, die während einer externen Qualitätsprüfung aufgetreten sind, sind ebenfalls in der abschließenden Beurteilung festzuhalten.
  6. Absatz 6, Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist von dem der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder von der der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsgesellschaft unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln.
  7. Absatz 7, Der Arbeitssausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist berechtigt, dem Qualitätsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.

Bescheinigung

Paragraph 14,

 Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der Paragraphen 15, ff zu entscheiden.

Erteilung der Bescheinigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,(1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, geführt haben oder
      2. Litera b
        wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, geführt haben, und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde oder
      2. Litera b
        tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen.
  2. Absatz 2, Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe Qualitätsprüfung nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.
  3. Absatz 3, Jede erteilte Bescheinigung ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Erteilte Bescheinigungen sind von der Qualitätskontrollbehörde zu widerrufen, wenn eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht erfüllt war.

Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,(1) Der Arbeitsausschuss für externen Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22, verstoßen wurde.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:
    1. Ziffer eins
      die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
    2. Ziffer 2
      die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und
    3. Ziffer 3
      eine Sonderprüfung.
  3. Absatz 3, Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
  4. Absatz 4, Alle Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.
  5. Absatz 5, Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 2, anzuhören. Gegen Anordnungen gemäß Absatz 2, ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
  6. Absatz 6, Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
  7. Absatz 7, Alle angeordneten Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Versagung der Bescheinigung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,(1) Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, geführt haben, oder
    2. Ziffer 2
      bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22, verstoßen wurde.
  2. Absatz 2, Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.

Widerruf der Bescheinigung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,(1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war oder
    2. Ziffer 2
      ein der externen Qualitätsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der externen Qualitätsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, beharrlich nicht nachkommt.
  2. Absatz 2, Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
  3. Absatz 3, Die schriftliche Bescheinigung ist im Fall des Widerrufs vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich zurückzustellen.

Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,(1) Zur Durchführung des Qualitätssicherungssystems ist ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzurichten. Sitz des Arbeitsausschusses ist Wien.
  2. Absatz 2, Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.
  3. Absatz 3, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt drei Mitglieder, von denen zumindest zwei öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.
  4. Absatz 4, Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5, Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen sind für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
  6. Absatz 6, Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen, einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen zu erstellen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen sowie Prüfungen im Auftrag der Qualitätskontrollbehörde zu beaufsichtigen.
  7. Absatz 7, Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Arbeitsausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Absatz 8, Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat
    1. Ziffer eins
      der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Sparkassen-Prüfungsverband und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 105, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, besteht und
    2. Ziffer 2
      der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß Paragraph 18, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, oder Entziehungsgründe gemäß Paragraph 22, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, besteht.
  9. Absatz 9, Die Kosten der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband für die von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Die allgemeinen Verwaltungskosten haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband zu teilen.
  10. Absatz 10, Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung der Qualitätskontrollbehörde.

Qualitätskontrollbehörde

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle einzurichten.
  2. Absatz 2, Die Qualitätskontrollbehörde hat aus sechs Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren sein. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtssprechung tätig oder tätig gewesen sein.
  3. Absatz 3, Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dem Bundesminister für Finanzen kommt ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
  4. Absatz 4, Die Qualitätskontrollbehörde ist beschlussfähig, wenn alle sechs bestellten Mitglieder oder an deren Stelle die bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätskontrollbehörde fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  5. Absatz 5, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie sich
      einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
       
    2. Ziffer 2
      andere schwerwiegende Gründe vorliegen.
  6. Absatz 6, Die Qualitätskontrollbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Entscheidungen über die Nichtigkeit einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 5, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
    3. Ziffer 3
      Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
    4. Ziffer 4
      Entscheidungen über Berufungen gemäß Paragraph 10, Absatz 6 und 9,
    5. Ziffer 5
      Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,
    6. Ziffer 6
      Widerrufverlangen gemäß Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer 6,,
    7. Ziffer 7
      Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 3,,
    8. Ziffer 8
      Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,,
    9. Ziffer 9
      Entscheidungen über Berufungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2,,
    10. Ziffer 10
      Entscheidungen über Berufungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2,,
    11. Ziffer 11
      Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß Paragraph 19, Absatz 6,,
    12. Ziffer 12
      Entgegennahme von Mitteilungen gemäß Paragraph 19, Absatz 8,,
    13. Ziffer 13
      Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 10,,
    14. Ziffer 14
      Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,
    15. Ziffer 15
      Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22,,
    16. Ziffer 16
      Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes,
    17. Ziffer 17
      Führung des öffentlichen Registers und
    18. Ziffer 18
      Zuständige Stelle für den Bereich der internationalen Zusammenarbeit in Angelegenheiten betreffend die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  7. Absatz 7, Die Qualitätskontrollbehörde ist in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung berechtigt,
    1. Ziffer eins
      Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom Qualitätsprüfer und Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,
    2. Ziffer 2
      geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen und
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich zu ziehen.
  8. Absatz 8, Die Qualitätskontrollbehörde hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,(1) Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für
    1. Ziffer eins
      die Qualitätsprüfer,
    2. Ziffer 2
      ihre qualifizierten Assistenten,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,
    4. Ziffer 4
      die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde und
    5. Ziffer 5
      das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal.
  2. Absatz 2, Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz eins, besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.
  3. Absatz 3, Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

Qualitätssicherungsrichtlinie

Paragraph 22, 

§ 22. (1) 

  1. Absatz eins, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat vor deren Erlassung den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, die Qualitätskontrollbehörde, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände anzuhören.
  2. Absatz 2, Die Richtlinie gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Dokumentation des Qualitätssicherungssystems,
    2. Ziffer 2
      Planung der Abschlussprüfungsarbeiten,
    3. Ziffer 3
      Überwachung des Abschlussprüfungsablaufs,
    4. Ziffer 4
      Regelung über den Kostenersatz der Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde,
    5. Ziffer 5
      die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gemäß Paragraph 15, und
    6. Ziffer 6
      Erleichterungen für die Erlangung der Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes.

Öffentliches Register

Paragraph 23, 

  1. Absatz eins, Die Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu führen.
  2. Absatz 2, Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen und muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.
  3. Absatz 3, Das öffentliche Register hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma,
    2. Ziffer 2
      den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,
    3. Ziffer 3
      die Art der Berufsberechtigung,
    4. Ziffer 4
      die Registriernummer,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und die Registriernummer der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer entweder angestellt ist, diesen als Partner angehört oder in anderer Form assoziiert ist und
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers.
  4. Absatz 4, Das öffentliche Register hat für Prüfungsgesellschaften über die Bestimmungen des Absatz 3, hinaus folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechtsform,
    2. Ziffer 2
      die Anschrift der Kanzlei, der Zweigstelle und der angelagerten Abteilungen,
    3. Ziffer 3
      den Namen, die Anschrift und die Registriernummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt sind, als Partner angehören oder in anderer Form assoziiert sind und
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft.
  5. Absatz 5, die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Absatz 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und haben jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.
  6. Absatz 6, Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.
  7. Absatz 7, Für die Richtigkeit der in dem öffentlichen Register erfolgten Eintragung und Änderung von Informationen haben die jeweiligen Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft durch eine elektronische Signatur zu zeichnen.
  8. Absatz 8, Das öffentliche Register ist in deutscher Sprache zu führen. Es obliegt jedoch der Qualitätskontrollbehörde, mehrere Amtssprachen der Europäischen Union für die Eintragung von Informationen unter der Voraussetzung einer beglaubigten Übersetzung zuzulassen.

