(4)Absatz 4,§ 24 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Transparenzbericht für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2006 begonnen hat, zu veröffentlichen ist.Paragraph 24, gilt mit der Maßgabe, dass der erste Transparenzbericht für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2006 begonnen hat, zu veröffentlichen ist.
In-Kraft-Treten
§ 28.Paragraph 28,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
Vollziehung
§ 29. Paragraph 29,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 3, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 2
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2001, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Berufsrecht |
1. Hauptstück: Wirtschaftstreuhandberufe - Berechtigungsumfang |
§ 1. Paragraph eins, | Wirtschaftstreuhandberufe |
§ 2. Paragraph 2, | Berechtigungsumfang - Selbständiger Buchhalter |
§ 3. Paragraph 3, | Berechtigungsumfang - Steuerberater |
§ 4. Paragraph 4, | (entfallen) |
§ 5. Paragraph 5, | Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer |
§ 6. Paragraph 6, | Berechtigungsumfang - Sonstiges |
§ 7. Paragraph 7, | Öffentliche Bestellung - Anerkennung |
2. Hauptstück: Natürliche Personen |
1. Abschnitt: Allgemeines |
§ 8. Paragraph 8, | Voraussetzungen |
§ 9. Paragraph 9, | Besondere Vertrauenswürdigkeit |
§ 10. Paragraph 10, | Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse |
§ 11. Paragraph 11, | Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung |
§ 12. Paragraph 12, | Berufssitz |
2. Abschnitt: Prüfungen - Zulassung |
§ 13. Paragraph 13, | Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Selbständiger Buchhalter |
§ 14. Paragraph 14, | Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater |
§ 15. Paragraph 15, | Anrechnungszeiten |
§ 16. Paragraph 16, | Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer |
§ 17. Paragraph 17, | Antragstellung |
§ 18. Paragraph 18, | Entscheidung über die Antragstellung |
§ 19. Paragraph 19, | Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen |
§ 20. Paragraph 20, | Einladung zum ersten Prüfungsteil |
§ 21. Paragraph 21, | Prüfungsantritt - Rücktritt |
§ 22. Paragraph 22, | Prüfungsgebühr |
§ 23. Paragraph 23, | Verfall von Teilprüfungen |
3. Abschnitt: Prüfungen - Selbständiger Buchhalter |
§ 24. Paragraph 24, | Fachprüfung |
§ 25. Paragraph 25, | Schriftlicher Prüfungsteil |
§ 26. Paragraph 26, | Mündlicher Prüfungsteil |
§ 27. Paragraph 27, | Prüfungsbefreiungen |
4. Abschnitt: Prüfungen - Steuerberater |
§ 28. Paragraph 28, | Fachprüfung |
§ 29. Paragraph 29, | Schriftlicher Prüfungsteil |
§ 30. Paragraph 30, | Mündlicher Prüfungsteil |
§ 31. Paragraph 31, | Prüfungsbefreiungen |
§ 31a.Paragraph 31 a, | Prüfungsbefreiungen für Wirtschaftsprüfer |
5. Abschnitt: Prüfungen - Wirtschaftsprüfer |
§ 32. Paragraph 32, | Fachprüfung |
§ 33. Paragraph 33, | entfallen |
§ 34. Paragraph 34, | Schriftlicher Prüfungsteil |
§ 35. Paragraph 35, | Mündlicher Prüfungsteil |
§ 35a.Paragraph 35 a, | Prüfungsbefreiungen für Steuerberater |
6. Abschnitt: Prüfungsausschüsse |
§ 36. Paragraph 36, | Allgemeines |
§ 37. Paragraph 37, | Prüfungsausschuss - Selbständiger Buchhalter |
§ 38. Paragraph 38, | Prüfungsausschuss - Steuerberater |
§ 39. Paragraph 39, | Prüfungsausschuss - Wirtschaftsprüfer |
§ 40. Paragraph 40, | Unabhängigkeit |
§ 41. Paragraph 41, | Zurücklegung - Enthebung |
§ 42. Paragraph 42, | Entschädigung |
§ 43. Paragraph 43, | Kanzleigeschäfte |
7. Abschnitt: Prüfungsverlauf - Prüfungsbeurteilungen |
§ 44. Paragraph 44, | Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit |
§ 45. Paragraph 45, | Klausurarbeit |
§ 46. Paragraph 46, | entfallen |
§ 47. Paragraph 47, | Reihenfolge der Prüfungen |
§ 48. Paragraph 48, | Wiederholungen - Klausurarbeit |
§ 49. Paragraph 49, | Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung |
§ 50.Paragraph 50, | Niederschrift |
§ 51. Paragraph 51, | Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil |
§ 52. Paragraph 52, | Prüfungsergebnis - Verkündung |
§ 53. Paragraph 53, | Prüfungszeugnisse - Bestätigungen |
§ 54. Paragraph 54, | Prüfungsordnung |
8. Abschnitt: Berufsanwärter |
§ 55. Paragraph 55, | Voraussetzungen |
§ 56. Paragraph 56, | Anmeldung |
§ 57. Paragraph 57, | Anmeldung - Bescheid |
§ 58. Paragraph 58, | Verzeichnis der Berufsanwärter |
9. Abschnitt: Bestellungsverfahren |
§ 59. Paragraph 59, | Antrag auf öffentliche Bestellung |
§ 60. Paragraph 60, | Anspruch auf öffentliche Bestellung |
§ 61. Paragraph 61, | Öffentliche Bestellung - Eintragung |
§ 62. Paragraph 62, | Beeidigung - Gelöbnis |
§ 63. Paragraph 63, | Versagung der öffentlichen Bestellung |
§ 64. Paragraph 64, | Nichtigkeit |
3. Hauptstück: Gesellschaften |
1. Abschnitt: Wirtschaftstreuhandgesellschaften |
§ 65. Paragraph 65, | Voraussetzungen |
§ 66. Paragraph 66, | Zulässige Gesellschaftsformen |
§ 67. Paragraph 67, | Sitz - Firma |
§ 68. Paragraph 68, | Gesellschafter |
§ 69. Paragraph 69, | Aufsichtsrat |
2. Abschnitt: Interdisziplinäre Zusammenarbeit |
§ 70. Paragraph 70, | Voraussetzungen |
