Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 10. August 2005 |
Teil I |
84. Bundesgesetz: | Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG sowie Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes |
| (NR: GP römisch XXII RV 970 AB 1051 S. 115. BR: 7326 AB 7345 S. 724.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Paragraph eins, | Begriffsbestimmungen |
Paragraph 2, | Qualitätssicherungsmaßnahmen |
Paragraph 3, | Externe Qualitätsprüfung |
Paragraph 4, | Intervalle der Qualitätsprüfungen |
Paragraph 5, | Bestellung des Qualitätsprüfers |
Paragraph 6, | Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers |
Paragraph 7, | Honorierung des Qualitätsprüfers |
Paragraph 8, | Mitwirkungspflichten |
Paragraph 9, | Kündigung des Auftrages |
Paragraph 10, | Qualitätsprüfer |
Paragraph 11, | Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften |
Paragraph 12, | Qualifizierte Assistenten |
Paragraph 13, | Prüfbericht |
Paragraph 14, | Bescheinigung |
Paragraph 15, | Erteilung der Bescheinigung |
Paragraph 16, | Anordnung von Maßnahmen |
Paragraph 17, | Versagung der Bescheinigung |
Paragraph 18, | Widerruf der Bescheinigung |
Paragraph 19, | Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen |
Paragraph 20, | Qualitätskontrollbehörde |
Paragraph 21, | Verschwiegenheitspflicht |
Paragraph 22, | Qualitätssicherungsrichtlinie |
Paragraph 23, | Öffentliches Register |
Paragraph 24, | Transparenzbericht |
Paragraph 25, | Sprachliche Gleichbehandlung |
Paragraph 26, | Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen |
Paragraph 27, | Übergangsbestimmungen |
Paragraph 28, | In-Kraft-Treten |
Paragraph 29, | Vollziehung |
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist
(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.
(2) Die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:
(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihres Prüfungsbetriebes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt. Es gelten die für Prüfungsgesellschaften anzuwendenden Vorschriften der Qualitätskontrolle.
(5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige externe Qualitätsprüfungen.
(1) Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
(2) Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen
(3) Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.
(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie
(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Abs. 2 dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag daraufhin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung gewährleisten.
(3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen.
(5) Die Qualitätskontrollbehörde hat über Antrag des zu überprüfenden Abschlussprüfers oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu entscheiden, wenn es zu keiner Einigung kommt. Die Qualitätskontrollbehörde hat den Vorschlag zur Bestellung eines Qualitätsprüfers innerhalb von vier Wochen entweder als unzulässig zurückzuweisen oder daraus einen Qualitätsprüfer zu bestellen.
Ein Qualitätsprüfer darf eine externe Qualitätsprüfung nicht durchführen, wenn eine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft besteht, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige externe Qualitätsprüfungen sind unzulässig.
(1) Die Kosten des Qualitätsprüfers hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.
(2) Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich zu vereinbaren und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen im Rahmen des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Die Honorierung des Qualitätsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an
(1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,
(2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 12 nicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.
(1) Ein Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung kann von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
(2) Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht, den Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu kündigen.
(3) Wurde der Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung gekündigt, so hat der Qualitätsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Kündigungsgrund bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätsprüfer dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen dem nachfolgend bestellten Qualitätsprüfer zur Verfügung zu stellen.
(1) Externe Qualitätsprüfungen dürfen nur von eingetragenen Qualitätsprüfern durchgeführt werden.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätsprüfer sind:
(3) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätsprüfer sind:
(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine Liste der Qualitätsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen.
(6) Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(7) Qualitätsprüfer sind verpflichtet, dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen alle drei Jahre Nachweise über ihre Tätigkeiten als Abschlussprüfer und ihre Fortbildung zu übermitteln.
(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Anerkennung eines Qualitätsprüfers zu widerrufen, wenn
(9) Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(10) Aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Anerkennung als Qualitätsprüfer hat die Streichung aus der Liste der Qualitätsprüfer zu erfolgen. Jeder Widerruf ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss des schriftlichen Bescheides unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Wird eine Prüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer externen Qualitätsprüfung beauftragt, so muss der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche als Qualitätsprüfer eingetragen und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor der Prüfungsgesellschaft sein.
(2) Der für die externe Qualitätsprüfung Verantwortliche ist im Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung zu benennen.
Qualitätsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung heranzuziehen.
(1) Der Qualitätsprüfer hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Der schriftliche Prüfbericht hat zu enthalten:
(2) Die abschließende Beurteilung hat, wenn keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind angemessen.“ Die abschließende Beurteilung ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite der abschließenden Beurteilung zu vermeiden.
(3) Der Wortlaut der abschließenden Beurteilung ist einzuschränken, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen. Einschränkungen der abschließenden Beurteilung sind zu begründen. Ebenso hat der Qualitätsprüfer Empfehlungen zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel abzugeben.