Transparenzbericht

Paragraph 24, 

§ 24. (1) 

  1. Absatz eins, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die sich in Abständen von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen haben, sind verpflichtet, auf ihrer Website alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen, der zumindest Folgendes enthält:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung ihrer Rechtsform und Eigentumsverhältnisse,
    2. Ziffer 2
      für den Fall, dass die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses Netzwerkes einschließlich seiner rechtlichen und sonstigen Struktur,
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung zur Leitungsstruktur der Prüfungsgesellschaft,
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung ihres internen Qualitätskontrollsystems und eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit,
    5. Ziffer 5
      das Datum der letzten Qualitätskontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    6. Ziffer 6
      eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,
    7. Ziffer 7
      eine Erklärung zu den Methoden, mit denen die Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit sicherstellt, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat,
    8. Ziffer 8
      eine Erklärung dazu, wie die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß Paragraph 2, geforderte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,
    9. Ziffer 9
      Finanzinformationen, die über die Bedeutung der Prüfungsgesellschaft Aufschluss geben, wie der Gesamtumsatz, aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen gezahlt wurden und Honoraren, die die Gesellschaft für andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen erhalten hat, und
    10. Ziffer 10
      Angaben darüber, wonach sich die Vergütung der Teilhaber bemisst.
  2. Absatz 2, Der Transparenzbericht ist von der Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen. Dies kann beispielsweise durch eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschehen.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 25,

 Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

Paragraph 26, 

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 27, 

  1. Absatz eins, Paragraph 4, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2007 durchgeführt sein muss.
  2. Absatz 2, Paragraph 4, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2010 durchgeführt sein muss.
  3. Absatz 3, Paragraph 10, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Gesellschaft auch bestellt werden kann, wenn noch keine Bescheinigung vorliegt. Die Bestellung ist in diesem Fall bis zum 31. Dezember 2007 zu befristen.
  4. Absatz 4,Paragraph 24, gilt mit der Maßgabe, dass der erste Transparenzbericht für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2006 begonnen hat, zu veröffentlichen ist.

     

    In-Kraft-Treten

    Paragraph 28,

     Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

    Vollziehung

    Paragraph 29, 

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 3, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

    Artikel 2

    Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

    Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

    Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

    „Inhaltsverzeichnis

    1. Teil: Berufsrecht

    1. Hauptstück: Wirtschaftstreuhandberufe - Berechtigungsumfang

    Paragraph eins,

    Wirtschaftstreuhandberufe

    Paragraph 2,

    Berechtigungsumfang - Selbständiger Buchhalter

    Paragraph 3,

    Berechtigungsumfang - Steuerberater

    Paragraph 4,

    (entfallen)