§ 71. Paragraph 71, | Andere berufliche Tätigkeiten |
§ 72. Paragraph 72, | Zulässige Gesellschaftsformen |
§ 73. Paragraph 73, | Sitz - Firma |
§ 74. Paragraph 74, | Gesellschafter |
§ 75. Paragraph 75, | Sonstige Bestimmungen |
3. Abschnitt: Anerkennungsverfahren |
§ 76. Paragraph 76, | Antrag auf Anerkennung |
§ 77. Paragraph 77, | Anspruch auf Anerkennung |
§ 78. Paragraph 78, | Anerkennung |
§ 79. Paragraph 79, | Versagung der Anerkennung |
§ 80. Paragraph 80, | Nichtigkeit |
§ 81. Paragraph 81, | Eintragung - Verlautbarung |
4. Hauptstück: Rechte und Pflichten |
1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten |
§ 82. Paragraph 82, | Allgemeines |
§ 83. Paragraph 83, | Ausübungsrichtlinie |
§ 84. Paragraph 84, | Berufsbezeichnungen |
§ 85. Paragraph 85, | Zweigstellen |
§ 86. Paragraph 86, | Ausgelagerte Abteilungen |
§ 87. Paragraph 87, | Schlichtungsverfahren |
§ 88. Paragraph 88, | Aufträge und Bevollmächtigung |
§ 89. Paragraph 89, | Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge |
§ 90. Paragraph 90, | Andere Tätigkeiten |
§ 91. Paragraph 91, | Verschwiegenheitspflicht |
§ 92. Paragraph 92, | Stellvertretung - Bestellungsberechtigung |
§ 93. Paragraph 93, | Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung |
§ 94. Paragraph 94, | Erfüllungsgehilfen |
§ 95. Paragraph 95, | Provisionen - Provisionsvorbehalt |
§ 96. Paragraph 96, | Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften |
§ 97. Paragraph 97, | Ruhen der Befugnis |
§ 98. Paragraph 98, | Weitere Meldepflichten |
5. Hauptstück: Suspendierung - Endigung - Verwertung |
1. Abschnitt: Suspendierung |
§ 99.Paragraph 99, | Voraussetzungen |
§ 100.Paragraph 100, | Aufhebung der Suspendierung |
§ 101.Paragraph 101, | Veröffentlichung |
2. Abschnitt: Erlöschen der Berechtigung |
§ 102.Paragraph 102, | Allgemeines |
§ 103.Paragraph 103, | Verzicht |
§ 104.Paragraph 104, | Widerruf der öffentlichen Bestellung |
§ 105.Paragraph 105, | Widerruf der Anerkennung |
§ 106.Paragraph 106, | Streichung - Veröffentlichung |
3. Abschnitt: Verwertung |
§ 107.Paragraph 107, | Fortführungsrecht |
§ 108.Paragraph 108, | Ehegatten |
§ 109.Paragraph 109, | Kinder |
§ 110.Paragraph 110, | Ehegatten und Kinder |
§ 111.Paragraph 111, | Antrag auf Genehmigung |
§ 112.Paragraph 112, | Genehmigung |
§ 113.Paragraph 113, | Endigung des Fortführungsrechts - Kanzleiübernahme |
§ 114.Paragraph 114, | Verwertung des Klientenstockes |
§ 115.Paragraph 115, | Liquidator |
6. Hauptstück: Verwaltungsübertretungen |
§ 116.Paragraph 116, | Strafbestimmungen |
§ 117.Paragraph 117, | Informationspflichten |
2. Teil: Disziplinarrecht |
1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen - Berufsvergehen |
§ 118.Paragraph 118, | Verantwortlichkeit - Gesellschaften |
§ 119.Paragraph 119, | Strafarten |
§ 120.Paragraph 120, | Berufsvergehen |
2. Hauptstück: Disziplinarverfahren |
§ 121.Paragraph 121, | Disziplinarrat - Disziplinaroberrat |
§ 122.Paragraph 122, | Disziplinarrat |
§ 123.Paragraph 123, | Disziplinaroberrat |
§ 124.Paragraph 124, | Bestellung der Mitglieder |
§ 125.Paragraph 125, | Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung - Befangenheit - Widerruf der Bestellung |
§ 126.Paragraph 126, | Zurücklegung der Funktion |
§ 127.Paragraph 127, | Nachbestellung von Mitgliedern |
§ 128.Paragraph 128, | Ersatz der Barauslagen |
§ 129.Paragraph 129, | Geschäftsführung – Aufsicht |
§ 130.Paragraph 130, | Kammeranwalt - Aufgaben |
§ 131.Paragraph 131, | Anzeige und Verteidigung |
§ 132.Paragraph 132, | Einleitung des Disziplinarverfahrens |
§ 133.Paragraph 133, | Untersuchungskommissär - Aufgaben |
§ 134.Paragraph 134, | Untersuchung |
§ 135.Paragraph 135, | Abschluss der Untersuchung |
§ 136.Paragraph 136, | Mündliche Verhandlung |
§ 137.Paragraph 137, | Beschlussfassung - Erkenntnis |
§ 138.Paragraph 138, | Protokoll |
§ 139.Paragraph 139, | Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses |
§ 140.Paragraph 140, | Berufung - Mündliche Verhandlung |
§ 141.Paragraph 141, | Zustellung |
§ 142.Paragraph 142, | Verfahrenskosten |
§ 143.Paragraph 143, | Vollstreckung der Erkenntnisse |
§ 144.Paragraph 144, | Anwendung anderer Vorschriften |
3. Teil: Berufliche Vertretung - Kammer der Wirtschaftstreuhänder |
1. Hauptstück: Allgemeines |
1. Abschnitt: Einrichtung - Aufgaben - Organe |
§ 145.Paragraph 145, | Zweck |
§ 146.Paragraph 146, | Aufgaben |
§ 147.Paragraph 147, | Organe |
§ 148.Paragraph 148, | Präsident |
§ 149.Paragraph 149, | Vizepräsidenten |
§ 150.Paragraph 150, | Präsidium |
§ 151.Paragraph 151, | Vorstand |
§ 152.Paragraph 152, | Berufsgruppenobmänner |
§ 153.Paragraph 153, | Ausschüsse |
§ 154.Paragraph 154, | Landesstellen |
§ 155.Paragraph 155, | Kammertag |
§ 156.Paragraph 156, | Rechnungsprüfer |
§ 157.Paragraph 157, | Ausübung der Funktion |
§ 158.Paragraph 158, | Verlust der Funktion |
2. Abschnitt: Kammeramt |
§ 159.Paragraph 159, | Einrichtung - Aufgaben |
§ 160.Paragraph 160, | Kammeramt - Personal |
§ 161.Paragraph 161, | Dienstordnung |
§ 162.Paragraph 162, | Geschäftsordnung |