(4) Die abschließende Beurteilung hat, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen, wie folgt zu lauten: „Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind unzureichend.“ Eine derartige abschließende Beurteilung ist zu begründen.
(5) Prüfhemmnisse, die während einer externen Qualitätsprüfung aufgetreten sind, sind ebenfalls in der abschließenden Beurteilung festzuhalten.
(6) Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist von dem der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder von der der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsgesellschaft unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln.
(7) Der Arbeitssausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist berechtigt, dem Qualitätsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.
Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der §§ 15 ff zu entscheiden.
(1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn
(2) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe Qualitätsprüfung nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.
(3) Jede erteilte Bescheinigung ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(1) Der Arbeitsausschuss für externen Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn
(3) Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
(4) Alle Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.
(5) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören. Gegen Anordnungen gemäß Abs. 2 ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
(7) Alle angeordneten Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn
(2) Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn
(2) Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(3) Die schriftliche Bescheinigung ist im Fall des Widerrufs vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich zurückzustellen.
(1) Zur Durchführung des Qualitätssicherungssystems ist ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzurichten. Sitz des Arbeitsausschusses ist Wien.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt drei Mitglieder, von denen zumindest zwei öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.
(4) Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen sind für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
(6) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen, einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen zu erstellen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen sowie Prüfungen im Auftrag der Qualitätskontrollbehörde zu beaufsichtigen.
(7) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Arbeitsausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat
(9) Die Kosten der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband für die von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Die allgemeinen Verwaltungskosten haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband zu teilen.
(10) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung der Qualitätskontrollbehörde.
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Die Qualitätskontrollbehörde hat aus sechs Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren sein. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtssprechung tätig oder tätig gewesen sein.
(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dem Bundesminister für Finanzen kommt ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
(4) Die Qualitätskontrollbehörde ist beschlussfähig, wenn alle sechs bestellten Mitglieder oder an deren Stelle die bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätskontrollbehörde fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde abzuberufen, wenn
(6) Die Qualitätskontrollbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(7) Die Qualitätskontrollbehörde ist in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung berechtigt,
(8) Die Qualitätskontrollbehörde hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(1) Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 58/1999, und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für
(2) Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.
(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat vor deren Erlassung den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, die Qualitätskontrollbehörde, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände anzuhören.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat vor deren Erlassung den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, die Qualitätskontrollbehörde, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände anzuhören.
(2) Die Richtlinie gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu regeln:
(1) Die Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu führen.
(2) Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen und muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.
(3) Das öffentliche Register hat zu enthalten:
(4) Das öffentliche Register hat für Prüfungsgesellschaften über die Bestimmungen des Abs. 3 hinaus folgende Angaben zu enthalten:
(5) die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und haben jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.
(6) Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.
(7) Für die Richtigkeit der in dem öffentlichen Register erfolgten Eintragung und Änderung von Informationen haben die jeweiligen Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft durch eine elektronische Signatur zu zeichnen.
(8) Das öffentliche Register ist in deutscher Sprache zu führen. Es obliegt jedoch der Qualitätskontrollbehörde, mehrere Amtssprachen der Europäischen Union für die Eintragung von Informationen unter der Voraussetzung einer beglaubigten Übersetzung zuzulassen.
(1)Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die sich in Abständen von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen haben, sind verpflichtet, auf ihrer Website alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen, der zumindest Folgendes enthält:
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die sich in Abständen von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen haben, sind verpflichtet, auf ihrer Website alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen, der zumindest Folgendes enthält:
(2) Der Transparenzbericht ist von der Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen. Dies kann beispielsweise durch eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschehen.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2007 durchgeführt sein muss.
(2) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2010 durchgeführt sein muss.