    Paragraph 5,

    Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer

    Paragraph 6,

    Berechtigungsumfang - Sonstiges

    Paragraph 7,

    Öffentliche Bestellung - Anerkennung

    2. Hauptstück: Natürliche Personen

    1. Abschnitt: Allgemeines

    Paragraph 8,

    Voraussetzungen

    Paragraph 9,

    Besondere Vertrauenswürdigkeit

    Paragraph 10,

    Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

    Paragraph 11,

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

    Paragraph 12,

    Berufssitz

    2. Abschnitt: Prüfungen - Zulassung

    Paragraph 13,

    Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Selbständiger Buchhalter

    Paragraph 14,

    Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater

    Paragraph 15,

    Anrechnungszeiten

    Paragraph 16,

    Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

    Paragraph 17,

    Antragstellung

    Paragraph 18,

    Entscheidung über die Antragstellung

    Paragraph 19,

    Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

    Paragraph 20,

    Einladung zum ersten Prüfungsteil

    Paragraph 21,

    Prüfungsantritt - Rücktritt

    Paragraph 22,

    Prüfungsgebühr

    Paragraph 23,

    Verfall von Teilprüfungen

    3. Abschnitt: Prüfungen - Selbständiger Buchhalter

    Paragraph 24,

    Fachprüfung

    Paragraph 25,

    Schriftlicher Prüfungsteil

    Paragraph 26,

    Mündlicher Prüfungsteil

    Paragraph 27,

    Prüfungsbefreiungen

    4. Abschnitt: Prüfungen - Steuerberater

    Paragraph 28,

    Fachprüfung

    Paragraph 29,

    Schriftlicher Prüfungsteil

    Paragraph 30,

    Mündlicher Prüfungsteil

    Paragraph 31,

    Prüfungsbefreiungen

    Paragraph 31 a,

    Prüfungsbefreiungen für Wirtschaftsprüfer

    5. Abschnitt: Prüfungen - Wirtschaftsprüfer

    Paragraph 32,

    Fachprüfung

    Paragraph 33,

    entfallen

    Paragraph 34,

    Schriftlicher Prüfungsteil

    Paragraph 35,

    Mündlicher Prüfungsteil

    Paragraph 35 a,

    Prüfungsbefreiungen für Steuerberater

    6. Abschnitt: Prüfungsausschüsse

    Paragraph 36,

    Allgemeines

    Paragraph 37,

    Prüfungsausschuss - Selbständiger Buchhalter

    Paragraph 38,

    Prüfungsausschuss - Steuerberater

    Paragraph 39,

    Prüfungsausschuss - Wirtschaftsprüfer

    Paragraph 40,

    Unabhängigkeit

    Paragraph 41,

    Zurücklegung - Enthebung

    Paragraph 42,

    Entschädigung

    Paragraph 43,

    Kanzleigeschäfte

    7. Abschnitt: Prüfungsverlauf - Prüfungsbeurteilungen

    Paragraph 44,

    Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit

    Paragraph 45,

    Klausurarbeit

    Paragraph 46,

    entfallen

    Paragraph 47,

    Reihenfolge der Prüfungen

    Paragraph 48,

    Wiederholungen - Klausurarbeit

    Paragraph 49,

    Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

    Paragraph 50,

    Niederschrift

    Paragraph 51,

    Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil

    Paragraph 52,

    Prüfungsergebnis - Verkündung

    Paragraph 53,

    Prüfungszeugnisse - Bestätigungen

    Paragraph 54,

    Prüfungsordnung

    8. Abschnitt: Berufsanwärter

    Paragraph 55,

    Voraussetzungen

    Paragraph 56,

    Anmeldung

    Paragraph 57,

    Anmeldung - Bescheid

    Paragraph 58,

    Verzeichnis der Berufsanwärter

    9. Abschnitt: Bestellungsverfahren

    Paragraph 59,

    Antrag auf öffentliche Bestellung

    Paragraph 60,

    Anspruch auf öffentliche Bestellung

    Paragraph 61,

    Öffentliche Bestellung - Eintragung

    Paragraph 62,

    Beeidigung - Gelöbnis

    Paragraph 63,

    Versagung der öffentlichen Bestellung

    Paragraph 64,

    Nichtigkeit

    3. Hauptstück: Gesellschaften

    1. Abschnitt: Wirtschaftstreuhandgesellschaften

    Paragraph 65,

    Voraussetzungen

    Paragraph 66,

    Zulässige Gesellschaftsformen

    Paragraph 67,

    Sitz - Firma

    Paragraph 68,

    Gesellschafter

    Paragraph 69,

    Aufsichtsrat

    2. Abschnitt: Interdisziplinäre Zusammenarbeit

    Paragraph 70,

    Voraussetzungen

    Paragraph 71,

    Andere berufliche Tätigkeiten

    Paragraph 72,

    Zulässige Gesellschaftsformen

    Paragraph 73,

    Sitz - Firma

    Paragraph 74,

    Gesellschafter

    Paragraph 75,

    Sonstige Bestimmungen

    3. Abschnitt: Anerkennungsverfahren

    Paragraph 76,

    Antrag auf Anerkennung

    Paragraph 77,

    Anspruch auf Anerkennung

    Paragraph 78,

    Anerkennung

    Paragraph 79,

    Versagung der Anerkennung

    Paragraph 80,

    Nichtigkeit

    Paragraph 81,

    Eintragung - Verlautbarung

    4. Hauptstück: Rechte und Pflichten

    1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

    Paragraph 82,

    Allgemeines

    Paragraph 83,

    Ausübungsrichtlinie

    Paragraph 84,

    Berufsbezeichnungen

    Paragraph 85,

    Zweigstellen

    Paragraph 86,

    Ausgelagerte Abteilungen

    Paragraph 87,

    Schlichtungsverfahren

    Paragraph 88,

    Aufträge und Bevollmächtigung

    Paragraph 89,

    Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge

    Paragraph 90,

    Andere Tätigkeiten

    Paragraph 91,

    Verschwiegenheitspflicht

    Paragraph 92,

    Stellvertretung - Bestellungsberechtigung

    Paragraph 93,

    Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung

    Paragraph 94,

    Erfüllungsgehilfen

    Paragraph 95,

    Provisionen - Provisionsvorbehalt

    Paragraph 96,

    Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften

    Paragraph 97,

    Ruhen der Befugnis

    Paragraph 98,

    Weitere Meldepflichten

    5. Hauptstück: Suspendierung - Endigung - Verwertung

    1. Abschnitt: Suspendierung

    Paragraph 99,

    Voraussetzungen

    Paragraph 100,

    Aufhebung der Suspendierung

    Paragraph 101,

    Veröffentlichung

    2. Abschnitt: Erlöschen der Berechtigung

    Paragraph 102,

    Allgemeines

    Paragraph 103,

    Verzicht

    Paragraph 104,

    Widerruf der öffentlichen Bestellung

    Paragraph 105,

    Widerruf der Anerkennung

    Paragraph 106,

    Streichung - Veröffentlichung

    3. Abschnitt: Verwertung

    Paragraph 107,

    Fortführungsrecht

    Paragraph 108,

    Ehegatten

    Paragraph 109,

    Kinder

    Paragraph 110,

    Ehegatten und Kinder

    Paragraph 111,

    Antrag auf Genehmigung

    Paragraph 112,

    Genehmigung

    Paragraph 113,

    Endigung des Fortführungsrechts - Kanzleiübernahme

    Paragraph 114,

    Verwertung des Klientenstockes

    Paragraph 115,

    Liquidator

    6. Hauptstück: Verwaltungsübertretungen

    Paragraph 116,

    Strafbestimmungen

    Paragraph 117,

    Informationspflichten

    2. Teil: Disziplinarrecht

    1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen - Berufsvergehen

    Paragraph 118,

    Verantwortlichkeit - Gesellschaften

    Paragraph 119,

    Strafarten

    Paragraph 120,

    Berufsvergehen

    2. Hauptstück: Disziplinarverfahren

    Paragraph 121,

    Disziplinarrat - Disziplinaroberrat

    Paragraph 122,

    Disziplinarrat

    Paragraph 123,

    Disziplinaroberrat

    Paragraph 124,

    Bestellung der Mitglieder

    Paragraph 125,

    Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung - Befangenheit - Widerruf der Bestellung