3. Abschnitt: Mitgliedschaft |
§ 163.Paragraph 163, | Ordentliche und außerordentliche Mitglieder |
§ 164.Paragraph 164, | Beginn und Endigung der Mitgliedschaft |
§ 165.Paragraph 165, | Pflichten der Mitglieder |
§ 166.Paragraph 166, | Verzeichnisse der Mitglieder |
§ 167.Paragraph 167, | Zurückstellung von Urkunden |
4. Abschnitt: Gebarung - Haushalt - Umlagen |
§ 168.Paragraph 168, | Gebarung |
§ 169.Paragraph 169, | Jahresvoranschlag |
§ 170.Paragraph 170, | Rechnungsabschluss |
§ 171.Paragraph 171, | Haushaltsordnung - Umlagenordnung |
§ 172.Paragraph 172, | Eintreibung von Forderungen |
§ 173.Paragraph 173, | Vorsorgeeinrichtungen |
5. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen |
§ 174.Paragraph 174, | Aufsicht |
§ 175.Paragraph 175, | Wechselseitige Hilfeleistungspflichten |
§ 176.Paragraph 176, | Datenschutz |
§ 176a.Paragraph 176 a, | Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder |
§ 177.Paragraph 177, | Verschwiegenheitspflicht |
2. Hauptstück: Wahlen |
1. Abschnitt: Kosten - Wahlordnung |
§ 178.Paragraph 178, | Kosten |
§ 179.Paragraph 179, | Wahlordnung |
2. Abschnitt: Wahl in den Kammertag |
§ 180.Paragraph 180, | Allgemeine Grundsätze |
§ 181.Paragraph 181, | Funktionsperiode des Kammertages |
§ 182.Paragraph 182, | Anordnung der Wahl |
§ 183.Paragraph 183, | Wahlkreise |
§ 184.Paragraph 184, | Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise |
§ 185.Paragraph 185, | Aktives Wahlrecht |
§ 186.Paragraph 186, | Passives Wahlrecht |
§ 187.Paragraph 187, | Hauptwahlkommission - Bestellung |
§ 188.Paragraph 188, | Hauptwahlkommission - Aufgaben |
§ 189.Paragraph 189, | Kreiswahlkommissionen - Bestellung |
§ 190.Paragraph 190, | Kreiswahlkommissionen - Aufgaben |
§ 191.Paragraph 191, | Wahlkommissionen - Bestellung |
§ 192.Paragraph 192, | Wahlkommissionen - Ausübung der Funktion |
§ 193.Paragraph 193, | Sitzungen der Wahlkommissionen |
§ 194.Paragraph 194, | Geschäftsstellen der Wahlkommissionen |
§ 195.Paragraph 195, | Vertrauenspersonen |
§ 196.Paragraph 196, | Ausschreibung der Wahl - Wahlkundmachung |
§ 197.Paragraph 197, | Wählerlisten |
§ 198.Paragraph 198, | Wahlvorschläge |
§ 199.Paragraph 199, | Prüfung der Wahlvorschläge |
§ 200.Paragraph 200, | Kundmachung der Wahlvorschläge |
§ 201.Paragraph 201, | Wahlkuvert - Stimmzettel - Stimmabgabe |
§ 202.Paragraph 202, | Abstimmungsverfahren |
§ 203.Paragraph 203, | Stimmenzählung |
§ 204.Paragraph 204, | Ermittlungsverfahren |
§ 205.Paragraph 205, | Einspruchsverfahren |
§ 206.Paragraph 206, | Verständigung |
§ 207.Paragraph 207, | Nachbesetzung |
§ 208.Paragraph 208, | Konstituierung des Kammertages |
3. Abschnitt: Wahl des Vorstandes |
§ 209.Paragraph 209, | Funktionsperiode des Vorstandes |
§ 210.Paragraph 210, | Leitung |
§ 211.Paragraph 211, | Wahlrecht |
§ 212.Paragraph 212, | Wahlvorschläge |
§ 213.Paragraph 213, | Wahlverfahren |
§ 214.Paragraph 214, | Einspruchsverfahren |
§ 215.Paragraph 215, | Nachbesetzung |
§ 216.Paragraph 216, | Konstituierung des Vorstandes |
4. Abschnitt: Wahl des Präsidiums |
§ 217.Paragraph 217, | Funktionsperiode des Präsidiums |
§ 218.Paragraph 218, | Leitung |
§ 219.Paragraph 219, | Wahlrecht |
§ 220.Paragraph 220, | Wahlvorschläge |
§ 221.Paragraph 221, | Wahlverfahren |
§ 222.Paragraph 222, | Einspruchsverfahren |
§ 223.Paragraph 223, | Übernahme der Amtsgeschäfte |
§ 224.Paragraph 224, | Nachbesetzung |
5. Abschnitt: Sonstige Wahlbestimmungen |
§ 225.Paragraph 225, | Fristenlauf |
§ 226.Paragraph 226, | Zustellungen |
4. Teil: Schlussbestimmungen |
§ 227.Paragraph 227, | In-Kraft-Treten |
§ 228.Paragraph 228, | Außer-Kraft-Treten |
§ 229.Paragraph 229, | Übergangsbestimmungen |
§ 229a.Paragraph 229 a, | Übergangsbestimmungen - Prüfungsverfahren |
§ 229b.Paragraph 229 b, | Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer |
§ 229c.Paragraph 229 c, | Weitere Übergangsvorschriften |
§ 230.Paragraph 230, | Verweisungen |
§ 231.Paragraph 231, | Zwischenstaatliche Vereinbarungen |
§ 232.Paragraph 232, | Vollziehung“ |
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 1 Abs. 1 Z 2 entfällt.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 4 entfällt.Paragraph 4, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,
den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 125 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen, den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch Paragraph 125, Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, festgesetzten Wertgrenzen,
die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch einschließlich der Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Finanzbehörden,
die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und
die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „und“ vor Z 9 durch einen Beistrich, in Z 9 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, wird das Wort „und“ vor Ziffer 9, durch einen Beistrich, in Ziffer 9, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„
§ 5.Paragraph 5,
Absatz eins,(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.