(3) § 10 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Gesellschaft auch bestellt werden kann, wenn noch keine Bescheinigung vorliegt. Die Bestellung ist in diesem Fall bis zum 31. Dezember 2007 zu befristen.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 135/2001, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Berufsrecht | |
1. Hauptstück: Wirtschaftstreuhandberufe - Berechtigungsumfang | |
§ 1. | Wirtschaftstreuhandberufe |
§ 2. | Berechtigungsumfang - Selbständiger Buchhalter |
§ 3. | Berechtigungsumfang - Steuerberater |
§ 4. | (entfallen) |
§ 5. | Berechtigungsumfang - Wirtschaftsprüfer |
§ 6. | Berechtigungsumfang - Sonstiges |
§ 7. | Öffentliche Bestellung - Anerkennung |
2. Hauptstück: Natürliche Personen | |
1. Abschnitt: Allgemeines | |
§ 8. | Voraussetzungen |
§ 9. | Besondere Vertrauenswürdigkeit |
§ 10. | Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse |
§ 11. | Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung |
§ 12. | Berufssitz |
2. Abschnitt: Prüfungen - Zulassung | |
§ 13. | Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Selbständiger Buchhalter |
§ 14. | Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Steuerberater |
§ 15. | Anrechnungszeiten |
§ 16. | Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer |
§ 17. | Antragstellung |
§ 18. | Entscheidung über die Antragstellung |
§ 19. | Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen |
§ 20. | Einladung zum ersten Prüfungsteil |
§ 21. | Prüfungsantritt - Rücktritt |
§ 22. | Prüfungsgebühr |
§ 23. | Verfall von Teilprüfungen |
3. Abschnitt: Prüfungen - Selbständiger Buchhalter | |
§ 24. | Fachprüfung |
§ 25. | Schriftlicher Prüfungsteil |
§ 26. | Mündlicher Prüfungsteil |
§ 27. | Prüfungsbefreiungen |
4. Abschnitt: Prüfungen - Steuerberater | |
§ 28. | Fachprüfung |
§ 29. | Schriftlicher Prüfungsteil |
§ 30. | Mündlicher Prüfungsteil |
§ 31. | Prüfungsbefreiungen |
§ 31a. | Prüfungsbefreiungen für Wirtschaftsprüfer |
5. Abschnitt: Prüfungen - Wirtschaftsprüfer | |
§ 32. | Fachprüfung |
§ 33. | entfallen |
§ 34. | Schriftlicher Prüfungsteil |
§ 35. | Mündlicher Prüfungsteil |
§ 35a. | Prüfungsbefreiungen für Steuerberater |
6. Abschnitt: Prüfungsausschüsse | |
§ 36. | Allgemeines |
§ 37. | Prüfungsausschuss - Selbständiger Buchhalter |
§ 38. | Prüfungsausschuss - Steuerberater |
§ 39. | Prüfungsausschuss - Wirtschaftsprüfer |
§ 40. | Unabhängigkeit |
§ 41. | Zurücklegung - Enthebung |
§ 42. | Entschädigung |
§ 43. | Kanzleigeschäfte |
7. Abschnitt: Prüfungsverlauf - Prüfungsbeurteilungen | |
§ 44. | Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit |
§ 45. | Klausurarbeit |
§ 46. | entfallen |
§ 47. | Reihenfolge der Prüfungen |
§ 48. | Wiederholungen - Klausurarbeit |
§ 49. | Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung |
§ 50. | Niederschrift |
§ 51. | Wiederholungen - Mündlicher Prüfungsteil |
§ 52. | Prüfungsergebnis - Verkündung |
§ 53. | Prüfungszeugnisse - Bestätigungen |
§ 54. | Prüfungsordnung |
8. Abschnitt: Berufsanwärter | |
§ 55. | Voraussetzungen |
§ 56. | Anmeldung |
§ 57. | Anmeldung - Bescheid |
§ 58. | Verzeichnis der Berufsanwärter |
9. Abschnitt: Bestellungsverfahren | |
§ 59. | Antrag auf öffentliche Bestellung |
§ 60. | Anspruch auf öffentliche Bestellung |
§ 61. | Öffentliche Bestellung - Eintragung |
§ 62. | Beeidigung - Gelöbnis |
§ 63. | Versagung der öffentlichen Bestellung |
§ 64. | Nichtigkeit |
3. Hauptstück: Gesellschaften | |
1. Abschnitt: Wirtschaftstreuhandgesellschaften | |
§ 65. | Voraussetzungen |
§ 66. | Zulässige Gesellschaftsformen |
§ 67. | Sitz - Firma |
§ 68. | Gesellschafter |
§ 69. | Aufsichtsrat |
2. Abschnitt: Interdisziplinäre Zusammenarbeit | |
§ 70. | Voraussetzungen |
§ 71. | Andere berufliche Tätigkeiten |
§ 72. | Zulässige Gesellschaftsformen |
§ 73. | Sitz - Firma |
§ 74. | Gesellschafter |
§ 75. | Sonstige Bestimmungen |
3. Abschnitt: Anerkennungsverfahren | |
§ 76. | Antrag auf Anerkennung |
§ 77. | Anspruch auf Anerkennung |
§ 78. | Anerkennung |
§ 79. | Versagung der Anerkennung |
§ 80. | Nichtigkeit |
§ 81. | Eintragung - Verlautbarung |
4. Hauptstück: Rechte und Pflichten | |
1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten | |
§ 82. | Allgemeines |
§ 83. | Ausübungsrichtlinie |
§ 84. | Berufsbezeichnungen |
§ 85. | Zweigstellen |
§ 86. | Ausgelagerte Abteilungen |
§ 87. | Schlichtungsverfahren |
§ 88. | Aufträge und Bevollmächtigung |
§ 89. | Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge |
§ 90. | Andere Tätigkeiten |
§ 91. | Verschwiegenheitspflicht |
§ 92. | Stellvertretung - Bestellungsberechtigung |
§ 93. | Stellvertretung - Bestellungsverpflichtung |
§ 94. | Erfüllungsgehilfen |
§ 95. | Provisionen - Provisionsvorbehalt |
§ 96. | Förmliche Bestätigungsvermerke - Gesellschaften |
§ 97. | Ruhen der Befugnis |
§ 98. | Weitere Meldepflichten |
5. Hauptstück: Suspendierung - Endigung - Verwertung | |
1. Abschnitt: Suspendierung | |
§ 99. | Voraussetzungen |
§ 100. | Aufhebung der Suspendierung |
§ 101. | Veröffentlichung |
2. Abschnitt: Erlöschen der Berechtigung | |
§ 102. | Allgemeines |
§ 103. | Verzicht |
§ 104. | Widerruf der öffentlichen Bestellung |
§ 105. | Widerruf der Anerkennung |
§ 106. | Streichung - Veröffentlichung |
3. Abschnitt: Verwertung | |
§ 107. | Fortführungsrecht |
§ 108. | Ehegatten |
§ 109. | Kinder |
§ 110. | Ehegatten und Kinder |
§ 111. | Antrag auf Genehmigung |
§ 112. | Genehmigung |
§ 113. | Endigung des Fortführungsrechts - Kanzleiübernahme |
§ 114. | Verwertung des Klientenstockes |
§ 115. | Liquidator |
6. Hauptstück: Verwaltungsübertretungen | |
§ 116. | Strafbestimmungen |
§ 117. | Informationspflichten |
2. Teil: Disziplinarrecht | |
1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen - Berufsvergehen | |
§ 118. | Verantwortlichkeit - Gesellschaften |
§ 119. | Strafarten |
§ 120. | Berufsvergehen |
2. Hauptstück: Disziplinarverfahren | |
§ 121. | Disziplinarrat - Disziplinaroberrat |
§ 122. | Disziplinarrat |
§ 123. | Disziplinaroberrat |
§ 124. | Bestellung der Mitglieder |
§ 125. | Bestellungs- und Ausübungshindernisse - Ausschließung - Befangenheit - Widerruf der Bestellung |
§ 126. | Zurücklegung der Funktion |
§ 127. | Nachbestellung von Mitgliedern |
§ 128. | Ersatz der Barauslagen |
§ 129. | Geschäftsführung – Aufsicht |
§ 130. | Kammeranwalt - Aufgaben |
§ 131. | Anzeige und Verteidigung |
§ 132. | Einleitung des Disziplinarverfahrens |
§ 133. | Untersuchungskommissär - Aufgaben |
§ 134. | Untersuchung |
§ 135. | Abschluss der Untersuchung |
§ 136. | Mündliche Verhandlung |
§ 137. | Beschlussfassung - Erkenntnis |
§ 138. | Protokoll |
§ 139. | Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses |
§ 140. | Berufung - Mündliche Verhandlung |
§ 141. | Zustellung |
§ 142. | Verfahrenskosten |
§ 143. | Vollstreckung der Erkenntnisse |
§ 144. | Anwendung anderer Vorschriften |
3. Teil: Berufliche Vertretung - Kammer der Wirtschaftstreuhänder | |
1. Hauptstück: Allgemeines | |
1. Abschnitt: Einrichtung - Aufgaben - Organe | |
§ 145. | Zweck |
§ 146. | Aufgaben |
§ 147. | Organe |
§ 148. | Präsident |
§ 149. | Vizepräsidenten |
§ 150. | Präsidium |
§ 151. | Vorstand |
§ 152. | Berufsgruppenobmänner |
§ 153. | Ausschüsse |
§ 154. | Landesstellen |
§ 155. | Kammertag |
§ 156. | Rechnungsprüfer |
§ 157. | Ausübung der Funktion |
§ 158. | Verlust der Funktion |
2. Abschnitt: Kammeramt | |
§ 159. | Einrichtung - Aufgaben |
§ 160. | Kammeramt - Personal |
§ 161. | Dienstordnung |
§ 162. | Geschäftsordnung |
3. Abschnitt: Mitgliedschaft | |
§ 163. | Ordentliche und außerordentliche Mitglieder |
§ 164. | Beginn und Endigung der Mitgliedschaft |
§ 165. | Pflichten der Mitglieder |
§ 166. | Verzeichnisse der Mitglieder |
§ 167. | Zurückstellung von Urkunden |
4. Abschnitt: Gebarung - Haushalt - Umlagen | |
§ 168. | Gebarung |
§ 169. | Jahresvoranschlag |
§ 170. | Rechnungsabschluss |
§ 171. | Haushaltsordnung - Umlagenordnung |
§ 172. | Eintreibung von Forderungen |
§ 173. | Vorsorgeeinrichtungen |
5. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen | |
§ 174. | Aufsicht |
§ 175. | Wechselseitige Hilfeleistungspflichten |
§ 176. | Datenschutz |
§ 176a. | Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder |
§ 177. | Verschwiegenheitspflicht |
2. Hauptstück: Wahlen | |
1. Abschnitt: Kosten - Wahlordnung | |
§ 178. | Kosten |
§ 179. | Wahlordnung |
2. Abschnitt: Wahl in den Kammertag | |