    Paragraph 126,

    Zurücklegung der Funktion

    Paragraph 127,

    Nachbestellung von Mitgliedern

    Paragraph 128,

    Ersatz der Barauslagen

    Paragraph 129,

    Geschäftsführung – Aufsicht

    Paragraph 130,

    Kammeranwalt - Aufgaben

    Paragraph 131,

    Anzeige und Verteidigung

    Paragraph 132,

    Einleitung des Disziplinarverfahrens

    Paragraph 133,

    Untersuchungskommissär - Aufgaben

    Paragraph 134,

    Untersuchung

    Paragraph 135,

    Abschluss der Untersuchung

    Paragraph 136,

    Mündliche Verhandlung

    Paragraph 137,

    Beschlussfassung - Erkenntnis

    Paragraph 138,

    Protokoll

    Paragraph 139,

    Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses

    Paragraph 140,

    Berufung - Mündliche Verhandlung

    Paragraph 141,

    Zustellung

    Paragraph 142,

    Verfahrenskosten

    Paragraph 143,

    Vollstreckung der Erkenntnisse

    Paragraph 144,

    Anwendung anderer Vorschriften

    3. Teil: Berufliche Vertretung - Kammer der Wirtschaftstreuhänder

    1. Hauptstück: Allgemeines

    1. Abschnitt: Einrichtung - Aufgaben - Organe

    Paragraph 145,

    Zweck

    Paragraph 146,

    Aufgaben

    Paragraph 147,

    Organe

    Paragraph 148,

    Präsident

    Paragraph 149,

    Vizepräsidenten

    Paragraph 150,

    Präsidium

    Paragraph 151,

    Vorstand

    Paragraph 152,

    Berufsgruppenobmänner

    Paragraph 153,

    Ausschüsse

    Paragraph 154,

    Landesstellen

    Paragraph 155,

    Kammertag

    Paragraph 156,

    Rechnungsprüfer

    Paragraph 157,

    Ausübung der Funktion

    Paragraph 158,

    Verlust der Funktion

    2. Abschnitt: Kammeramt

    Paragraph 159,

    Einrichtung - Aufgaben

    Paragraph 160,

    Kammeramt - Personal

    Paragraph 161,

    Dienstordnung

    Paragraph 162,

    Geschäftsordnung

    3. Abschnitt: Mitgliedschaft

    Paragraph 163,

    Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

    Paragraph 164,

    Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

    Paragraph 165,

    Pflichten der Mitglieder

    Paragraph 166,

    Verzeichnisse der Mitglieder

    Paragraph 167,

    Zurückstellung von Urkunden

    4. Abschnitt: Gebarung - Haushalt - Umlagen

    Paragraph 168,

    Gebarung

    Paragraph 169,

    Jahresvoranschlag

    Paragraph 170,

    Rechnungsabschluss

    Paragraph 171,

    Haushaltsordnung - Umlagenordnung

    Paragraph 172,

    Eintreibung von Forderungen

    Paragraph 173,

    Vorsorgeeinrichtungen

    5. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

    Paragraph 174,

    Aufsicht

    Paragraph 175,

    Wechselseitige Hilfeleistungspflichten

    Paragraph 176,

    Datenschutz

    Paragraph 176 a,

    Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

    Paragraph 177,

    Verschwiegenheitspflicht

    2. Hauptstück: Wahlen

    1. Abschnitt: Kosten - Wahlordnung

    Paragraph 178,

    Kosten

    Paragraph 179,

    Wahlordnung

    2. Abschnitt: Wahl in den Kammertag

    Paragraph 180,

    Allgemeine Grundsätze

    Paragraph 181,

    Funktionsperiode des Kammertages

    Paragraph 182,

    Anordnung der Wahl

    Paragraph 183,

    Wahlkreise

    Paragraph 184,

    Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

    Paragraph 185,

    Aktives Wahlrecht

    Paragraph 186,

    Passives Wahlrecht

    Paragraph 187,

    Hauptwahlkommission - Bestellung

    Paragraph 188,

    Hauptwahlkommission - Aufgaben

    Paragraph 189,

    Kreiswahlkommissionen - Bestellung

    Paragraph 190,

    Kreiswahlkommissionen - Aufgaben

    Paragraph 191,

    Wahlkommissionen - Bestellung

    Paragraph 192,

    Wahlkommissionen - Ausübung der Funktion

    Paragraph 193,

    Sitzungen der Wahlkommissionen

    Paragraph 194,

    Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

    Paragraph 195,

    Vertrauenspersonen

    Paragraph 196,

    Ausschreibung der Wahl - Wahlkundmachung

    Paragraph 197,

    Wählerlisten

    Paragraph 198,

    Wahlvorschläge

    Paragraph 199,

    Prüfung der Wahlvorschläge

    Paragraph 200,

    Kundmachung der Wahlvorschläge

    Paragraph 201,

    Wahlkuvert - Stimmzettel - Stimmabgabe

    Paragraph 202,

    Abstimmungsverfahren

    Paragraph 203,

    Stimmenzählung

    Paragraph 204,

    Ermittlungsverfahren

    Paragraph 205,

    Einspruchsverfahren

    Paragraph 206,

    Verständigung

    Paragraph 207,

    Nachbesetzung

    Paragraph 208,

    Konstituierung des Kammertages

    3. Abschnitt: Wahl des Vorstandes

    Paragraph 209,

    Funktionsperiode des Vorstandes

    Paragraph 210,

    Leitung

    Paragraph 211,

    Wahlrecht

    Paragraph 212,

    Wahlvorschläge

    Paragraph 213,

    Wahlverfahren

    Paragraph 214,

    Einspruchsverfahren

    Paragraph 215,

    Nachbesetzung

    Paragraph 216,

    Konstituierung des Vorstandes

    4. Abschnitt: Wahl des Präsidiums

    Paragraph 217,

    Funktionsperiode des Präsidiums

    Paragraph 218,

    Leitung

    Paragraph 219,

    Wahlrecht

    Paragraph 220,

    Wahlvorschläge

    Paragraph 221,

    Wahlverfahren

    Paragraph 222,

    Einspruchsverfahren

    Paragraph 223,

    Übernahme der Amtsgeschäfte

    Paragraph 224,

    Nachbesetzung

    5. Abschnitt: Sonstige Wahlbestimmungen

    Paragraph 225,

    Fristenlauf

    Paragraph 226,

    Zustellungen

    4. Teil: Schlussbestimmungen

    Paragraph 227,

    In-Kraft-Treten

    Paragraph 228,

    Außer-Kraft-Treten

    Paragraph 229,

    Übergangsbestimmungen

    Paragraph 229 a,

    Übergangsbestimmungen - Prüfungsverfahren

    Paragraph 229 b,

    Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer

    Paragraph 229 c,

    Weitere Übergangsvorschriften

    Paragraph 230,

    Verweisungen

    Paragraph 231,

    Zwischenstaatliche Vereinbarungen

    Paragraph 232,

    Vollziehung“

    Novellierungsanordnung 1a, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.

    Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 4, entfällt.

    Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

    1. Absatz eins,(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
      1. Ziffer eins
        die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,
      2. Ziffer 2
        den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch Paragraph 125, Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, festgesetzten Wertgrenzen,
      3. Ziffer 3
        die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch einschließlich der Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Finanzbehörden,
      4. Ziffer 4
        die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und
      5. Ziffer 5
        die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).“

    Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, wird das Wort „und“ vor Ziffer 9, durch einen Beistrich, in Ziffer 9, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:

    1. Ziffer 10
      die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen.“

    Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, lautet:

    Paragraph 5,

    1. Absatz eins,(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.
    2. Absatz 2, Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
      1. Ziffer eins
        die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und diesbezügliche schriftliche Berichterstattung,
      2. Ziffer 2
        die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,
      3. Ziffer 3
        die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und des Abschlusses kaufmännischer Bücher,
      4. Ziffer 4
        sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,
      5. Ziffer 5
        die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,
      6. Ziffer 6
        die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,
      7. Ziffer 7
        die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluss der Vertretung vor Gerichten,
      8. Ziffer 8
        die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind,
      9. Ziffer 9
        die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können und
      10. Ziffer 10
        alle Tätigkeiten gemäß Paragraph 3,

    Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

    1. Absatz 3,(3) Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.“

    Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, lautet:

    „§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
      2. Litera b
        von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
      3. Litera c
        von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
      4. Litera d
        von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
    2. Ziffer 2
      diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.“

    Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, lautet:

    Paragraph 10, 

    Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

    1. Ziffer eins
      über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.“

    Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, lautet:

    „§ 12.