(2)Absatz 2, Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und diesbezügliche schriftliche Berichterstattung,
die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, mit der die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,
die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und des Abschlusses kaufmännischer Bücher,
sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,
die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,
die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,
die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluss der Vertretung vor Gerichten,
die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind,
die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Buchprüfern gültig ausgeführt werden können und
alle Tätigkeiten gemäß § 3.“alle Tätigkeiten gemäß Paragraph 3,
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist
von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.“diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„
§ 10. Paragraph 10,
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder
über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12.
Absatz eins,(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
(2)Absatz 2, Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
(3)Absatz 3, Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„
§ 14.Paragraph 14,
Absatz eins,(1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer
ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium oder einen facheinschlägigen Lehrgang universitären Charakters oder eine vergleichbare Ausbildung in Österreich erfolgreich absolviert hat und
mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Berufsbefugnis Steuerberater verfügt oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, in Österreich steuerberatend tätig war oder
in Österreich die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässig bei einem Steuerberater oder bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, steuerberatend tätig war oder
den freien Beruf Selbständiger Buchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich ausgeübt hat.
(2)Absatz 2, Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen. Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2,, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3)Absatz 3, Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen. Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(4)Absatz 4, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschafstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“ Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschafstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 15 samt Überschrift lautet:Paragraph 15, samt Überschrift lautet:
„Anrechnungszeiten
§ 15. Paragraph 15,
(1)Absatz eins, Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b sind anzurechnen: Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind anzurechnen:
zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Steuerberaters erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstmaß von einem Jahr,
Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat oder im rechtskundigen Dienst in der Finanzprokuratur oder als Patentanwaltsanwärter im Höchstausmaß von einem Jahr und
eine mit den in Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.eine mit den in Ziffer eins und 2 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
(2)Absatz 2, Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a sind anzurechnen: Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sind anzurechnen:
zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Wirtschaftsprüfers erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.eine mit den in Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.
(3)Absatz 3, Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b sind anzurechnen: Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sind anzurechnen:
mit dieser vergleichbare Tätigkeiten im Ausland im Höchstmaß von einem Jahr,
Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr.
(4)Absatz 4, Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden. Zeiten gemäß Absatz eins, sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Absatz 3, sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.
(5)Absatz 5, Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6, Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(7)Absatz 7, Anrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund des Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, gewährleistet ist.“ Anrechnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Artikel 8, der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund des Artikel 54, Absatz 3, Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, gewährleistet ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„
§ 16. Paragraph 16,
(1)Absatz eins, Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer
ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich absolviert hat und
mindestens drei Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten, der über die Befugnis Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer verfügt, oder als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes in Österreich wirtschaftsprüfend tätig war oder
in Österreich die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt und mindestens zwei Jahre hauptberuflich zulässige wirtschaftsprüfende Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat.
(2)Absatz 2, Insgesamt ist eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen. Insgesamt ist eine praktische Ausbildung gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Artikel 54, Absatz 3, Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen.
(3)Absatz 3, Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, welche die bei Wirtschafstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen. Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, welche die bei Wirtschafstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(4)Absatz 4, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“ Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 18 Abs. 3 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.“(3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.“(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 20 samt Überschrift lautet:Paragraph 20, samt Überschrift lautet:
„Einladung zum ersten Prüfungsteil
§ 20.Paragraph 20,
Die Kammer der Wirtschafttreuhänder hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„
§ 23. Paragraph 23,
(1)Absatz eins, Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.
(2)Absatz 2, Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.“ Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 27 Abs. 2 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
„
§ 30.Paragraph 30,
Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater,
Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts,
Rechnungslegung, insbesondere
Rechtsgrundlagen des Jahresabschlusses, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung, Gliederung, Bewertung, Berichterstattung und Zwischenabschlüsse,
Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
Grundzüge der Konzernrechnungslegung,
Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,
Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,
Buchführung und Lohn- und Gehaltsverrechnung und
Grundzüge der internationalen Rechnungslegung,
Betriebswirtschaftslehre, insbesondere
Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
Grundzüge der Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle),
Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche undOrganisation der EDV-Anwendung für die unter Litera a bis f angeführten Bereiche und
Rechtslehre, insbesondere
Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,
Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften, der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,
Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts und
ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 32 lautet:Paragraph 32, lautet:
„
§ 32.Paragraph 32,
Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 34 unddem schriftlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 34, und
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 35.“dem mündlichen Prüfungsteil gemäß Paragraph 35,
20.Novellierungsanordnung 20, § 33 entfälltParagraph 33, entfällt
21.Novellierungsanordnung 21, § 34 lautet:Paragraph 34, lautet:
„
§ 34. Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung von fünf Klausurarbeiten zu umfassen.
(2)Absatz 2,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 lit. a, c, und g zu umfassen.Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechnungslegung gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, Litera a, c,, und g zu umfassen.
(3)Absatz 3,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6 zu umfassen.Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß Paragraph 35, Ziffer 6, zu umfassen.
(4)Absatz 4,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 lit. c und g zu umfassen.Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Rechtslehre gemäß Paragraph 35, Ziffer 5, Litera c und g zu umfassen.
(5)Absatz 5,Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß § 35 Z 4 zu umfassen.Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre gemäß Paragraph 35, Ziffer 4, zu umfassen.