§ 180. | Allgemeine Grundsätze |
§ 181. | Funktionsperiode des Kammertages |
§ 182. | Anordnung der Wahl |
§ 183. | Wahlkreise |
§ 184. | Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise |
§ 185. | Aktives Wahlrecht |
§ 186. | Passives Wahlrecht |
§ 187. | Hauptwahlkommission - Bestellung |
§ 188. | Hauptwahlkommission - Aufgaben |
§ 189. | Kreiswahlkommissionen - Bestellung |
§ 190. | Kreiswahlkommissionen - Aufgaben |
§ 191. | Wahlkommissionen - Bestellung |
§ 192. | Wahlkommissionen - Ausübung der Funktion |
§ 193. | Sitzungen der Wahlkommissionen |
§ 194. | Geschäftsstellen der Wahlkommissionen |
§ 195. | Vertrauenspersonen |
§ 196. | Ausschreibung der Wahl - Wahlkundmachung |
§ 197. | Wählerlisten |
§ 198. | Wahlvorschläge |
§ 199. | Prüfung der Wahlvorschläge |
§ 200. | Kundmachung der Wahlvorschläge |
§ 201. | Wahlkuvert - Stimmzettel - Stimmabgabe |
§ 202. | Abstimmungsverfahren |
§ 203. | Stimmenzählung |
§ 204. | Ermittlungsverfahren |
§ 205. | Einspruchsverfahren |
§ 206. | Verständigung |
§ 207. | Nachbesetzung |
§ 208. | Konstituierung des Kammertages |
3. Abschnitt: Wahl des Vorstandes | |
§ 209. | Funktionsperiode des Vorstandes |
§ 210. | Leitung |
§ 211. | Wahlrecht |
§ 212. | Wahlvorschläge |
§ 213. | Wahlverfahren |
§ 214. | Einspruchsverfahren |
§ 215. | Nachbesetzung |
§ 216. | Konstituierung des Vorstandes |
4. Abschnitt: Wahl des Präsidiums | |
§ 217. | Funktionsperiode des Präsidiums |
§ 218. | Leitung |
§ 219. | Wahlrecht |
§ 220. | Wahlvorschläge |
§ 221. | Wahlverfahren |
§ 222. | Einspruchsverfahren |
§ 223. | Übernahme der Amtsgeschäfte |
§ 224. | Nachbesetzung |
5. Abschnitt: Sonstige Wahlbestimmungen | |
§ 225. | Fristenlauf |
§ 226. | Zustellungen |
4. Teil: Schlussbestimmungen | |
§ 227. | In-Kraft-Treten |
§ 228. | Außer-Kraft-Treten |
§ 229. | Übergangsbestimmungen |
§ 229a. | Übergangsbestimmungen - Prüfungsverfahren |
§ 229b. | Überleitung der Berufsbefugnis Buchprüfer |
§ 229c. | Weitere Übergangsvorschriften |
§ 230. | Verweisungen |
§ 231. | Zwischenstaatliche Vereinbarungen |
§ 232. | Vollziehung“ |
Novellierungsanordnung 1a, § 1 Abs. 1 Z 2 entfällt.
Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Selbständiger Buchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „und“ vor Z 9 durch einen Beistrich, in Z 9 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
Novellierungsanordnung 4, § 5 lautet:
(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.
(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.“
Novellierungsanordnung 6, § 9 lautet:
„§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist
Novellierungsanordnung 7, § 10 lautet:
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
Novellierungsanordnung 8, § 12 lautet:
(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
(3) Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.“
Novellierungsanordnung 9, § 14 lautet:
(1) Zur Fachprüfung für Steuerberater ist zuzulassen, wer
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgänge universitären Charakters den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien, Fachhochschulstudien und Lehrgängen universitären Charakters sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Steuerberater erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschafstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
Novellierungsanordnung 10, § 15 samt Überschrift lautet:
(1) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b sind anzurechnen:
(2) Auf die Dauer der Tätigkeit als Berufsanwärter gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a sind anzurechnen:
(3) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b sind anzurechnen:
(4) Zeiten gemäß Abs. 1 sind auf die Tätigkeit als Berufsanwärter insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen. Zeiten gemäß Absatz 3, sind jedenfalls nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen. Zeiten gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind dann nicht anzurechnen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen von Ausbildungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, verpflichtend vorgesehen waren. Bereits einmal angerechnete Tätigkeiten können kein weiteres Mal angerechnet werden.