    1. Absatz eins,(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
    2. Absatz 2, Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
    3. Absatz 3, Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.“

    Novellierungsanordnung 9, Paragraph 14, lautet:

    Paragraph 14,

    1. Absatz eins,(1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer
      1. Ziffer eins
        1. Litera a
          ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und
        2. Litera b
          mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder
      2. Ziffer 2
        in Österreich die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder
      3. Ziffer 3
        den freien Beruf Selbständiger Buchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich ausgeübt hat.
    2. Absatz 2, Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2,, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
    3. Absatz 3, Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
    4. Absatz 4, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschafstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“

    Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

    „Anrechnungszeiten

    Paragraph 15, 

    1. Absatz eins, Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind anzurechnen:
      1. Ziffer eins
        zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,
      2. Ziffer 2
        Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und
      3. Ziffer 3
        eine mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
    2. Absatz 2, Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sind anzurechnen:
      1. Ziffer eins
        zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
      2. Ziffer 2
        Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
      3. Ziffer 3
        die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
      4. Ziffer 4
        eine mit den in Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
    3. Absatz 3, Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sind anzurechnen:
      1. Ziffer eins
        mit dieser vergleichbare Tätigkeiten im Ausland im Höchstmaß von einem Jahr,
      2. Ziffer 2
        Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
      3. Ziffer 3
        die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr.
    4. Absatz 4, Zeiten gemäß Absatz eins, sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Absatz 3, sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.
    5. Absatz 5, Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
    6. Absatz 6, Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
    7. Absatz 7, Anrechnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Artikel 8, der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund des Artikel 54, Absatz 3, Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, gewährleistet ist.“

    Novellierungsanordnung 11, Paragraph 16, lautet:

    Paragraph 16, 

    1. Absatz eins, Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer
      1. Ziffer eins
        ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich absolviert hat und
      2. Ziffer 2
        1. Litera a
          mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Befugnis Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer verfügt, oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes in Österreich wirtschaftsprüfend tätig war oder
        2. Litera b
          in Österreich die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässige wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat.
    2. Absatz 2, Insgesamt ist eine praktische Ausbildung gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Artikel 54, Absatz 3, Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen.
    3. Absatz 3, Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, welche die bei Wirtschafstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
    4. Absatz 4, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“

    Novellierungsanordnung 12, Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

    1. Absatz 3,(3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.“

    Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:

    1. Absatz 5,(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.“

    Novellierungsanordnung 14, Paragraph 20, samt Überschrift lautet:

    „Einladung zum ersten Prüfungsteil

    Paragraph 20,

     Die Kammer der Wirtschafttreuhänder hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen.“

    Novellierungsanordnung 15, Paragraph 23, lautet:

    Paragraph 23, 

    1. Absatz eins, Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.
    2. Absatz 2, Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.“

    Novellierungsanordnung 16, Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

    1. Absatz 2,(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“

    Novellierungsanordnung 17, Paragraph 30, lautet:

    Paragraph 30,

     Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

    1. Ziffer eins
      Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater,
    2. Ziffer 2
      Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts,
    3. Ziffer 3
      Rechnungslegung, insbesondere
      1. Litera a
        Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,
      2. Litera b
        Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
      3. Litera c
        Grundzüge der Konzernrechnungslegung,
      4. Litera d
        Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,
      5. Litera e
        Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,
      6. Litera f
        Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung und
      7. Litera g
        Grundzüge der internationalen Rechnungslegung,
    4. Ziffer 4
      Betriebswirtschaftslehre, insbesondere
      1. Litera a
        Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
      2. Litera b
        Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),
      3. Litera c
        Planungsrechnungen,
      4. Litera d
        Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
      5. Litera e
        betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
      6. Litera f
        Betriebsanalyse und
      7. Litera g
        Organisation der EDV-Anwendung für die unter Litera a bis f angeführten Bereiche und
    5. Ziffer 5
      Rechtslehre, insbesondere
      1. Litera a
        Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,
      2. Litera b
        Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften, der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,
      3. Litera c
        Insolvenzrecht,
      4. Litera d
        Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
      5. Litera e
        Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts und
      6. Litera f
        ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.“

    Novellierungsanordnung 19, Paragraph 32, lautet:

    Paragraph 32,

    Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer besteht aus

    1. Ziffer eins
      dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 34, und
    2. Ziffer 2
      dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 35,

    Novellierungsanordnung 20, Paragraph 33, entfällt

    Novellierungsanordnung 21, Paragraph 34, lautet:

    Paragraph 34,

    1. Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von fünf Klausurarbeiten zu umfassen.
    2. Absatz 2,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, Litera a, c,, und g zu umfassen.
    3. Absatz 3,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß Paragraph 35, Ziffer 6, zu umfassen.
    4. Absatz 4,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß Paragraph 35, Ziffer 5, Litera c und g zu umfassen.
    5. Absatz 5,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß Paragraph 35, Ziffer 4, zu umfassen.
    6. Absatz 6,Eine Klausurarbeit mit dem Inhalt und Umfang gemäß Paragraph 29, Absatz 2,
    7. Absatz 7,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 2, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
    8. Absatz 8,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 5 und 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.“

    Novellierungsanordnung 22, Paragraph 35, lautet:

    Paragraph 35, 

    Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

    1. Ziffer eins
      Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,
    2. Ziffer 2
      Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts, insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
    3. Ziffer 3
      Rechnungslegung, insbesondere
      1. Litera a
        Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und der Inhalt des Lageberichtes,
      2. Litera b
        Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
      3. Litera c
        Konzernrechnungslegung,
      4. Litera d
        Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,
      5. Litera e
        Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,
      6. Litera f
        Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften und
      7. Litera g
        internationale Rechnungslegungsstandards,
    4. Ziffer 4
      Betriebswirtschaftslehre, insbesondere
      1. Litera a
        Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
      2. Litera b
        Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,
      3. Litera c
        Planungsrechnungen,
      4. Litera d
        Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
      5. Litera e
        betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
      6. Litera f
        Betriebsanalyse und
      7. Litera g
        Organisation der EDV-Anwendung für die unter Litera a bis f angeführten Bereiche,
    5. Ziffer 5
      Rechtslehre, insbesondere
      1. Litera a
        Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,
      2. Litera b
        Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,
      3. Litera c
        besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht,
      4. Litera d
        Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
      5. Litera e
        Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts,
      6. Litera f
        ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts und
      7. Litera g
        besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,
    6. Ziffer 6
      Abschlussprüfung, insbesondere
      1. Litera a
        Abschluss- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3, aufgezählten Bereiche, einschließlich der Berichterstattung,
      2. Litera b
        internationale Prüfungsgrundsätze,
      3. Litera c
        Prüfung von internen Kontrollsystemen,
      4. Litera d
        Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,
      5. Litera e
        Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware und
      6. Litera f
        Grundzüge der Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant ist,
    7. Ziffer 7
      Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind, und
    8. Ziffer 8
      Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts.“

    Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt:

    „Prüfungsbefreiung für Steuerberater

    Paragraph 35 a,

    1. Absatz eins,Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unterziehen und bereits die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 5 und 6 befreit.
    2. Absatz 2, Die Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat sich in diesen Fällen zu beschränken
      1. Ziffer eins
        auf das Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 35, Ziffer eins,,
      2. Ziffer 2
        im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, auf die Bereiche Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und Inhalt des Lageberichtes, Konzernrechnungslegung, Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften sowie internationale Rechnungslegungsstandards,
      3. Ziffer 3
        im Rahmen des Fachgebietes Betriebswirtschaft gemäß Paragraph 35, Ziffer 4, auf dem Bereich Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,
      4. Ziffer 4
        im Rahmen des Fachgebietes Rechtslehre gemäß Paragraph 35, Ziffer 5, auf die Bereiche besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht und besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,
      5. Ziffer 5
        auf das Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß Paragraph 35, Ziffer 6,,
      6. Ziffer 6
        auf das Fachgebiet Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind gemäß Paragraph 35, Ziffer 7, und
      7. Ziffer 7
        auf das Fachgebiet Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts gemäß Paragraph 35, Ziffer 8,

    Novellierungsanordnung 24, Paragraph 36, lautet:

    Paragraph 36, 

    1. Absatz eins, Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.
    2. Absatz 2, Im Rahmen der Prüfungsausschüsse für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.
    3. Absatz 3, Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.“

    Novellierungsanordnung 25, Paragraph 37, lautet:

    „§ 37. 