(6)Absatz 6,Eine Klausurarbeit mit dem Inhalt und Umfang gemäß § 29 Abs. 2.Eine Klausurarbeit mit dem Inhalt und Umfang gemäß Paragraph 29, Absatz 2,
(7)Absatz 7,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 2, 3 und 4 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber jeweils in vier Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
(8)Absatz 8,Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Abs. 5 und 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.“Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit gemäß Absatz 5 und 6 sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„
§ 35. Paragraph 35,
Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,
Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts, insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Rechnungslegung, insbesondere
Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und der Inhalt des Lageberichtes,
Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,
Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,
Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften und
internationale Rechnungslegungsstandards,
Betriebswirtschaftslehre, insbesondere
Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristige Erfolgsrechnung,
Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,
Finanzierung und Investition einschließlich Unternehmensbewertung,
betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
Organisation der EDV-Anwendung für die unter lit. a bis f angeführten Bereiche,Organisation der EDV-Anwendung für die unter Litera a bis f angeführten Bereiche,
Rechtslehre, insbesondere
Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,
Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,
besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht,
Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit dem Schwerpunkt Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts,
ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts und
besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,
Abschlussprüfung, insbesondere
Abschluss- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter Z 3 aufgezählten Bereiche, einschließlich der Berichterstattung,Abschluss- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3, aufgezählten Bereiche, einschließlich der Berichterstattung,
internationale Prüfungsgrundsätze,
Prüfung von internen Kontrollsystemen,
Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,
Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware und
Grundzüge der Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant ist,
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind, und
Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt:
„Prüfungsbefreiung für Steuerberater
§ 35a.Paragraph 35 a,
(1)Absatz eins,Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unterziehen und bereits die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeiten gemäß § 34 Abs. 5 und 6 befreit.Prüfungskandidaten, die sich der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer unterziehen und bereits die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, sind im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles von der Ablegung der Klausurarbeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 5 und 6 befreit.
(2)Absatz 2, Die Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat sich in diesen Fällen zu beschränken
auf das Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gemäß § 35 Z 1,auf das Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschafstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 35, Ziffer eins,,
im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung gemäß § 35 Z 3 auf die Bereiche Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und Inhalt des Lageberichtes, Konzernrechnungslegung, Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften sowie internationale Rechnungslegungsstandards,im Rahmen des Fachgebietes Rechnungslegung gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, auf die Bereiche Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und Inhalt des Lageberichtes, Konzernrechnungslegung, Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften sowie internationale Rechnungslegungsstandards,
im Rahmen des Fachgebietes Betriebswirtschaft gemäß § 35 Z 4 auf dem Bereich Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,im Rahmen des Fachgebietes Betriebswirtschaft gemäß Paragraph 35, Ziffer 4, auf dem Bereich Unternehmensorganisation (insbesondere Organisationsstruktur, Informationssysteme und interne Kontrolle) und Risikomanagement,
im Rahmen des Fachgebietes Rechtslehre gemäß § 35 Z 5 auf die Bereiche besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht und besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,im Rahmen des Fachgebietes Rechtslehre gemäß Paragraph 35, Ziffer 5, auf die Bereiche besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht und besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,
auf das Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß § 35 Z 6,auf das Fachgebiet Abschlussprüfung gemäß Paragraph 35, Ziffer 6,,
auf das Fachgebiet Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind gemäß § 35 Z 7 undauf das Fachgebiet Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind gemäß Paragraph 35, Ziffer 7, und
auf das Fachgebiet Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts gemäß § 35 Z 8.“auf das Fachgebiet Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts gemäß Paragraph 35, Ziffer 8,
24.Novellierungsanordnung 24, § 36 lautet:Paragraph 36, lautet:
„
§ 36. Paragraph 36,
(1)Absatz eins, Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.
(2)Absatz 2, Im Rahmen der Prüfungsausschüsse für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.
(3)Absatz 3, Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 37 lautet:Paragraph 37, lautet:
„§ 37.
(1)Absatz eins, Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter hat sich zusammenzusetzen aus:
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2)Absatz 2, Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(3)Absatz 3, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4)Absatz 4, Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(5)Absatz 5, Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
anderen hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,
der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und
der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
(6)Absatz 6, Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
(7)Absatz 7, Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens drei Prüfungskommissäre.
(8)Absatz 8, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 38 lautet:Paragraph 38, lautet:
„
§ 38. Paragraph 38,
(1)Absatz eins, Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen aus:
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2)Absatz 2, Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(3)Absatz 3, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4)Absatz 4, Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(5)Absatz 5,Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes,
der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes und
der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
(6)Absatz 6, Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
(7)Absatz 7, Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens drei Prüfungskommissäre.
(8)Absatz 8, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 39 lautet:Paragraph 39, lautet:
„
§ 39. Paragraph 39,
(1)Absatz eins, Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2)Absatz 2, Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3)Absatz 3, Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
der Finanzbeamten, welche die Prüfung des Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,
der Berufsgruppenangehörigen,
der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissengebietes und
der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.
(5)Absatz 5, Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
mindestens fünf Prüfungskommissäre.
(6)Absatz 6, Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 44 Abs. 2 lautet:Paragraph 44, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 45 samt Überschrift lautet:Paragraph 45, samt Überschrift lautet:
„Klausurarbeit
§ 45.Paragraph 45,
Absatz eins,(1) Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.
(2)Absatz 2, Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3, Die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.
(4)Absatz 4, Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.
(5)Absatz 5, Jede Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.
(6)Absatz 6, Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 46 entfälltParagraph 46, entfällt
31.Novellierungsanordnung 31, § 47 lautet:Paragraph 47, lautet:
„
§ 47. Paragraph 47,
Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 48 samt Überschrift lautet:Paragraph 48, samt Überschrift lautet:
„Wiederholungen - Klausurarbeit
§ 48.Paragraph 48,
Absatz eins,(1) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
(2)Absatz 2, Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 51 Abs. 4 entfällt.Paragraph 51, Absatz 4, entfällt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 54 lautet:Paragraph 54, lautet:
„
§ 54.Paragraph 54,
Absatz eins,(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(2)Absatz 2, Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
die Durchführung der Klausurarbeiten,
die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
das auszustellende Prüfungszeugnis und
die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 62 Abs. 1 lautet:Paragraph 62, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.