(5) Anrechnungszeiten, die mit der Tätigkeit als Berufsanwärter bei Wirtschaftstreuhändern zusammenfallen, sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
(6) Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(7) Anrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nur insoweit zulässig als eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund des Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, gewährleistet ist.“
Novellierungsanordnung 11, § 16 lautet:
(1) Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer
(2) Insgesamt ist eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG, nachzuweisen.
(3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, welche die bei Wirtschafstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
Novellierungsanordnung 12, § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Bescheide, mit denen die Zulassung zu einer Fachprüfung erteilt wurde, sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gefehlt hat und weiterhin fehlt.“
Novellierungsanordnung 13, Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.“
Novellierungsanordnung 14, § 20 samt Überschrift lautet:
Die Kammer der Wirtschafttreuhänder hat den Bewerber zum nächsten stattfindenden Termin nach Zulassung zu einer Fachprüfung zum ersten Prüfungsteil einzuladen.“
Novellierungsanordnung 15, § 23 lautet:
(1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.
(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.“
Novellierungsanordnung 16, § 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Ausbildungen den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
Novellierungsanordnung 17, § 30 lautet:
Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Novellierungsanordnung 19, § 32 lautet:
Die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer besteht aus
Novellierungsanordnung 20, § 33 entfällt
Novellierungsanordnung 21, Paragraph 34, lautet:
Novellierungsanordnung 22, § 35 lautet:
Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Novellierungsanordnung 23, Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:
(2) Die Beantwortung von Prüfungsfragen im Rahmen des mündlichen Prüfungsteiles hat sich in diesen Fällen zu beschränken
Novellierungsanordnung 24, Paragraph 36, lautet:
(1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer einzurichten.
(2) Im Rahmen der Prüfungsausschüsse für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater sind bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Landesprüfungsausschüsse einzurichten.
(3) Die Funktionsdauer der Prüfungsausschüsse hat fünf Jahre zu betragen.“
Novellierungsanordnung 25, Paragraph 37, lautet:
(1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter hat sich zusammenzusetzen aus:
(2) Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
(6) Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen für Selbständige Buchhalter sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.“
Novellierungsanordnung 26, Paragraph 38, lautet:
(1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen aus:
(2) Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(6) Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.“
Novellierungsanordnung 27, § 39 lautet:
(1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(5) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
(6) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.“
Novellierungsanordnung 28, § 44 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.“
Novellierungsanordnung 29, § 45 samt Überschrift lautet:
(1) Der Vorsitzende eines Prüfungsausschusses hat zur Beurteilung einer Klausurarbeit zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses zu bestimmen.
(2) Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.
(4) Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied seines Prüfungsausschusses zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.
(5) Jede Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.
(6) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.“
Novellierungsanordnung 30, § 46 entfällt
Novellierungsanordnung 31, § 47 lautet:
Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.“
Novellierungsanordnung 32, § 48 samt Überschrift lautet:
(1) Wird eine Klausurarbeit mit insgesamt „nicht bestanden“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, diese zu wiederholen.
(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuss eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf die nicht bestandene Klausurarbeit wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist sind das Klausurarbeitsergebnis sowie der nächstgelegene Prüfungstermin zu berücksichtigen.“
Novellierungsanordnung 33, § 51 Abs. 4 entfällt.
Novellierungsanordnung 34, § 54 lautet:
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
Novellierungsanordnung 35, § 62 Abs. 1 lautet:
„(1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.
(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“ Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
(3) Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.“
Novellierungsanordnung 36, § 64 Abs. 1 lautet:
„(1) Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.“
Novellierungsanordnung 37, § 65 Abs. 1 lautet:
„(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
Novellierungsanordnung 38, § 65 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sind, zu erfolgen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen hat mehrheitlich durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, zu erfolgen, wobei die Vertretung der Gesellschaft durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppe berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer gewährleistet sein muss. Sind nur zwei Geschäftsführer vorhanden, ist es ausreichend, wenn einer von diesen zur selbständigen Ausübung der entsprechenden Berufsbefugnis berechtigt ist. Prokuristen müssen zur selbständigen Ausübung ihrer Berufsbefugnis berechtigt sein, können aber zur Vertretung nach außen unabhängig von ihrer Berufsbefugnis und Anzahl bevollmächtigt werden.“
Novellierungsanordnung 39, § 65 Abs. 4 lautet:
„(4) Sind bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen ein Berufsberechtigter der entsprechenden Berufsgruppe ist, über eine mehrheitliche Beteiligung verfügt und selbständig vertretungsberechtigt ist.“
Novellierungsanordnung 40, § 67 Abs. 1 lautet
„(1) Die Firma hat zu enthalten bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes
Novellierungsanordnung 41, § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
Novellierungsanordnung 42, § 68 Abs. 10 entfällt
Novellierungsanordnung 43, § 70 Absatz eins, lautet:
„(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:
Novellierungsanordnung 44, § 80 Abs. 1 lautet:
„(1) Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.“
Novellierungsanordnung 45, Vor § 82 wird eingefügt:
Novellierungsanordnung 46, § 82 lautet:
(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Richtlinie gemäß § 83 enthaltenen Bestimmungen auszuüben.