    1. Absatz eins, Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter hat sich zusammenzusetzen aus:
      1. Ziffer eins
        einem Vorsitzenden,
      2. Ziffer 2
        der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
      3. Ziffer 3
        der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
    2. Absatz 2, Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
    3. Absatz 3, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
    4. Absatz 4, Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
    5. Absatz 5, Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
      1. Ziffer eins
        der Berufsangehörigen,
      2. Ziffer 2
        der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
      3. Ziffer 3
        anderen hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,
      4. Ziffer 4
        der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und
      5. Ziffer 5
        der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
    6. Absatz 6, Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
    7. Absatz 7, Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
      1. Ziffer eins
        der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
      2. Ziffer 2
        mindestens drei Prüfungskommissäre.
    8. Absatz 8, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.“

    Novellierungsanordnung 26, Paragraph 38, lautet:

    Paragraph 38, 

    1. Absatz eins, Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen aus:
      1. Ziffer eins
        einem Vorsitzenden,
      2. Ziffer 2
        der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
      3. Ziffer 3
        der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
    2. Absatz 2, Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
    3. Absatz 3, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
    4. Absatz 4, Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
    5. Absatz 5,Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
      1. Ziffer eins
        der Berufsangehörigen,
      2. Ziffer 2
        der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
      3. Ziffer 3
        anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,
      4. Ziffer 4
        der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und
      5. Ziffer 5
        der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
    6. Absatz 6, Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
    7. Absatz 7, Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
      1. Ziffer eins
        der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
      2. Ziffer 2
        mindestens drei Prüfungskommissäre.
    8. Absatz 8, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.“

    Novellierungsanordnung 27, Paragraph 39, lautet:

    Paragraph 39, 

    1. Absatz eins, Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:
      1. Ziffer eins
        einem Vorsitzenden,
      2. Ziffer 2
        der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
      3. Ziffer 3
        der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
    2. Absatz 2, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
    3. Absatz 3, Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
    4. Absatz 4,Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
      1. Ziffer eins
        der Finanzbeamten, welche die Prüfung des Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,
      2. Ziffer 2
        der Berufsgruppenangehörigen,
      3. Ziffer 3
        der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
      4. Ziffer 4
        anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissengebietes und
      5. Ziffer 5
        der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
    5. Absatz 5, Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
      1. Ziffer eins
        der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
      2. Ziffer 2
        mindestens fünf Prüfungskommissäre.
    6. Absatz 6, Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.“

    Novellierungsanordnung 28, Paragraph 44, Absatz 2, lautet:

    1. Absatz 2,(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.“

    Novellierungsanordnung 29, Paragraph 45, samt Überschrift lautet:

    „Klausurarbeit

    Paragraph 45,

    1. Absatz eins,(1) Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.
    2. Absatz 2, Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
    3. Absatz 3, Die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.
    4. Absatz 4, Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.
    5. Absatz 5, Jede Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.
    6. Absatz 6, Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.“

    Novellierungsanordnung 30, Paragraph 46, entfällt

    Novellierungsanordnung 31, Paragraph 47, lautet:

    Paragraph 47, 

    Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.“

    Novellierungsanordnung 32, Paragraph 48, samt Überschrift lautet:

    „Wiederholungen - Klausurarbeit

    Paragraph 48,

    1. Absatz eins,(1) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
    2. Absatz 2, Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.“

    Novellierungsanordnung 33, Paragraph 51, Absatz 4, entfällt.

    Novellierungsanordnung 34, Paragraph 54, lautet:

    Paragraph 54,

    1. Absatz eins,(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
    2. Absatz 2, Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
      1. Ziffer eins
        die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
      2. Ziffer 2
        die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
      3. Ziffer 3
        die Durchführung der Klausurarbeiten,
      4. Ziffer 4
        die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
      5. Ziffer 5
        die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
      6. Ziffer 6
        die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
      7. Ziffer 7
        das auszustellende Prüfungszeugnis und
      8. Ziffer 8
        die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.“

    Novellierungsanordnung 35, Paragraph 62, Absatz eins, lautet:

    1. Absatz eins,(1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.
    2. Absatz 2, Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“ Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
    3. Absatz 3, Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Absatz 2, zu entsprechen.“

    Novellierungsanordnung 36, Paragraph 64, Absatz eins, lautet:

    1. Absatz eins,(1) Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.“

    Novellierungsanordnung 37, Paragraph 65, Absatz eins, lautet:

    1. Absatz eins,(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
      1. Ziffer eins
        das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 66,,
      2. Ziffer 2
        ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
      3. Ziffer 3
        eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 67,,
      4. Ziffer 4
        Gesellschafter oder Aktionäre gemäß Paragraph 68,,
      5. Ziffer 5
        ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß Paragraph 69,,
      6. Ziffer 6
        eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
      7. Ziffer 7
        geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,

    Novellierungsanordnung 38, Paragraph 65, Absatz 3, lautet:

    1. Absatz 3,(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.“

    Novellierungsanordnung 39, Paragraph 65, Absatz 4, lautet:

    1. Absatz 4,(4) Sind bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.“

    Novellierungsanordnung 40, Paragraph 67, Absatz eins, lautet

    1. Absatz eins,(1) Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
      1. Ziffer eins
        Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung „Selbständige Buchhaltungsgesellschaft“,
      2. Ziffer 2
        Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“,
      3. Ziffer 3
        Buchprüfer die Bezeichnung „Buchprüfungsgesellschaft“ und
      4. Ziffer 4
        Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.“

    Novellierungsanordnung 41, Paragraph 68, Absatz eins, lautet:

    1. Absatz eins,(1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
      1. Ziffer eins
        berufsberechtigte natürliche Personen,
      2. Ziffer 2
        Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
      3. Ziffer 3
        Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben, und
      4. Ziffer 4
        nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt.“

    Novellierungsanordnung 42, Paragraph 68, Absatz 10, entfällt

    Novellierungsanordnung 43, Paragraph 70, Absatz eins, lautet:

    1. Absatz eins,(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
      1. Ziffer eins
        die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 71,,
      2. Ziffer 2
        das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 72,,
      3. Ziffer 3
        ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
      4. Ziffer 4
        eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 73,,
      5. Ziffer 5
        Gesellschafter gemäß Paragraph 74,,
      6. Ziffer 6
        eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
      7. Ziffer 7
        geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,

    Novellierungsanordnung 44, Paragraph 80, Absatz eins, lautet:

    1. Absatz eins,(1) Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.“

    Novellierungsanordnung 45, Vor Paragraph 82, wird eingefügt:

    „1. Abschnitt
    Allgemeine Rechte und Pflichten“

    Novellierungsanordnung 46, Paragraph 82, lautet:

    Paragraph 82,

    1. Absatz eins,(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß Paragraph 83, enthaltenen Bestimmungen auszuüben.
    2. Absatz 2, Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.“

    Novellierungsanordnung 47, Paragraph 83, Absatz 3, lautet:

    1. Absatz 3,(3) Diese Richtlinie ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“

    Novellierungsanordnung 47a, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.

    Novellierungsanordnung 47b, Paragraph 84, lautet:

    Paragraph 84,

    1. Absatz eins,Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
      1. Ziffer eins
        Selbständiger Buchhalter als ,,Selbständiger Buchhalter“,
      2. Ziffer 2
        Steuerberater als ,,Steuerberater“ und
      3. Ziffer 3
        Wirtschaftsprüfer als ,,Wirtschaftsprüfer“.
    2. Absatz 2,Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 3 auch die Bezeichnung ,,Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.
    3. Absatz 3,Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, auch die Bezeichnung ,,beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.
    4. Absatz 4,Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Absatz eins, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
    5. Absatz 5,Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, 3, oder Absatz 4, auch auf diese hinzuweisen.“

    Novellierungsanordnung 48, Paragraph 85, Absatz 2, lautet:

    1. Absatz 2,(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten erforderlich ist.“

    Novellierungsanordnung 49, Paragraph 88, Absatz eins, lautet:

    1. Absatz eins,(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, alle oder bestimmte Deckungsumfänge der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen des Berufsberechtigten zu prüfen und das Ergebnis der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen. Bei hinreichenden Bedenken oder im Fall eines Auskunftsersuchens der Qualitätskontrollbehörde hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine solche Prüfung ohne unnötigen Verzug durchzuführen. Der Berufsberechtigte hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle für die Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“

    Novellierungsanordnung 50, Paragraph 88, Absatz 9, lautet:

    1. Absatz 9,(9) Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.“

    Novellierungsanordnung 51, Paragraph 90, Absatz 2, lautet:

    1. Absatz 2,(2) Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.“

    Novellierungsanordnung 52, Paragraph 91, Absatz 4, lautet:

    1. Absatz 4,(4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit
      1. Ziffer eins
        Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder
      2. Ziffer 2
        der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder
      3. Ziffer 3
        Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Qualitätsprüfungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, bei Abschlussprüfungen bestehen.“

    Novellierungsanordnung 53, Paragraph 97, lautet:

    Paragraph 97, 

    1. Absatz eins, Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, das hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
    2. Absatz 2, Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
    3. Absatz 3, Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
    4. Absatz 4, Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anzuschließen.
    5. Absatz 5, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
      1. Ziffer eins
        keine Belege gemäß Absatz 4, vorgelegt werden oder
      2. Ziffer 2
        die Allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht vorliegen oder
      3. Ziffer 3
        im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.
    6. Absatz 6, Von einer Untersagung ist im Fall des Absatz 5, Ziffer 3, abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
    7. Absatz 7, Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
    8. Absatz 8, Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen den Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
    9. Absatz 9, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.“

    Novellierungsanordnung 54, Paragraph 116, Ziffer eins, lautet:

    1. Ziffer eins
      ohne Berufsberechtigter zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder“

    Novellierungsanordnung 55, Paragraph 120, Ziffer 8, lautet:

    1. Ziffer 8
      sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder“

    Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 120, Ziffer 25, wird nach dem Wort „verletzt“ der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 26 und 27 angefügt:

    1. Ziffer 26
      als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
    2. Ziffer 27
      eine der in den Paragraphen 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.“

    Novellierungsanordnung 57, Paragraph 130, Absatz 5, lautet:

    1. Absatz 5,(5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen, wenn keine Zurücklegung gemäß Paragraph 131, Absatz eins, erfolgt, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.“

    Novellierungsanordnung 58, Paragraph 131, lautet:

    Paragraph 131, 

    1. Absatz eins, Findet der Kammeranwalt nach Prüfung einer Anzeige über Berufsvergehen keine Gründe für die Weiterverfolgung, ist er, unbeschadet der Möglichkeit der vorherigen Sachverhaltserhebung gemäß Absatz 2,, berechtigt, die Anzeige ohne weiteres Verfahren mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. Legt der Kammeranwalt eine Anzeige zurück, so hat er die des Berufsvergehens angezeigten Berufsberechtigten, die bereits vernommen worden sind, und den Anzeiger hiervon zu verständigen.
    2. Absatz 2, Legt der Kammeranwalt eine Anzeige über Berufsvergehen nicht sofort ohne weiteres Verfahren zurück, hat er dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhaltes selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen.
    3. Absatz 3, Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß Paragraph 39, Absatz 3, der Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in die Verteidigerliste eingetragen sind, zugelassen.
    4. Absatz 4, Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, dass die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.“

    Novellierungsanordnung 59, Paragraph 132, Absatz eins, lautet:

    1. Absatz eins,(1) Der Kammeranwalt hat, wenn keine Zurücklegung gemäß Paragraph 131, Absatz eins, erfolgt, die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu verständigen.“

    Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 146, Absatz 2, entfällt in Ziffer 8, das letzte Wort „und“, es wird und in Ziffer 9, der Punkt durch die Zeichenfolge „, und“ ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:

    1. Ziffer 10
      der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.“

    Novellierungsanordnung 61, Paragraph 149, Absatz 3, lautet:

    1. Absatz 3,(3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.“

    Novellierungsanordnung 62, Paragraph 155, Absatz 2, lautet:

    1. Absatz 2,(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
      1. Ziffer eins
        die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,
      2. Ziffer 2
        die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
      3. Ziffer 3
        die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,
      4. Ziffer 4
        die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
      5. Ziffer 5
        die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,
      6. Ziffer 6
        die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung, der Ausübungsrichtlinie und der Dienstordnung,
      7. Ziffer 7
        die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung und
      8. Ziffer 8
        die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 54,, Paragraph 179 und Paragraph 231,

    Novellierungsanordnung 63, Paragraph 155, Absatz 6, lautet:

    1. Absatz 6,(6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“

    Novellierungsanordnung 64, Paragraph 158, lautet:

    Paragraph 158, 

    1. Absatz eins, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn
      1. Ziffer eins
        gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder
      2. Ziffer 2
        über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.
    2. Absatz 2, Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens aufzuheben.
    3. Absatz 3, Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 157, Absatz 2, nicht nachkommen, abberufen.
    4. Absatz 4, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn
      1. Ziffer eins
        bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder
      2. Ziffer 2
        sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
      3. Ziffer 3
        andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.
    5. Absatz 5, Beschlüsse des Vorstandes gemäß Absatz 3, sowie des Kammertages gemäß Absatz 4, Ziffer 3, sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.
    6. Absatz 6, Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.“

    Novellierungsanordnung 65, Paragraph 162, lautet:

    Paragraph 162,

    1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
    2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
      1. Ziffer eins
        die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
      2. Ziffer 2
        die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
      3. Ziffer 3
        den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschussmitglieder.
    3. Absatz 3,Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.“

    Novellierungsanordnung 66, Paragraph 168, Absatz 2, lautet:

    1. Absatz 2,(2) Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand einschließlich der Versicherung gemäß Paragraph 146, Absatz 2, Ziffer 10, zuzüglich angemessener Rücklagen deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.“

    Novellierungsanordnung 67, Paragraph 174, lautet:

    Paragraph 174,

    1. Absatz eins,(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
    2. Absatz 2, Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.
    3. Absatz 3, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen aufzuheben.
    4. Absatz 4, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit besteht keine Amtsverschwiegenheit.
    5. Absatz 5, Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
    6. Absatz 6, Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.“

    Novellierungsanordnung 68, Paragraph 175, Absatz 3, lautet:

    1. Absatz 3,(3) Die Gerichte und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.“

    Novellierungsanordnung 69, Paragraph 176 a, lautet:

    „Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

    Paragraph 176 a,

    1. Absatz eins,(1) Partei im Berufungsverfahren bei den in diesem Bundesgesetz normierten Verfahren vor den Landeshauptleuten ist auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
    2. Absatz 2, Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu.“

    Novellierungsanordnung 70, Paragraph 177, Absatz 2, lautet:

    1. Absatz 2,(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entbinden.“

    Novellierungsanordnung 71, Paragraph 179, lautet:

    Paragraph 179, 

    Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften für die Wahlen der Kammerorgane zu erlassen. Die Wahlordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.“

    Novellierungsanordnung 72, Paragraph 187, Absatz 3, lautet:

    1. Absatz 3,(3) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.“

    Novellierungsanordnung 73, Paragraph 187, Absatz 4, lautet:

    1. Absatz 4,(4) Die sechs weiteren Mitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat der Vorstand der Kammer der Wirtschafttreuhänder jeweils ein Ersatzmitglied aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums zu bestellen.“

    Novellierungsanordnung 74, Paragraph 201, Absatz 3, lautet:

    1. Absatz 3,(3) Die Kreiswahlkommissionen haben allen laut abgeschlossener Wählerliste ihres Wahlkreises aktiv Wahlberechtigten einundzwanzig Tage vor dem Wahltag ein amtliches Kuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief zuzusenden.“

    Novellierungsanordnung 75, Paragraph 205, Absatz 5, lautet:

    1. Absatz 5,(5) Gegen die Abweisung eines Einspruches oder einer stattgebenden Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluss des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Entscheidung vorzulegen.“

    Novellierungsanordnung 76, Paragraph 218, lautet:

    „§ 218. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.“

    Novellierungsanordnung 77, Paragraph 227, Absatz 4, lautet:

    1. Absatz 4,(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft.“

    Novellierungsanordnung 78, Paragraph 229 a, samt Überschrift lautet:

    „Übergangsbestimmung - Prüfungsverfahren

    Paragraph 229 a,

     Prüfungsverfahren die entsprechend den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1996,, geführt werden, sind bis 31. Dezember 2007 zu beenden. Bereits bestandene Teilprüfungen, die erteilte Zulassung zur Fachprüfung und die Prüfungsgebühren verfallen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes abzulegen.“

    Novellierungsanordnung 79, Paragraph 229 b, lautet:

    „Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer

    Paragraph 229 b,

    Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Buchprüfer, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, Prüfungen durchführen, die nach der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Rechtslage Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, dürfen solche Aufträge erst dann übernehmen, wenn sie die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den Fachgebieten

    • Strichaufzählung
      Aktienrecht und
    • Strichaufzählung
      Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus internationaler Rechnungslegung und internationalen Prüfungsstandards,
    gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz im Rahmen der externen Qualitätsprüfung nachgewiesen haben.“

    Novellierungsanordnung 80, Paragraph 229 c, samt Überschrift lautet:

    „Übergangsvorschriften

    Paragraph 229 c,

    1. Absatz eins,(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, in Geltung stehende
      1. Ziffer eins
        Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater (Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2005,,
      2. Ziffer 2
        Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2005,,
      3. Ziffer 3
        Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Festlegung von Ausbildungen, deren Abschluss die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ersetzt (SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2001,,
      4. Ziffer 4
        Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens der Fachprüfungen für die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000,,
      gelten nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Sie treten mit der Neuerlassung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2006, außer Kraft.
    2. Absatz 2, Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, bereits anhängige Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt  römisch eins Nr. 135 aus 2001,, zu beurteilen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat erklärt, das Zulassungsersuchen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, zu stellen. Im Fall der Zulassung zu Fach- oder Eignungsprüfungen nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2001,, gelten für das Prüfungsverfahren ebenfalls diese Vorschriften, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, erklärt, seine Prüfungen entsprechend diesem Bundesgesetz abzulegen.
    3. Absatz 3, Bereits ausgesprochene Zulassungen bleiben in Kraft. Bereits begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2001,, zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, abzulegen.
    4. Absatz 4, Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. I 135 aus 2001, zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind bei Weiterführung des Prüfungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, anzurechnen, sofern die Ablegung nicht bereits länger als sieben Jahre zurückliegt. Die Bestimmungen des Paragraph 23, finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Einlangen der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, weiterführen zu wollen, neu zu laufen beginnt.
    5. Absatz 5, Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen, die bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater, jene für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter als solche für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter. Die Bestimmungen, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse abändern, sind erst ab der folgenden Funktionsperiode anzuwenden.“

    Novellierungsanordnung 81, Paragraph 231, lautet:

    Paragraph 231, 

    1. Absatz eins, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.
    2. Absatz 2, Eine Verordnung gemäß Absatz eins, kann bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.
    3. Absatz 3, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen,
      1. Ziffer eins
        welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,
      2. Ziffer 2
        welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und
      3. Ziffer 3
        wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuzeigen haben, und dass sie den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.
    4. Absatz 4, Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“

    Novellierungsanordnung 82, Paragraph 232, lautet:

    Paragraph 232, 

    1. Absatz eins, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
    2. Absatz 2, Mit der Vollziehung der Paragraphen 37, Absatz 5, 38, Absatz 5 und 39 Absatz 4,  ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

    Fischer

    Schüssel