(2)Absatz 2, Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“ Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
(3)Absatz 3, Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.“ Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Absatz 2, zu entsprechen.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 64 Abs. 1 lautet:Paragraph 64, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.“(1) Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 65 Abs. 1 lautet:Paragraph 65, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 66,das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 66,,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma und ein Sitz gemäß § 67,eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 67,,
Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 68,Gesellschafter oder Aktionäre gemäß Paragraph 68,,
ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 69,ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß Paragraph 69,,
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 undeine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.“geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
38.Novellierungsanordnung 38, § 65 Abs. 3 lautet:Paragraph 65, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 65 Abs. 4 lautet:Paragraph 65, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Sind bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 67 Abs. 1 lautetParagraph 67, Absatz eins, lautet
„Absatz eins,(1) Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Selbständiger Buchhalter die Bezeichnung „Selbständige Buchhaltungsgesellschaft“,
Steuerberater die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“,
Buchprüfer die Bezeichnung „Buchprüfungsgesellschaft“ und
Wirtschaftsprüfer die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 68 Abs. 1 lautet:Paragraph 68, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
berufsberechtigte natürliche Personen,
Ehegatten und Kinder von an der Gesellschaft beteiligten Berufsberechtigten,
Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben, und
nach ausländischem Recht Berufsberechtigte, wenn ihre Kapitalanteile am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen, sofern zwischen Österreich und dem Staat, in dem die Berufsberechtigung erlangt wurde, Reziprozität gegeben ist und eine ähnliche Ausbildung nachgewiesen wird und die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen mehrheitlich durch in Österreich Berufsberechtigte erfolgt.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 68 Abs. 10 entfälltParagraph 68, Absatz 10, entfällt
43.Novellierungsanordnung 43, § 70 Abs. 1 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 71,die befugte Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 71,,
das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß § 72,das Vorliegen einer zulässigen Gesellschaftsform gemäß Paragraph 72,,
ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
eine Firma und ein Sitz gemäß § 73,eine Firma und ein Sitz gemäß Paragraph 73,,
Gesellschafter gemäß § 74,Gesellschafter gemäß Paragraph 74,,
eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 undeine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, und
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.“geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß Paragraph 10,
44.Novellierungsanordnung 44, § 80 Abs. 1 lautet:Paragraph 80, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.“(1) Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.“
45.Novellierungsanordnung 45, Vor § 82 wird eingefügt:Vor Paragraph 82, wird eingefügt:
„1. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten“
46.Novellierungsanordnung 46, § 82 lautet:Paragraph 82, lautet:
„
§ 82.Paragraph 82,
Absatz eins,(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 83 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß Paragraph 83, enthaltenen Bestimmungen auszuüben.
(2)Absatz 2, Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 83 Abs. 3 lautet:Paragraph 83, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Diese Richtlinie ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
47a.Novellierungsanordnung 47a, § 67 Abs. 1 Z 3 entfällt.Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.
47b.Novellierungsanordnung 47b, § 84 lautet:Paragraph 84, lautet:
„
§ 84. Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind, sind verpflichtet, sich zu bezeichnen bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Selbständiger Buchhalter als ,,Selbständiger Buchhalter“,
Steuerberater als ,,Steuerberater“ und
Wirtschaftsprüfer als ,,Wirtschaftsprüfer“.
(2)Absatz 2,Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 3 auch die Bezeichnung ,,Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes und berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 3 auch die Bezeichnung ,,Wirtschaftstreuhänder“ zu führen.
(3)Absatz 3,Natürliche Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 auch die Bezeichnung ,,beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.Natürliche Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind berechtigt, anstelle der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, auch die Bezeichnung ,,beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ zu führen.
(4)Absatz 4,Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Abs. 1, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.Weibliche Berufsberechtigte sind berechtigt, die in Absatz eins, 2 und 3 genannten Berufsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form zu führen.
(5)Absatz 5,Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1, 3 oder Abs. 4 auch auf diese hinzuweisen.“Berufsberechtigte, welche eine andere vereinbarte beruflicheTätigkeit befugt ausüben, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, 3, oder Absatz 4, auch auf diese hinzuweisen.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 85 Abs. 2 lautet:Paragraph 85, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten erforderlich ist.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 88 Abs. 1 lautet:Paragraph 88, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, alle oder bestimmte Deckungsumfänge der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen des Berufsberechtigten zu prüfen und das Ergebnis der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen. Bei hinreichenden Bedenken oder im Fall eines Auskunftsersuchens der Qualitätskontrollbehörde hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine solche Prüfung ohne unnötigen Verzug durchzuführen. Der Berufsberechtigte hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle für die Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 88 Abs. 9 lautet:Paragraph 88, Absatz 9, lautet:
„Absatz 9,(9) Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 90 Abs. 2 lautet:Paragraph 90, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 91 Abs. 4 lautet:Paragraph 91, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit
Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder
der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder
Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Qualitätsprüfungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung, BGBl. I Nr. 84/2005, bei Abschlussprüfungen bestehen.“Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Qualitätsprüfungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, bei Abschlussprüfungen bestehen.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 97 lautet:Paragraph 97, lautet:
„
§ 97. Paragraph 97,
(1)Absatz eins, Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, das hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
(2)Absatz 2, Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3, Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
(4)Absatz 4, Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 anzuschließen. Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anzuschließen.
(5)Absatz 5, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
keine Belege gemäß Abs. 4 vorgelegt werden oderkeine Belege gemäß Absatz 4, vorgelegt werden oder
die Allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 nicht vorliegen oderdie Allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht vorliegen oder
im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.
(6)Absatz 6, Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 3 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat. Von einer Untersagung ist im Fall des Absatz 5, Ziffer 3, abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
(7)Absatz 7, Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
(8)Absatz 8, Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen den Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(9)Absatz 9, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 116 Z 1 lautet:Paragraph 116, Ziffer eins, lautet:
ohne Berufsberechtigter zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder“ohne Berufsberechtigter zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder“
55.Novellierungsanordnung 55, § 120 Z 8 lautet:Paragraph 120, Ziffer 8, lautet:
sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 120 Z 25 wird nach dem Wort „verletzt“ der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 26 und 27 angefügt:In Paragraph 120, Ziffer 25, wird nach dem Wort „verletzt“ der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 26 und 27 angefügt:
als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
eine der in den §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.“eine der in den Paragraphen 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.“
57.Novellierungsanordnung 57, § 130 Abs. 5 lautet:Paragraph 130, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen, wenn keine Zurücklegung gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.“(5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen, wenn keine Zurücklegung gemäß Paragraph 131, Absatz eins, erfolgt, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 131 lautet:Paragraph 131, lautet:
„
§ 131. Paragraph 131,
(1)Absatz eins, Findet der Kammeranwalt nach Prüfung einer Anzeige über Berufsvergehen keine Gründe für die Weiterverfolgung, ist er, unbeschadet der Möglichkeit der vorherigen Sachverhaltserhebung gemäß Abs. 2, berechtigt, die Anzeige ohne weiteres Verfahren mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. Legt der Kammeranwalt eine Anzeige zurück, so hat er die des Berufsvergehens angezeigten Berufsberechtigten, die bereits vernommen worden sind, und den Anzeiger hiervon zu verständigen. Findet der Kammeranwalt nach Prüfung einer Anzeige über Berufsvergehen keine Gründe für die Weiterverfolgung, ist er, unbeschadet der Möglichkeit der vorherigen Sachverhaltserhebung gemäß Absatz 2,, berechtigt, die Anzeige ohne weiteres Verfahren mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. Legt der Kammeranwalt eine Anzeige zurück, so hat er die des Berufsvergehens angezeigten Berufsberechtigten, die bereits vernommen worden sind, und den Anzeiger hiervon zu verständigen.