(2) Wird ein Berufsberechtigter als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Berufsberechtigten treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.“
Novellierungsanordnung 47, § 83 Abs. 3 lautet:
„(3) Diese Richtlinie ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
Novellierungsanordnung 47a, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 47b, Paragraph 84, lautet:
Novellierungsanordnung 48, § 85 Abs. 2 lautet:
„(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten erforderlich ist.“
Novellierungsanordnung 49, § 88 Abs. 1 lautet:
„(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Berufsberechtigte, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, alle oder bestimmte Deckungsumfänge der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen des Berufsberechtigten zu prüfen und das Ergebnis der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen. Bei hinreichenden Bedenken oder im Fall eines Auskunftsersuchens der Qualitätskontrollbehörde hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine solche Prüfung ohne unnötigen Verzug durchzuführen. Der Berufsberechtigte hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder alle für die Prüfung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“
Novellierungsanordnung 50, § 88 Abs. 9 lautet:
„(9) Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.“
Novellierungsanordnung 51, § 90 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.“
Novellierungsanordnung 52, § 91 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit
Novellierungsanordnung 53, § 97 lautet:
(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, das hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
(2) Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
(3) Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
(4) Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
(6) Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 3 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
(7) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
(8) Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen den Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(9) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.“
Novellierungsanordnung 54, § 116 Z 1 lautet:
Novellierungsanordnung 55, § 120 Z 8 lautet:
Novellierungsanordnung 56, In § 120 Z 25 wird nach dem Wort „verletzt“ der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 26 und 27 angefügt:
Novellierungsanordnung 57, § 130 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Kammeranwalt hat die Anzeigen über Berufsvergehen, wenn keine Zurücklegung gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten und sie im Disziplinarverfahren als Partei zu vertreten.“
Novellierungsanordnung 58, § 131 lautet:
(1) Findet der Kammeranwalt nach Prüfung einer Anzeige über Berufsvergehen keine Gründe für die Weiterverfolgung, ist er, unbeschadet der Möglichkeit der vorherigen Sachverhaltserhebung gemäß Abs. 2, berechtigt, die Anzeige ohne weiteres Verfahren mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurückzulegen. Legt der Kammeranwalt eine Anzeige zurück, so hat er die des Berufsvergehens angezeigten Berufsberechtigten, die bereits vernommen worden sind, und den Anzeiger hiervon zu verständigen.
(2) Legt der Kammeranwalt eine Anzeige über Berufsvergehen nicht sofort ohne weiteres Verfahren zurück, hat er dem Angezeigten die Anzeige unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Kammeranwalt ist berechtigt, unterdessen Vorerhebungen zur Klärung des Sachverhaltes selbst durchzuführen oder durch das Kammeramt durchführen zu lassen.
(3) Der Angezeigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind ordentliche Kammermitglieder und Personen, die gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in die Verteidigerliste eingetragen sind, zugelassen.
(4) Dem Vorsitzenden des Disziplinarrates steht das Recht zu, bei Geringfügigkeit des Berufsvergehens Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 727 Euro zu verhängen. Gegen Ordnungsstrafen steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Disziplinarrat einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, dass die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.“
Novellierungsanordnung 59, § 132 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Kammeranwalt hat, wenn keine Zurücklegung gemäß § 131 Abs. 1 erfolgt, die Anzeige, verbunden mit einem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens, an den zuständigen Senat zu erstatten oder weiterzuleiten, wenn die Anzeige in Ansehung der Stellungnahme des Angezeigten und des Ergebnisses von Vorerhebungen nicht zurückzulegen ist. Die Befassung des Disziplinarrates hat der Kammeranwalt dem Angezeigten ehestens zur Kenntnis zu bringen und ihm unter Angabe der Mitglieder des zuständigen Senates Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen eine Gegenäußerung abzugeben und einen Gegenantrag zu stellen. Von der Zurücklegung der Anzeige hat der Kammeranwalt den Angezeigten umgehend zu verständigen.“
Novellierungsanordnung 60, Im § 146 Absatz 2, entfällt in Z 8 das letzte Wort „und“, es wird und in Z 9 der Punkt durch die Zeichenfolge „, und“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
Novellierungsanordnung 61, § 149 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.“
Novellierungsanordnung 62, § 155 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Novellierungsanordnung 63, § 155 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“
Novellierungsanordnung 64, § 158 lautet:
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn
(2) Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens aufzuheben.
(3) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß § 157 Abs. 2 nicht nachkommen, abberufen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn
(5) Beschlüsse des Vorstandes gemäß Abs. 3 sowie des Kammertages gemäß Abs. 4 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen.