(2)Absatz 2, Legt der Kammeranwalt eine Anzeige über Berufsvergehen nicht sofort ohne weiteres Verfahren zurück, hat er dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhaltes selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen.
(3)Absatz 3, Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in die Verteidigerliste eingetragen sind, zugelassen. Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß Paragraph 39, Absatz 3, der Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in die Verteidigerliste eingetragen sind, zugelassen.
(4)Absatz 4, Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, dass die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.“
59.Novellierungsanordnung 59, § 132 Abs. 1 lautet:Paragraph 132, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Kammeranwalt hat, wenn keine Zurücklegung gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu verständigen.“(1) Der Kammeranwalt hat, wenn keine Zurücklegung gemäß Paragraph 131, Absatz eins, erfolgt, die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu verständigen.“
60.Novellierungsanordnung 60, Im § 146 Abs. 2 entfällt in Z 8 das letzte Wort „und“, es wird und in Z 9 der Punkt durch die Zeichenfolge „, und“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:Im Paragraph 146, Absatz 2, entfällt in Ziffer 8, das letzte Wort „und“, es wird und in Ziffer 9, der Punkt durch die Zeichenfolge „, und“ ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 3 übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.“der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zugunsten der Mitglieder für Schäden, deren Höhe die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, übersteigt (Excedentenversicherung), sofern dies im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder sinnvoll erscheint.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 149 Abs. 3 lautet:Paragraph 149, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.“
62.Novellierungsanordnung 62, § 155 Abs. 2 lautet:Paragraph 155, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter,
die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,
die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,
die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung, der Ausübungsrichtlinie und der Dienstordnung,
die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung und
die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 54, § 179 und § 231.“die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 54,, Paragraph 179 und Paragraph 231,
63.Novellierungsanordnung 63, § 155 Abs. 6 lautet:Paragraph 155, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“
64.Novellierungsanordnung 64, § 158 lautet:Paragraph 158, lautet:
„
§ 158. Paragraph 158,
(1)Absatz eins, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn
gegen sie wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder
über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde.
(2)Absatz 2, Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens aufzuheben.
(3)Absatz 3, Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß § 157 Abs. 2 nicht nachkommen, abberufen. Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 157, Absatz 2, nicht nachkommen, abberufen.
(4)Absatz 4, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn
bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder
sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
andere schwerwiegende Gründe vorliegen und dies der Kammertag verlangt.
(5)Absatz 5, Beschlüsse des Vorstandes gemäß Abs. 3 sowie des Kammertages gemäß Abs. 4 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen. Beschlüsse des Vorstandes gemäß Absatz 3, sowie des Kammertages gemäß Absatz 4, Ziffer 3, sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.
(6)Absatz 6, Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.“
65.Novellierungsanordnung 65, § 162 lautet:Paragraph 162, lautet:
„
§ 162.Paragraph 162,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
die Art und Form von Beurkundungen der Kammerbeschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
den Ersatz von Barauslagen und die Gewährung und die Höhe von Funktionsentschädigungen der Kammerfunktionäre und der Ausschussmitglieder.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.“
66.Novellierungsanordnung 66, § 168 Abs. 2 lautet:Paragraph 168, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand einschließlich der Versicherung gemäß § 146 Abs. 2 Z 10 zuzüglich angemessener Rücklagen deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.“(2) Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand einschließlich der Versicherung gemäß Paragraph 146, Absatz 2, Ziffer 10, zuzüglich angemessener Rücklagen deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.“
67.Novellierungsanordnung 67, § 174 lautet:Paragraph 174, lautet:
„
§ 174.Paragraph 174,
Absatz eins,(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2)Absatz 2, Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.
(3)Absatz 3, Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen aufzuheben.
(4)Absatz 4, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit besteht keine Amtsverschwiegenheit.