(6) Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge.“
Novellierungsanordnung 65, § 162 lautet:
Novellierungsanordnung 66, § 168 Abs. 2 lautet:
„(2) Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand einschließlich der Versicherung gemäß § 146 Abs. 2 Z 10 zuzüglich angemessener Rücklagen deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.“
Novellierungsanordnung 67, § 174 lautet:
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse, Bescheide und Verordnungen aufzuheben.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit besteht keine Amtsverschwiegenheit.
(5) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.“
Novellierungsanordnung 68, § 175 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Gerichte und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.“
Novellierungsanordnung 69, § 176a lautet:
(1) Partei im Berufungsverfahren bei den in diesem Bundesgesetz normierten Verfahren vor den Landeshauptleuten ist auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu.“
Novellierungsanordnung 70, § 177 Abs. 2 lautet:
„(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entbinden.“
Novellierungsanordnung 71, § 179 lautet:
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung die näheren Durchführungsvorschriften für die Wahlen der Kammerorgane zu erlassen. Die Wahlordnung ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.“
Novellierungsanordnung 72, § 187 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten abzulegen.“
Novellierungsanordnung 73, § 187 Abs. 4 lautet:
„(4) Die sechs weiteren Mitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat der Vorstand der Kammer der Wirtschafttreuhänder jeweils ein Ersatzmitglied aufgrund eines Vorschlages des Präsidiums zu bestellen.“
Novellierungsanordnung 74, § 201 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Kreiswahlkommissionen haben allen laut abgeschlossener Wählerliste ihres Wahlkreises aktiv Wahlberechtigten einundzwanzig Tage vor dem Wahltag ein amtliches Kuvert und einen amtlichen Stimmzettel mit eingeschriebenem Brief zuzusenden.“
Novellierungsanordnung 75, § 205 Abs. 5 lautet:
„(5) Gegen die Abweisung eines Einspruches oder einer stattgebenden Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig. Die Berufung ist binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat die Berufung unter Anschluss des Wahlaktes unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Entscheidung vorzulegen.“
Novellierungsanordnung 76, Paragraph 218, lautet:
„§ 218. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.“
Novellierungsanordnung 77, § 227 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.“
Novellierungsanordnung 78, § 229a samt Überschrift lautet:
Prüfungsverfahren die entsprechend den Vorschriften der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431/1996, geführt werden, sind bis 31. Dezember 2007 zu beenden. Bereits bestandene Teilprüfungen, die erteilte Zulassung zur Fachprüfung und die Prüfungsgebühren verfallen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes abzulegen.“
Novellierungsanordnung 79, Paragraph 229 b, lautet:
Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, als solche öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Buchprüfer, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, Prüfungen durchführen, die nach der bis zu diesem In-Kraft-Treten geltenden Rechtslage Wirtschaftsprüfern vorbehalten waren, dürfen solche Aufträge erst dann übernehmen, wenn sie die ausreichende Fach- und Weiterbildung auf den Fachgebieten
Novellierungsanordnung 80, § 229c samt Überschrift lautet:
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 in Geltung stehende
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2005 bereits anhängige Zulassungsansuchen zu Fach- oder Eignungsprüfungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 135/2001, zu beurteilen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat erklärt, das Zulassungsersuchen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 zu stellen. Im Fall der Zulassung zu Fach- oder Eignungsprüfungen nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 135/2001, gelten für das Prüfungsverfahren ebenfalls diese Vorschriften, es sei denn, dass der Prüfungskandidat innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2005 erklärt, seine Prüfungen entsprechend diesem Bundesgesetz abzulegen.
(3) Bereits ausgesprochene Zulassungen bleiben in Kraft. Bereits begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 135/2001, zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2005 erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2005 abzulegen.
(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 135/2001 zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2005, erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2005 abzulegen. Bereits abgelegte positive Prüfungsteile sind bei Weiterführung des Prüfungsverfahrens entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 anzurechnen, sofern die Ablegung nicht bereits länger als sieben Jahre zurückliegt. Die Bestimmungen des § 23 finden in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Einlangen der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2005 weiterführen zu wollen, neu zu laufen beginnt.
(5) Die Prüfungsausschüsse für die Fachprüfungen, die bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 84/2005 bestellt sind, gelten als Prüfungsausschüsse für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer, jene für die Fachprüfung Steuerberater als solche für die Fachprüfung Steuerberater, jene für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter als solche für die Fachprüfung Selbständige Buchhalter. Die Bestimmungen, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse abändern, sind erst ab der folgenden Funktionsperiode anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 81, § 231 lautet:
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnungen zu treffen.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 kann bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden. Sie tritt jedoch erst mit dieser in Kraft.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung zu bestimmen,
(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
Novellierungsanordnung 82, § 232 lautet:
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 37 Abs. 5, 38 Abs. 5 und 39 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
Fischer
Schüssel