(5)Absatz 5, Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(6)Absatz 6, Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.“
68.Novellierungsanordnung 68, § 175 Abs. 3 lautet:Paragraph 175, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Gerichte und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.“
69.Novellierungsanordnung 69, § 176a lautet:Paragraph 176 a, lautet:
„Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
§ 176a.Paragraph 176 a,
Absatz eins,(1) Partei im Berufungsverfahren bei den in diesem Bundesgesetz normierten Verfahren vor den Landeshauptleuten ist auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2, Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu.“ Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu.“
70.Novellierungsanordnung 70, § 177 Abs. 2 lautet:Paragraph 177, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entbinden.“
71.Novellierungsanordnung 71, § 179 lautet:Paragraph 179, lautet:
„
§ 179. Paragraph 179,
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften für die Wahlen der Kammerorgane zu erlassen. Die Wahlordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.“
72.Novellierungsanordnung 72, § 187 Abs. 3 lautet:Paragraph 187, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.“
73.Novellierungsanordnung 73, § 187 Abs. 4 lautet:Paragraph 187, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die sechs weiteren Mitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat der Vorstand der Kammer der Wirtschafttreuhänder jeweils ein Ersatzmitglied aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums zu bestellen.“
74.Novellierungsanordnung 74, § 201 Abs. 3 lautet:Paragraph 201, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Kreiswahlkommissionen haben allen laut abgeschlossener Wählerliste ihres Wahlkreises aktiv Wahlberechtigten einundzwanzig Tage vor dem Wahltag ein amtliches Kuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief zuzusenden.“
75.Novellierungsanordnung 75, § 205 Abs. 5 lautet:Paragraph 205, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Gegen die Abweisung eines Einspruches oder einer stattgebenden Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluss des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Entscheidung vorzulegen.“
76.Novellierungsanordnung 76, § 218 lautet:Paragraph 218, lautet:
„§ 218. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.“
77.Novellierungsanordnung 77, § 227 Abs. 4 lautet:Paragraph 227, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.“(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft.“
78.Novellierungsanordnung 78, § 229a samt Überschrift lautet:Paragraph 229 a, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmung - Prüfungsverfahren
§ 229a.Paragraph 229 a,
Prüfungsverfahren die entsprechend den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 431/1996, geführt werden, sind bis 31. Dezember 2007 zu beenden. Bereits bestandene Teilprüfungen, die erteilte Zulassung zur Fachprüfung und die Prüfungsgebühren verfallen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes abzulegen.“
Prüfungsverfahren die entsprechend den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1996,, geführt werden, sind bis 31. Dezember 2007 zu beenden. Bereits bestandene Teilprüfungen, die erteilte Zulassung zur Fachprüfung und die Prüfungsgebühren verfallen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes abzulegen.“
79.Novellierungsanordnung 79, § 229b lautet:Paragraph 229 b, lautet:
„Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer
§ 229b.Paragraph 229 b,
Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Buchprüfer, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 Prüfungen durchführen, die nach der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Rechtslage Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, dürfen solche Aufträge erst dann übernehmen, wenn sie die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den Fachgebieten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Buchprüfer, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, Prüfungen durchführen, die nach der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Rechtslage Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, dürfen solche Aufträge erst dann übernehmen, wenn sie die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den Fachgebieten
Sonderfragen der Rechnungslegung, bestehend aus internationaler Rechnungslegung und internationalen Prüfungsstandards,
gem. § 2 Abs. 2 Z 3 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz im Rahmen der externen Qualitätsprüfung nachgewiesen haben.“gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz im Rahmen der externen Qualitätsprüfung nachgewiesen haben.“
80.Novellierungsanordnung 80, § 229c samt Überschrift lautet:Paragraph 229 c, samt Überschrift lautet:
„Übergangsvorschriften
§ 229c.Paragraph 229 c,
Absatz eins,(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 in Geltung stehende (1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, in Geltung stehende
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater (Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 468/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 22/2005,Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater (Steuerberater-Fachprüfungszulassungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2005,,
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 467/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2005,Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Zulassung zur Fachprüfung Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfer-Fachprüfungszulassungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2005,,
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Festlegung von Ausbildungen, deren Abschluss die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ersetzt (SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung), BGBl. II Nr. 64/2001,Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Festlegung von Ausbildungen, deren Abschluss die Fachprüfung für Selbständige Buchhalter ersetzt (SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2001,,
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens der Fachprüfungen für die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 47/2000,Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die nähere Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens der Fachprüfungen für die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2000,,
gelten nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Sie treten mit der Neuerlassung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2006, außer Kraft.
(2)Absatz 2, Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 bereits anhängige Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, zu beurteilen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat erklärt, das Zulassungsersuchen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 zu stellen. Im Fall der Zulassung zu Fach- oder Eignungsprüfungen nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, gelten für das Prüfungsverfahren ebenfalls diese Vorschriften, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 erklärt, seine Prüfungen entsprechend diesem Bundesgesetz abzulegen. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, bereits anhängige Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 135 aus 2001,, zu beurteilen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat erklärt, das Zulassungsersuchen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, zu stellen. Im Fall der Zulassung zu Fach- oder Eignungsprüfungen nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2001,, gelten für das Prüfungsverfahren ebenfalls diese Vorschriften, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, erklärt, seine Prüfungen entsprechend diesem Bundesgesetz abzulegen.
(3)Absatz 3, Bereits ausgesprochene Zulassungen bleiben in Kraft. Bereits begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2001, zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 abzulegen. Bereits ausgesprochene Zulassungen bleiben in Kraft. Bereits begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2001,, zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, abzulegen.
(4)Absatz 4, Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 135/2001 zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005, erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind bei Weiterführung des Prüfungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 anzurechnen, sofern die Ablegung nicht bereits länger als sieben Jahre zurückliegt. Die Bestimmungen des § 23 finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Einlangen der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 weiterführen zu wollen, neu zu laufen beginnt. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. I 135 aus 2001, zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind bei Weiterführung des Prüfungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, anzurechnen, sofern die Ablegung nicht bereits länger als sieben Jahre zurückliegt. Die Bestimmungen des Paragraph 23, finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Einlangen der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, weiterführen zu wollen, neu zu laufen beginnt.
(5)Absatz 5, Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen, die bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater, jene für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter als solche für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter. Die Bestimmungen, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse abändern, sind erst ab der folgenden Funktionsperiode anzuwenden.“ Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen, die bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater, jene für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter als solche für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter. Die Bestimmungen, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse abändern, sind erst ab der folgenden Funktionsperiode anzuwenden.“
81.Novellierungsanordnung 81, § 231 lautet:Paragraph 231, lautet:
„
§ 231. Paragraph 231,
(1)Absatz eins, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.
(2)Absatz 2, Eine Verordnung gemäß Abs. 1 kann bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft. Eine Verordnung gemäß Absatz eins, kann bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.
(3)Absatz 3, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen,
welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzungen der fachlichen Befähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erfüllen geeignet sind,
welche allfälligen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien jeweils für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz entweder in Form von Eignungsprüfungen nachzuweisen oder in Form von Lehrgängen zu erwerben haben und
wann und in welcher Form Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzuzeigen haben, und dass sie den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen.
(4)Absatz 4, Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“ Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
82.Novellierungsanordnung 82, § 232 lautet:Paragraph 232, lautet:
„
§ 232. Paragraph 232,
(1)Absatz eins, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2)Absatz 2, Mit der Vollziehung der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 5 und 39 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“ Mit der Vollziehung der Paragraphen 37, Absatz 5, 38, Absatz 5 und 39 Absatz 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
Fischer
Schüssel